Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 103/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3213

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. November 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fünf Jahre Frei-heitsstrafe verhängt und ihn unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräf-tig verhängten Freiheitsstrafe zu fünf Jahren und neun Monaten [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-rüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.1. Die Revision beanstandet mit Recht folgende Vorgehensweise [X.]: Das Verfahren ist wegen eines gleichartigen [X.] —mitdem Ziel einer eventuellen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPOfi abgetrenntworden. Das [X.] hat gleichwohl eine im Zusammenhang mit diesemweiteren Tatvorwurf erfolgte polizeiliche Kontrolle des Angeklagten bei der- 3 -Strafzumessung [X.] insbesondere der [X.] zu seinem Nachteilverwertet, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben.Durch die erfolgte Abtrennung mit dem Ziel der Einstellung nach § 154Abs. 2 StPO wurde, nicht anders als durch die entsprechende Einstellungselbst, zugunsten des Angeklagten ein Vertrauen darauf begründet, daß ihmder ausgeschiedene Prozeßstoff nicht mehr angelastet werde. Dies löst [X.] entsprechenden Verwertung eine verfahrensrechtliche Hinweispflichtaus. Nur durch deren Befolgung ist jener Vertrauenstatbestand wieder zubeseitigen (vgl. BGHSt 30, 197; [X.] StPO 46. Aufl. § 154Rdn. 25, § 154a Rdn. 2 m. w. [X.] Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzungder Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem [X.], kann der Senat mit dem [X.] aufgrund des in dessenAntragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs [X.] mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zurdamaligen Kontrolle [X.] hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagtenauch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wordenwäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; [X.] aaOm. [X.] [X.] ist der Schuldspruch [X.] insbesondere auch betref-fend die Beweiswürdigung zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG [X.] nicht zu [X.] Zur sachlichrechtlichen Beurteilung der Strafzumessung merkt [X.] noch an:a) Bei der konkreten Handelsmenge, welche die qualifikationsbegrün-dende [X.] nur ganz knapp erfüllte, lag die Annahme eines [X.] -schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG auch angesichts der weiteren vom[X.] aufgeführten Strafmilderungsgründe auf der Hand.b) Die den Angeklagten durch den Wegfall der Strafaussetzung [X.] beschwerende Einbeziehung einer durch Urteil des [X.]sMagdeburg vom 7. Oktober 2002 verhängten Strafe für eine im Jahre 1997begangene Tat durfte, wie vom [X.] näher ausgeführt,nicht erfolgen. Ihr stand die in jenem Urteil zutreffend vorgenommene nach-trägliche Gesamtstrafbildung mit im Jahre 2001 verhängten Strafen und diehierdurch begründete Zäsur vor Begehung der hier abgeurteilten Tat im [X.] 2002 entgegen.[X.] BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 103/03

07.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 103/03 (REWIS RS 2003, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3213

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