Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. III B 64/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 9316

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Gegenstand

Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes


Leitsatz

NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach den §§ 31f., 62ff. EStG -anders als z.B. Kinder in Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes- nicht berücksichtigt werden.

Tatbestand

1

I. Der im November 1988 geborene [X.] ([X.]) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete seit dem 1. August 2008 seinen Zivildienst im Bereich der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für [X.] ab August 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 4. Juli 2001 [X.]/00 ([X.]E 196, 98, B[X.]tBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des [X.] ([X.]) vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a. ([X.] --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 [X.]atz 2, 32 Abs. 4 [X.]atz 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

3

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Versagung von Kindergeld für Wehrdienst oder Zivildienst leistende Kinder verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Ferner sei der Zivildienst des [X.] mit einer Berufsausbildung vergleichbar, da er dort die Fähigkeiten eines Krankenpflegers erlerne.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 [X.]atz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

5

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG volljährige Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im [X.] nach §§ 31 f., 62 ff. [X.] als Kinder in der Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.] in [X.], 98, [X.] 2001, 675; [X.] in HFR 2004, 694; [X.]enatsbeschluss vom 28. Januar 2009 [X.]/08, [X.], 911). Der Ausschluss der Wehrdienst und Zivildienst Leistenden aus dem Katalog des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG ist sachorientiert. Die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden erhalten eine einheitliche und umfängliche Besoldung bestehend aus den Leistungen nach §§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes und ggf. Leistungen zur [X.]icherung des Lebensbedarfs nach dem [X.]. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass den betreffenden Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des [X.]s nach §§ 31 f., 62 ff. E[X.]tG berücksichtigt werden sollen (vgl. [X.] in HFR 2004, 694).

6

Der von der Klägerin gerügten Einberufungspraxis für die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden kann nicht durch Gewährung von Kindergeld begegnet werden. Zudem verstößt --soweit hier überhaupt erheblich-- die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da Art. 12a GG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG den gleichen verfassungsrechtlichen Rang haben ([X.]enatsurteil vom 18. März 2009 [X.]/07, [X.], 508, [X.] 2009, 1010).

7

[X.]chließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, [X.] 2005, 198). Dass es sich im Falle des [X.] anders verhielte, ist weder vom [X.] festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen.

Meta

III B 64/09

17.02.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 26. März 2009, Az: 6 K 226/09 Kg, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 31 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 EStG 2002, § 62 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. III B 64/09 (REWIS RS 2010, 9316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9316

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