Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. XII ZB 250/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2208

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 250/11

vom

19. Oktober 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2; ZPO §§ 233 Fc, 311 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1
In [X.] findet nach §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG die Regelung des §
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG keine Anwendung. Daher sind Entscheidungen in Famili-enstreitsachen nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG [X.] m. §§
311 Abs.
2 Satz
1, 329 Abs.
1 Satz
1 ZPO zu verkünden.

[X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2011 -
XII ZB 250/11 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2011
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Schilling
und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Senats
für Familiensachen
des [X.]s Hamm
vom 18.
April
2011
wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
[X.]: 5.116

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsurteils.
Das Amtsgericht hat
dem Antrag nur teilweise stattgegeben.
Der am 24.
November 2010 verkündete Beschluss ist
dem Antragsteller
am 26.
November
2010 zugestellt
worden. Am 2.
Dezember
2010 ist
seine
Be-schwerde beim Amtsgericht eingegangen.
Mit einem am 27.
Januar
2011
per Fax beim [X.] einge-gangenen Schriftsatz begründete der Antragsteller
seine Beschwerde. Nach
einem
Hinweis des [X.]s
vom 4.
März 2011, dass die [X.] nicht fristgerecht eingegangen sei, hat
der Antragsteller am 15.
März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
beantragt.

1
2
3
-
3
-
Das [X.] hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand versagt und seine Beschwerde als unzulässig [X.]. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG
[X.] m.
§§
238 Abs.
2 Satz
1, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des [X.] ist entgegen der [X.] des Antragstellers nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich.
Das [X.] hat zu Recht dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Beschwerde als [X.] verworfen. Die Beschwerdebegründung ist verspätet bei dem zustän-digen [X.] eingegangen
und die Säumnis ist auf ein dem Antrag-steller zurechenbares Verschulden seines
Verfahrensbevollmächtigten zurück-zuführen.
1. Die Beschwerde war gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG
[X.] m.
§
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO
als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie entgegen §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG
nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründet hat. Dem Antragsteller wurde der Beschluss am 26.
November 2010 zugestellt. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 27.
Januar
2011
und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG beim [X.] eingegangen.
4
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6
7
-
4
-
2. Ebenfalls zu Recht hat das [X.] dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand versagt, weil auf der [X.] ein ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG
[X.] m. §
85 Abs.
2 ZPO
zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]
hat ein Rechtsan-walt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden ([X.] vom 11.
Februar 2004 -
XII
ZB 263/03-
FamRZ 2004, 696 und vom 1.
Dezember 2004 -
XII
ZB 164/03
-
FamRZ 2005, 435, 436 jeweils mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2011 -
XII
ZB 88/11
-
juris
Rn.
9).
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt eigenverantwortlich stets auch alle weiteren uner-ledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist
nach §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG
ist ihm das schon ab der Zustellung des Beschlusses
möglich und zumutbar, weil die
zweimonatige Begründungsfrist mit
der schriftlichen Bekanntgabe des Be-schlusses
beginnt.
Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des
Antrag-stellers die Akte jedenfalls mit Ablauf der notierten [X.] am 20.
Januar 2011
zur Fertigung der Beschwerdebegründung vorgelegt. Er hätte zu diesem Zeit-punkt die Begründungsfrist
auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. Wäre der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dieser Verpflichtung nachge-kommen, hätte er den fehlerhaft für den 27.
Januar 2011
notierten Fristablauf feststellen und die Beschwerdebegründung fristgemäß bis zum 26.
Januar
2011
beim [X.] einreichen können. Dieses
Verschulden seines [X.] muss sich der Antragsteller zurechnen lassen.
8
9
10
-
5
-
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die [X.]sfrist auch mit der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtli-chen Beschlusses an den Antragsteller in Gang gesetzt worden.
Die Rechtsbeschwerde geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses der Lauf der [X.] nicht hätte beginnen können (vgl. [X.]Z -
GSZ
-
14, 39, 44; Senatsurteil vom 13.
April 2011 -
XII
ZR 131/09
-
NJW 2011, 1741 Rn.
8). Der angegriffene Beschluss ist jedoch am 24.
November 2010 ordnungsgemäß ver-kündet worden.
Da nach §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG in [X.]
die Rege-lung des §
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG, wonach die Bekanntgabe eines Beschlus-ses mit der Zustellung bewirkt wird, keine Anwendung findet, sind Entscheidun-gen in [X.] nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG
[X.] m.
§§
311
Abs.
2 Satz
1, 329 Abs.
1 Satz
1
ZPO
zu verkünden
(MünchKommZPO/[X.] 3.
Aufl. §116 FamFG
Rn.
4; Musielak/Borth
FamFG 2.
Aufl. §
116 Rn.
3). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Ausweislich des Protokolls vom 24.
November 2010 ist eine
förmliche Verkündung des angegriffenen Beschlus-ses erfolgt.
Soweit die
Rechtsbeschwerde die Verkündung des Beschlusses für un-wirksam
hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach gefestigter Recht-sprechung des
[X.]
genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des [X.] kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch her-auszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen 11
12
13
14
-
6
-
aber -
wenn auch nur andeutungsweise
-
zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. [X.] ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leis-ten, keine Zweifel bestehen ([X.] Beschluss vom 16.
September 2010 -
IX
ZB 13/10
-
NZI 2011, 59 Rn.
5
mwN). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als be-wusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar ([X.]
Urteil
vom 10.
Juli 1997
-
IX
ZR 24/97
-
NJW 1997, 3380, 3381).
Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Verkündungsprotokoll aus, um von einer hinreichenden Individuali-sierbarkeit auszugehen. Im Gegensatz zu dem angegriffenen Beschluss, der
eine gut lesbare
Unterschrift trägt, hat die Richterin das Verkündungsprotokoll zwar undeutlicher unterzeichnet. Ein objektiver Betrachter kann den Schriftzug aufgrund des klar erkennbaren Anfangsbuchstabens
jedoch als Unterschrift der Richterin identifizieren. Eine Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Das Erscheinungsbild macht auch deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war.
15
-
7
-
3. Weil der Antragsteller
die Frist zur Begründung seiner Beschwerde nicht schuldlos versäumt hat, hat das [X.]
ihm die begehrte [X.] in den vorigen Stand nach §
113 Abs.
1 FamFG
[X.] m.
§
233 ZPO
zu Recht versagt.
Auch die Verwerfung der Beschwerde nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG
[X.] m.
§
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden.
Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Günter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2010 -
134 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2011 -
II-5 [X.] -

16

Meta

XII ZB 250/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. XII ZB 250/11 (REWIS RS 2011, 2208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2208

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