Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. XII ZB 375/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6180

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 375/11

vom

23. Mai 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO § 236 Abs. 2
Wird in einer Familienstreitsache die nach §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbun-den und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG beim Beschwerdegericht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem Be-schwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] zu gewähren.
[X.], Beschluss vom 23. Mai 2012 -
XII ZB 375/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Mai 2012
durch die Rich-ter
Dose, Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und
Dr.
Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des [X.], 1.
Familiensenat, vom 10.
Juni 2011
aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den [X.] des [X.] -
Familiengericht
-
Wismar vom 16.
September 2010 [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur [X.] im [X.].
Der Antragsteller hat
am 4.
November 2008 Scheidungsantrag
gestellt. Am 29.
September 2009 hat
die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zu-gewinn eingereicht, mit dem sie zunächst vom Antragsteller Auskunft über sein 1
2
-
3
-
Endvermögen zum 14.
Februar 2009 verlangt
hat. Mit Schriftsatz vom 10.
Mai 2010 hat
der Antragsteller
beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines [X.] zu verurteilen. In diesem Schriftsatz hat
der Antragsteller das Anfangs-
und Endvermögen beider Beteiligter aufgeschlüsselt
und einen von einem Steuerberater im Auftrag beider Beteiligter erstellten Vermögenssta-tus vorgelegt.
Mit
einem am 16. September 2010 verkündeten [X.] hat das Amtsgericht den
Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung zurückge-wiesen.

Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.]sgegnerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der
Antragsgegnerin.

II.
[X.] hat Erfolg.
1. Das Verfahren richtet sich gemäß Art.
111 Abs.
5 [X.] nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht, weil am 31.
August 2010 über das Verfahren über den Versorgungsausgleich noch keine Endentschei-dung erlassen wurde und das Verfahren über den Zugewinnausgleich damit im Scheidungsverbund steht.
2. [X.] ist zulässig. Sie ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4
FamFG
i. V. m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2 ZPO).

3
4
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-
4
-
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des [X.]. Das [X.] hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der
Antragsgegnerin
auf Gewäh-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i. V. m. dem Rechts-staatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.] vom 23.
März 2011 -
XII
ZB 51/11
-
FamRZ 2011, 881 Rn.
7 und vom 2.
April 2008 -
XII
ZB
189/07
-
FamRZ 2008, 1338 Rn.
8 mwN).
3. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, die Antragsgegnerin habe das Rechtsmittel zwar fristgemäß eingelegt und begründet. Sie habe jedoch innerhalb der [X.] keinen konkreten Sachantrag gestellt. Dies
sei nur dann unschädlich, wenn
sich das Rechtsmittelbegehren mit der erforderlichen Sicherheit durch
Auslegung der Beschwerdebegründung erkennen lasse, insbesondere offensichtlich sei, dass das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt
werde. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin habe erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29.
September 2009 einen Antrag auf Auskunft über das Endvermögen zum 14.
Februar 2009 und mit Schriftsatz vom 12.
August 2010 einen Antrag auf Auskunft über das Vermögen zum
Trennungszeitpunkt
im August 2007 und
Vorlage entsprechender Belege
angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 26.
August 2010
habe
die Antragsgegnerin aber lediglich den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.
September 2009
gestellt, den auch das Amtsgericht beschieden habe. Zur Begründung der Beschwerde habe die Antragsgegnerin vorgebracht, der Antrag auf Auskunft über das
Endvermögen sei um die Vorla-ge von Belegen ergänzt worden
und zudem
sei beantragt worden, den Antrag-8
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-
steller zur Auskunft und zur [X.] über das Vermögen zum
Trennungs-zeitpunkt
zu verurteilen. Auf dieser Grundlage sei nicht sicher festzustellen, ob Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Auskunftsanspruch über das [X.] oder eine -
womöglich unzulässige
-
Erweiterung auf den [X.]oder die
Auskunft und [X.] über das Vermögen zum Tren-nungszeitpunkt
vorliege.
Der Antragsgegnerin könne gegen die versäumte Antragstellung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie habe bis zum Ablauf der [X.] nicht dargetan, dass sie ohne eigenes und ohne Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten an der Fristwahrung gehindert gewesen sei.
4. Die Auffassung des [X.], die Antragsgegnerin habe innerhalb der [X.]
keinen konkreten Sachantrag i. S. v. §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG gestellt, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe-sachen und [X.] zur Begründung der Beschwerde einen be-stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der [X.] muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in
welchem Um-fang
er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet.
Da §
117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der [X.] beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein [X.]trag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist ([X.]/[X.] 3.
Aufl. §
117 FamFG Rn.
7).
Deshalb können
für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im [X.] die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrün-11
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6
-
dung nach §
520 Abs.
3 Satz
2 ZPO gelten, auch wenn §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG nicht auf §
520 Abs.
3 ZPO verweist
(Unger
in Schulte-Bunert/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
117 Rn.
19; [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
117 Rn.
23; Nickel in [X.] FamFG [Stand:
1.1.2012] §
117 Rn.
14).
b) Gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1
ZPO muss
die Berufungsbegrün-dung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und [X.] Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert der Zweck des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Beru-fungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsät-ze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. [X.] Urteil vom 22.
März 2006 -
VIII
ZR 212/04
-
NJW
2006, 2705 Rn.
8 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.
Oktober 2003 -
XII
ZB 103/02
-
FamRZ 2004, 179, 180 zu §
519 Abs.
3 Nr.
1 ZPO aF).
c) Danach sind die Anforderungen, die
§
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG an einen bestimmten
Sachantrag
stellt,
erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert wer-den soll (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
117 Rn.
6).
Eine
Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (vgl. [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
117 Rn.
23; [X.]/[X.] ZPO 29.
Aufl. §
520 Rn.
34 mwN zur Berufung).

14
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-
7
-
d) Entgegen der Ansicht des [X.] genügt die rechtzeitig eingegangene Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 18.
Oktober 2009
den formalen Anforderungen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG
an einen Be-schwerdeantrag.
Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den [X.] des Amtsgerichts, mit dem ihr Auskunftsanspruch insgesamt abgewiesen worden ist, uneingeschränkt Beschwerde eingelegt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vollständige Abänderung
des amtsgerichtlichen Beschlusses be-gehrt.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass die [X.] mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls auch ihr erstinstanzliches Begehren, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen zu verpflich-ten, weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, die vom Antragsteller bereits erteilte Auskunft über sein Endvermögen sei [X.] und unvollständig gewesen, weshalb sie den Antrag auf [X.] über das Endvermögen konkretisiert und um die Verpflichtung zur Vor-lage von Belegen ergänzt
habe.
Dies habe das Amtsgericht bei seiner Ent-scheidung nicht berücksichtigt.

Aus der Beschwerdebegründung lässt sich
weiter entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel auch die Verurteilung des Antragstel-lers zur Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt begehrt.
Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass
es fraglich
ist, ob die [X.]sgegnerin dieses Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren überhaupt er-reichen kann. Denn
sie hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.
August 2010 einen entsprechenden [X.] zwar angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat 16
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8
-
sie jedoch
nur den Antrag auf
Auskunftserteilung über das Endvermögen aus dem Schriftsatz vom 29.
September 2009 gestellt, so dass
der
Antrag auf [X.] über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses geworden ist, weil
das Amtsgericht über die-sen Auskunftsanspruch nicht entschieden hat.
Die
Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift hierzu sind
indes für die Prüfung, ob ein hinreichend bestimmter Sachantrag i. S. v. §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG gestellt wurde, unerheblich.
Sie betreffen nur die Begründung des Rechtsmittels, ändern aber nichts daran, dass
aus der [X.] erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Antragsgegnerin den amtsgerichtlichen Beschluss angreifen will.
e) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
aa) Allerdings weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die [X.]sgegnerin die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß §
117 Abs.
1 Satz
3
FamFG nicht eingehalten hat.
Nach §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG ist die in [X.] (§§
112 Nr.
2, 261 Abs.
1 FamFG) erforderliche Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Be-schwerdegericht einzureichen (§
117 Abs.
1 Satz
2, 3
FamFG). Zwar kann trotz der unterschiedlich geregelten Zuständigkeiten für die Einlegung (§
64 Abs.
1 FamFG) und die Begründung (§
117 Abs.
1 Satz
2 FamFG) der Beschwerde ein Verfahrensbeteiligter in einem Schriftsatz die Beschwerde einlegen und sie zugleich begründen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
117 Rn.
20). Für die Wahrung der Begründungsfrist ist jedoch allein der Eingang des [X.] beim zuständigen Beschwerdegericht maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2011 -
XII
ZB 468/10
-
FamRZ 2011, 1389 Rn.
10). Die zunächst 20
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-
9
-
beim
erstinstanzlichen
Gericht eingereichte Beschwerdebegründung geht [X.] regelmäßig erst mit der Vorlage der Akten gemäß §
68 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 FamFG beim Beschwerdegericht ein ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
117 Rn.
7). Macht
ein Verfahrensbeteiligter
von der Möglichkeit Ge-brauch, die Beschwerde zugleich mit der Einlegung zu begründen, trägt er das Risiko, dass die Weiterleitung
der Beschwerdebegründung verzögert erfolgt und die Beschwerdebegründung verspätet beim Beschwerdegericht
eingeht
(Kei-del/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
117 Rn.
6).

Danach hat die Antragsgegnerin die Frist zur Begründung der Be-schwerde nicht gewahrt. Die Beschwerdeschrift ging zusammen mit der Verfah-rensakte am 25.
November 2010 und damit erst nach Ablauf der am 24.
November 2010 endenden Begründungsfrist beim Beschwerdegericht ein.
bb) Der Antragsgegnerin war jedoch gemäß §
117 Abs.
5 FamFG i.V.m.
§
233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der [X.] zu gewähren.
(1) Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätz-lich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechts-mittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2011 -
XII
ZB 468/10
-
FamRZ 2011, 1389 Rn.
12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtli-chen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m.
dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Ge-schäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die [X.] darauf ver-trauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der [X.] oder ih-24
25
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-
10
-
rer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist ([X.] Beschluss vom 6.
November 2008 -
IX
ZB 208/06
-
FamRZ 2009, 320 Rn.
7 mwN).
(2) Im vorliegenden Fall ist
die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin bereits am 21.
Oktober 2010 beim Amtsgericht eingegangen. Gemäß §
68 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 FamFG wäre das Amtsgericht verpflichtet gewesen, die Beschwerde unverzüglich im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständi-ge [X.] weiterzuleiten. Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Die Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht wurde von [X.] erst am 4.
November 2010 verfügt;
die Akten sind sogar erst am 25.
November 2010
beim zuständigen [X.]
einge-gangen.
(3) Auf ihren Antrag vom 5.
Januar 2011 ist
der Antragsgegnerin Wieder-einsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist
zu gewähren.
Zwar hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte
innerhalb der [X.]
darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristge-mäß an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können ([X.] Beschlüsse vom 6.
Juli 2005 -
II
ZB 9/04
-
NJW-RR 2005, 1373 und vom 22.
Oktober 1986 -
VIII
ZB 40/86
-
NJW 1987, 440, 441).
Im vorliegenden Fall bedurfte es, was das Beschwerdegericht nicht be-achtet hat, nach §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
236 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO weder eines Wiedereinsetzungsantrags noch der Darlegung und Glaub-haftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes, weil die Antragsgegnerin
schon vor dem Ablauf der [X.]
mit ihrem -
Beschwerde
und 27
28
29
30
-
11
-
Beschwerdebegründung enthaltenden
-
Schriftsatz vom 21.
Oktober 2010 die versäumte Verfahrenshandlung vorgenommen
hatte und die Gründe für die un-verschuldete Fristversäumung offenkundig waren (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Dezember 2010 -
XII
ZB 334/10
-
NJW-RR 2011, 568 Rn.
7).
Denn der verspätete Eingang der Beschwerdebegründung beim [X.] beruhte allein darauf, dass das Amtsgericht seiner Verpflichtung gemäß §
68 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 FamFG zur unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerde
an das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist.
(4) Die vom Beschwerdegericht unterlassene Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann der [X.] als Rechtsbeschwerde-gericht treffen (vgl. [X.] Beschluss
vom 8.
Oktober 1992 -
V
ZB 6/92
-
VersR 1992, 713, 714).
5.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs.
1 Satz
2 und 4, 574 Abs.
1 Nr.
1, 577 Abs.
4 Satz
1 ZPO aufzuheben.
In der Sache selbst ist es dem Senat allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das [X.]
hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die hilfsweise zur Begründetheit ausgeführten Erwägungen
sind im Rechtsbeschwerdeverfahren
31
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33
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-
12
-
regelmäßig als in keiner Hinsicht verbindlich und als nicht geschrieben zu [X.] (vgl. [X.]Z 46, 281
=
NJW
1967, 773). Insoweit ist die Sache zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung
an das Beschwerdegericht
zurückzu-verweisen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2010 -
3 F 290/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
10 UF 212/10 -

Meta

XII ZB 375/11

23.05.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. XII ZB 375/11 (REWIS RS 2012, 6180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6180

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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