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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 135/12
vom
14. März 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2013 durch den
Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
April 2012 -
17 U 12/11 -
zurück-gewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die [X.] zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt.
Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Bera-tung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisen-de landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
5 [X.]/10 -
O[X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
17 U 12/11 -
Meta
14.03.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. III ZR 135/12 (REWIS RS 2013, 7364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7364
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