Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. IV ZR 47/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5981

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 47/13

Verkündet am:

30. April 2014

S[X.]hi[X.]k

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z:

ja

[X.]R: ja

AVB Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung (hier: [X.] 94 §
4 (1) Satz
1 a), [X.])

Das den Eintritt des [X.] bestimmende s[X.]hädigende Verhalten muss beim S[X.]hadensersatzre[X.]htss[X.]hutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Re[X.]hts-s[X.]hutz na[X.]h dem Tatsa[X.]henvortrag des Versi[X.]herungsnehmers ihm gegenüber [X.] sein.

Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versi[X.]herungsfall auszulösen.

[X.], Urteil vom 30. April 2014 -
IV ZR 47/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.], [X.], Dr.
Kar[X.]zewski, [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 30. April 2014

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Versi[X.]herungss[X.]hutz aus einem am 1.
Fe-bruar 1999 abges[X.]hlossenen und von der Beklagten zum 1.
Februar 2011 gekündigten Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsvertrag mit den Allgemei-nen Bedingungen für die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung
94
([X.] 94

vgl. [X.] 1994, 97).

Im März 1999 beteiligten si[X.]h die Klägerin und ihr mitversi[X.]herter Ehemann im Umfang von 258.300
DM als atypis[X.]he stille Gesells[X.]hafter an der S.

Immobilienanlagen und [X.] (S.

AG), die si[X.]h als Teil des [X.] "

" unter anderem mit Erwerb und Verwaltung von Im-mobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen befasste. Das Anlagekonzept na[X.]h dem so genannten [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 21.
März 2005

II ZR 149/03,
WM 2005, 838) sah für die Ge-1
2
-
3
-

sells[X.]hafter Gewinn-
und Verlustbeteiligungen, [X.], steuerli[X.]he Verlustzuweisungen und bei Ablauf der steuerli[X.]hen Verlust-phase weitere Beteiligungen an neuen Unternehmenssegmenten vor mit erneuten steuerli[X.]hen Verlusten. 2007 wurde über das Vermögen der S.

AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin und ihr Ehemann warfen Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorständen der S.

AG Betrug, Kapitalanlagebe-trug und vorsätzli[X.]he sittenwidrige S[X.]hädigung vor;
das [X.] sei von Anfang an ni[X.]ht tragfähig gewesen. Für die außergeri[X.]htli[X.]he und geri[X.]htli[X.]he Interessenwahrnehmung bei der Verfolgung der darauf ge-stützten S[X.]hadensersatzansprü[X.]he erteilte die Beklagte De[X.]kungs-s[X.]hutz.

2010 erhielten die Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin Hinweise auf eine deliktis[X.]he Verantwortli[X.]hkeit der für die Beteiligungsunterneh-men und ihre Verantwortli[X.]hen tätigen Wirts[X.]haftsprüfer und Berater, die als deren Gehilfen seit Anfang 1993 unter anderem dur[X.]h unzutreffende unbes[X.]hränkte Testierungen der Vers[X.]hmelzungsverträge und sämtli[X.]her Abs[X.]hlüsse der Gruppengesells[X.]haften sowie weitere Unterstützungs-handlungen ebenfalls den Anlegern s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig seien. Auf ihre entspre[X.]henden De[X.]kungss[X.]hutzanfragen teilte die Beklagte im na[X.]hfolgenden S[X.]hriftverkehr jeweils mit, dass no[X.]h Zweifel an der [X.] Erfolgsaussi[X.]ht dieser Interessenwahrnehmung bestünden und weitere Informationen und Unterlagen erforderli[X.]h seien.

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihr die Beklagte Kosten-s[X.]hutz für die außergeri[X.]htli[X.]he und geri[X.]htli[X.]he Interessenwahrnehmung in erster Instanz sowie für ein außergeri[X.]htli[X.]hes S[X.]hli[X.]htungsverfahren 3
4
5
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4
-

zur Dur[X.]hsetzung von Ansprü[X.]hen gegen Wirts[X.]haftsprüfungs-
und Bera-tungsgesells[X.]haften im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung und der ih-res Ehemannes an der S.

AG zu gewähren hat.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Einwand feh-lender Erfolgsaussi[X.]ht der beabsi[X.]htigten Interessenwahrnehmung und Mutwilligkeit bei der Dur[X.]hführung eines S[X.]hli[X.]htungsverfahrens gemäß §
18 (1)
[X.] 94 no[X.]h erheben kann, ob die Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin dur[X.]h eine Gebührenverzi[X.]htszusage vor Mandatserteilung
das Abtretungsverbot des §
17
(7)
[X.] 94 umgangen haben und ob der Re[X.]htss[X.]hutzfall in versi[X.]herter Zeit eingetreten ist gemäß §
4 (1) Satz
1 a) [X.] 94, der lautet:


4
Voraussetzungen für den Anspru[X.]h auf

Re[X.]htss[X.]hutz

(1)
Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz besteht na[X.]h Eintritt ei-nes [X.]

a)
im [X.] gemäß §
2 a) von dem ersten Ereignis an, dur[X.]h das der S[X.]haden verursa[X.]ht wurde oder verursa[X.]ht worden sein soll;

[X.])
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi[X.]herungsnehmer oder ein anderer ei-nen Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvor-s[X.]hriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen na[X.]h a) bis [X.]) müssen na[X.]h Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes gemäß §
7 und

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt
die Beklagte
die Wieder-herstellung des
landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.
6
7
-
5
-

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat aus ihrer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung Anspru[X.]h auf De[X.]kungss[X.]hutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirt-s[X.]haftsprüfungs-
und Beratungsgesells[X.]haften. Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 579
abgedru[X.]kt ist,
hat im Ergebnis zutref-fend den vorvertragli[X.]hen Eintritt des Versi[X.]herungsfalles verneint (na[X.]h-folgend zu [X.]) und die Einwände der Beklagten aus §
18 (1) [X.] 94 (feh-lende Erfolgsaussi[X.]ht und Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung

na[X.]hfolgend zu I[X.]) und §
17 (7) [X.] 94 (Umgehung des Abtretungs-verbots

na[X.]hfolgend zu II[X.]) ni[X.]ht dur[X.]hgreifen lassen.

[X.] Zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalles

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:

Dem Anspru[X.]h auf Versi[X.]herungss[X.]hutz stehe ni[X.]ht die Vorver-tragli[X.]hkeit des [X.] gemäß § 4 (1) Satz
1 a) [X.] 94 [X.]. Der verständige,
au[X.]h den Sinnzusammenhang und Zwe[X.]k der Klausel in den Bli[X.]k nehmende Versi[X.]herungsnehmer werde erkennen, dass sie dem reinen Wortlaut na[X.]h offensi[X.]htli[X.]h zu weit gefasst
sei
und den Versi[X.]herungss[X.]hutz faktis[X.]h leerlaufen
lasse. Er werde
sie daher so verstehen, dass das den Re[X.]htss[X.]hutzfall bestimmende Erstereignis nur ein sol[X.]hes sein könne, das si[X.]h auf seine Re[X.]htsgüter auszuwirken vermöge
und deshalb den Eintritt eines S[X.]hadens gerade für ihn hinrei-8
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12
-
6
-

[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h
ma[X.]he, mithin einen fassbaren Bezug zu seiner Person habe. Dana[X.]h sei für das Erstereignis auf den [X.] und die dabei vom Versi[X.]herungsnehmer behauptete, seine Interes-sen erstmals berührende Pfli[X.]htverletzung des Haftpfli[X.]htigen abzustel-len. Dem stehe die von der Beklagten herangezogene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu §
4 (1) Satz
1 [X.]) [X.] 94 (Urteil vom 28.
September 2005

IV ZR 106/04, [X.], 1684) ni[X.]ht entgegen, die zur Auslegung der streitgegenständli[X.]hen Klausel ni[X.]hts beitragen könne.

2. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

Die Beklagte ist na[X.]h §§
1, 2
a), 4 (1) Satz
1 a) [X.] 94
vertragli[X.]h verpfli[X.]htet, der Klägerin den begehrten De[X.]kungss[X.]hutz zu gewähren. Der mit der Revision weiterhin geltend gema[X.]hte [X.] greift ni[X.]ht dur[X.]h; der Re[X.]htss[X.]hutzfall ist erst na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] und damit na[X.]h dem Beginn des [X.] mit der Beteiligung an der S.

AG eingetreten und ni[X.]ht bei Testierungen
und weiteren
Unterstützungshandlungen Jahre zuvor.

a) Die von §
4 (1) Satz
1 a) [X.] 94 festges[X.]hriebene Anknüpfung an die erste Ursa[X.]he des S[X.]hadens kann zu einer
die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versi[X.]herungsfalles führen.

[X.]) Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rü[X.]kverlagerung in si[X.]h, die den bere[X.]htigten Interessen des Versi[X.]herungsnehmers widerspri[X.]ht (statt aller [X.]/[X.], [X.] [2014] §
4
[X.] 2010
Rn.
14). Dieser wird daher na[X.]h gefestigter 13
14
15
16
-
7
-

Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur sol[X.]he Ursa[X.]hen als für den Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der [X.], gegen den er Ansprü[X.]he erhebt, zure[X.]henbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines S[X.]hadens, den er von [X.] ersetzt bekommen will, na[X.]h der Lebenserfahrung hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h
ma[X.]hen (grundlegend [X.]urteil vom 25.
September 2002
IV ZR 248/01, [X.], 1503 unter 2 b bb = juris Rn.
15, 16). Für den Eintritt des
Versi[X.]herungsfalles ist dana[X.]h auf den [X.] abzustellen, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer seinen S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem An-spru[X.]hsgegner vorgeworfene pfli[X.]htwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt ([X.]urteil vom 19.
März 2003
[X.], [X.], 638 unter 1 a = juris Rn.
8). Ni[X.]ht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Re[X.]htss[X.]hutzfall auslösende [X.], sondern die vom Versi[X.]herungsnehmer behaupteten [X.], für die der Anspru[X.]hsgegner ihm gegenüber haftungsre[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]h sein und dur[X.]h die er ihn ges[X.]hädigt haben soll; auf S[X.]hlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei ni[X.]ht an ([X.]urteil
[X.]O Rn.
9; [X.]/[X.] [X.]O Rn.
18 m.w.N.).

Nur in dieser eins[X.]hränkenden Auslegung na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers ohne versi-[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] au[X.]h seine Interessen bea[X.]htet ([X.]urteil vom 23.
Juni
1993

IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85 und ständig), hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§
307 BGB) stand.

17
-
8
-

bb) Insoweit unters[X.]heidet sie
si[X.]h ni[X.]ht von der
für Re[X.]htss[X.]hutz-fälle na[X.]h §
4 (1) Satz
1 [X.]) [X.] 94 mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten und Re[X.]htsvors[X.]hriften. Au[X.]h dabei kommt es für die Festlegung des [X.] na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]
unter ausdrü[X.]kli[X.]her Bezugnahme auf die vorgenannten von ihm zum S[X.]hadensersatzre[X.]htss[X.]hutz entwi[X.]kelten Grundsätze auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pfli[X.]htverletzung und den dazu ge-haltenen Tatsa[X.]henvortrag an, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer den
Verstoß begründet,
unabhängig von S[X.]hlüssigkeit, Substantiiertheit und Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Behauptung (grundlegend: [X.]urteil vom 28.
September 2005
IV ZR 106/04, [X.], 1684 unter I 2 a = juris Rn.
20; ferner [X.]urteile vom 24.
April 2013
[X.], [X.], 899 Rn.
12 und vom 19.
November 2008
IV ZR 305/07, [X.], 109 Rn.
19; [X.]bes[X.]hluss vom 17.
Oktober 2007
[X.], [X.], 113 Rn.
3; [X.]/[X.] [X.]O Rn.
45, 46 m.w.N.).

[X.][X.]) Das erfüllt
zuglei[X.]h den
"fassbaren Bezug des [X.] zur Person des Ges[X.]hädigten", der von der Re[X.]htspre[X.]hung und Litera-tur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des s[X.]hädigenden Ereignisses herangezogen wird
([X.]/[X.] [X.]O Rn.
17; [X.]/[X.], [X.] 8.
Aufl. §
4 [X.] 2000 Rn.
19, 20; [X.] [X.], 99, 100; [X.] [X.], 579, 581
-
Berufungsurteil). Die [X.] muss
na[X.]h der Darstellung des Versi[X.]herungs-nehmers

ihm gegenüber begangen sein. Nur darauf kann er einen ei-genen Anspru[X.]h gegen den S[X.]hädiger stützen, den er im [X.] mit dem De[X.]kungss[X.]hutz seines Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers dur[X.]hsetzen 18
19
-
9
-

mö[X.]hte. Das gilt na[X.]h der vorgenannten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die Versi[X.]herungsfälle na[X.]h §
4 (1) Satz
1 a) und [X.]) [X.] 94 unter-s[X.]hiedslos. Beide Re[X.]htss[X.]hutzfälle sind
für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar

na[X.]h Wortlaut, Systematik und Zwe[X.]k glei[X.]hermaßen über die Verletzung von Pfli[X.]hten eines zwis[X.]hen den Parteien bestehenden S[X.]huldverhältnisses festgelegt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rn.
19; [X.]/[X.]/Armbrüster, VVG 28.
Aufl. §
4 [X.] 2008/II Rn.
7). Ob si[X.]h die Pfli[X.]htverletzungen
gegenüber dem ges[X.]hädigten Versi[X.]herungsnehmer auf gesetzli[X.]he oder vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse beziehen sollen, ist insoweit ohne Belang. Das den Eintritt des [X.] bestim-mende s[X.]hädigende Verhalten muss mithin gegenüber dem Versi[X.]he-rungsnehmer begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlte seinem Tatsa-[X.]henvortrag die anspru[X.]hsbegründende Eignung und damit zuglei[X.]h die Eignung, einen Versi[X.]herungsfall auszulösen. In diesem Punkt stimmt bei der Vers[X.]huldenshaftung das einen Re[X.]htss[X.]hutzfall na[X.]h §
4 (1) Satz
1 a) [X.] 94 begründende erste s[X.]hadenverursa[X.]hende Ereignis mit dem na[X.]h §
4 (1) Satz
1 [X.]) [X.] 94 überein (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rn.
13).

Der Re[X.]htss[X.]hutzfall wird demgemäß beim verstoßabhängigen Re[X.]htss[X.]hutz wie beim S[X.]hadensersatzre[X.]htss[X.]hutz in glei[X.]her Weise über den Eintritt des dem Anspru[X.]hsgegner angelasteten pfli[X.]htwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest mögli[X.]her Zeitpunkt festgelegt ([X.]urteil vom 24.
April 2013
[X.], [X.], 899 Rn.
12).

b) Das ist hier der Vorwurf, Wirts[X.]haftsprüfer und Beratungsunter-nehmen hätten Beihilfe zu vorsätzli[X.]her
sittenwidriger S[X.]hädigung, Be-trug und [X.] der für das Anlagekonzept Verantwortli-[X.]hen geleistet. Die Klägerin stützt ihre behaupteten Ansprü[X.]he aus §
823 20
21
-
10
-

Abs.
2 BGB i.V.m. §§
263, 264a StGB, §§
826, 830 BGB auf die Unter-stützung des diesen Verantwortli[X.]hen auf Seiten der S.

AG als Haupttäter bei ihrer Kapitalanlage angelasteten deliktis[X.]hen Verhaltens, gegenüber dem si[X.]h die Beklagte trotz der Jahre zurü[X.]kliegenden Pro-duktentwi[X.]klung folgeri[X.]htig ni[X.]ht auf den [X.] berufen hat
(zu den objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen wegen Beihilfe zur S[X.]hädigung von Anlegern
dur[X.]h Fondsinitiatoren vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2013
XI ZR 295/12, [X.], 71
Rn.
28-36). Damit s[X.]heiden
die Erstellung fals[X.]her Testate und weitere Unterstüt-zungshandlungen seit 1993 als Eintrittszeitpunkt für den Re[X.]htss[X.]hutzfall aus.

Die vorgehaltene Beihilfe kann ihre anspru[X.]hsbegründende Wir-kung erst bei Begehung
der Haupttat im Zeitpunkt der Anlageents[X.]hei-dung
entfaltet haben, ni[X.]ht bei den

vorbereitenden

Förderungshand-lungen, die in betrügeris[X.]her Weise bei Entwi[X.]klung und Vertrieb ihres Anlageprodukts mit eingesetzt worden sein sollen. Gegenüber potentiel-len Anlegern wie der Klägerin und ihrem
Ehemann bestanden damals no[X.]h keine gesetzli[X.]hen oder s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]htenbeziehungen, aus deren
Verletzung sie Ansprü[X.]he hätten herleiten können. Sol[X.]he kommen frühestens bei der Anbahnung des Anlageges[X.]häfts in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h der Gehilfenbeitrag für [X.] manifestiert. Erst dann wird au[X.]h ein S[X.]haden von Anlagezei[X.]hnern im Sinne der vorge-nannten [X.]re[X.]htspre[X.]hung hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin
aber s[X.]hon re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]hert.

[X.]) Das steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu den von der Beklagten für ih-ren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Bes[X.]hlüssen des Ober-landesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 31.
Januar und 10.
März 2011 (25 U 22
23
-
11
-

4100/10, juris). Diesen Ents[X.]heidungen lag ein §
4 (1) Satz
1 [X.]) [X.] 94 entspre[X.]hender verstoßabhängiger Re[X.]htss[X.]hutzfall zugrunde, ausgelöst dur[X.]h eine fehlerhafte jährli[X.]he Abre[X.]hnungspraxis eines Verwalters,
mit der er begonnen haben soll, als der um De[X.]kungss[X.]hutz na[X.]hsu[X.]hende Wohnungseigentümer no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]hert war. Die Pfli[X.]ht zur ordnungsgemäßen Abre[X.]hnung gegenüber den [X.] bestand indes s[X.]hon zu diesem Zeitpunkt,
und damit au[X.]h ihre be-hauptete Verletzung. Der dana[X.]h erfolgte Abs[X.]hluss einer Re[X.]htss[X.]hutz-versi[X.]herung vermag dem für diese Pfli[X.]htverletzung, die in den [X.] ledigli[X.]h beibehalten wurde, begründeten [X.] ni[X.]ht
die Grundlage zu entziehen. Die dem Verwalter angelasteten,
Jahr für Jahr wiederholten
pfli[X.]htwidrigen
Abre[X.]hnungen
bilden zwar mehrere Verstöße, die aber wegen ihrer Glei[X.]hartigkeit und ihres natürli[X.]hen Handlungszusammenhangs als Dauerverstoß anzusehen sind (vgl. [X.]/[X.]/Armbrüster, VVG 28.
Aufl. § 4 [X.] 2008/II Rn.
59), bei der die erste Pfli[X.]htverletzung den Re[X.]htss[X.]hutzfall auslöst.

Die von der Revision erneut in Bezug genommenen Bes[X.]hlüsse des [X.]s Mün[X.]hen vom 15.
Februar 2012 (25 [X.]) und 12.
März 2012
(25 [X.]) betreffen zwar einen verglei[X.]hbaren Sa[X.]hverhalt, vermögen aber den Re[X.]htsstandpunkt der Beklagten ni[X.]ht zu stützen; sie verkennen den
wie ausgeführt

erforderli[X.]hen Zusam-menhang der behaupteten Pfli[X.]htverletzung gegenüber dem Versi[X.]he-rungsnehmer.

d) Entgegen der Revision werden dur[X.]h die gebotene zeitli[X.]he An-knüpfung an die Anlageents[X.]heidung im Streitfall keine Manipulations-mögli[X.]hkeiten eröffnet über sogenannte Zwe[X.]kabs[X.]hlüsse, die dur[X.]h die Re[X.]htss[X.]hutzfallklauseln unterbunden werden sollen (vgl. [X.]/[X.]/24
25
-
12
-

Armbrüster [X.]O Rn.
39; [X.]/[X.], [X.] 8.
Aufl. §
4 [X.] 2000
Rn.
3).

Mit dem maßgebli[X.]hen Pfli[X.]htverletzungsvorwurf erhält der Versi-[X.]herungsnehmer Anlass, für die Dur[X.]hsetzung seiner Re[X.]hte kostenaus-lösende Maßnahmen zu ergreifen ([X.]urteil vom 28.
September 2005

IV ZR 106/04, [X.], 1684 unter I 3 [X.]). Von diesem Zeitpunkt an kommt der Abs[X.]hluss einer kostenüberwälzenden Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]he-rung ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht. Ein sol[X.]her Zwe[X.]kabs[X.]hluss s[X.]heidet aber aus, wenn
wie hier

bei der Entwi[X.]klung eines Anlageprodukts no[X.]h keinerlei Grund und Mögli[X.]hkeit für kostenauslösende Maßnahmen
be-steht. Ebenso wenig wie bei etwa anlässli[X.]h
eines einzugehenden Miet-verhältnisses oder beabsi[X.]htigten Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zur Teil-nahme am Straßenverkehr genommenen
Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungen handelt es si[X.]h
beim Abs[X.]hluss einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung um ei-nen derartigen Zwe[X.]kabs[X.]hluss, wenn si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer s[X.]hon mit Geldanlagegedanken trägt.

I[X.] Zum Einwand aus §
18 (1) [X.] 94

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Beklagte könne si[X.]h ni[X.]ht mehr darauf berufen, die beabsi[X.]htigte Interessenwahrneh-mung biete keine hinrei[X.]hende Aussi[X.]ht auf Erfolg und die Dur[X.]hführung eines S[X.]hli[X.]htungsverfahrens sei mutwillig, §
18 [X.] 94. Sie hätte der Klägerin auf ihre De[X.]kungss[X.]hutzanträge unverzügli[X.]h eine etwaige Leistungsablehnung mitteilen müssen und si[X.]h ni[X.]ht darauf zurü[X.]kziehen dürfen, die Erfolgsaussi[X.]ht mangels
fehlender Informationen no[X.]h ni[X.]ht 26
27
28
-
13
-

prüfen zu können. Der Verstoß gegen die Prüfungspfli[X.]ht habe den [X.] ihres Ablehnungsre[X.]hts wegen fehlender Erfolgsaussi[X.]ht zur Folge.

2. Diese Beurteilung
trifft zu.

Na[X.]h ständiger, vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend zugrunde geleg-ter Re[X.]htspre[X.]hung
hat der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen Prüfung der Erfolgsaussi[X.]ht und Stellungnahme über die Eintrittspfli[X.]ht für den Versi[X.]herer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsre[X.]hte aus §
18 [X.] 94 zur Folge (vgl. [X.]urteil vom 19.
März 2003
[X.], [X.], 638 unter 2; [X.], 57, 59; [X.] r+s 2004, 107, 109; [X.], Bes[X.]hluss vom 15.
September 2008
9 W 59/08, juris
Rn.
8
f.).

Ohne Erfolg hält die Revision
dagegen dem Berufungsgeri[X.]ht vor, verkannt zu haben, dass der von ihm ni[X.]ht behandelte Einwand der [X.] der Dur[X.]hführung des na[X.]hges[X.]hobenen S[X.]hli[X.]htungsverfah-rens von dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht erfasst werde. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit dem [X.] zum Kostens[X.]hutz für das Güteverfahren [X.] und seine re[X.]htli[X.]he Prüfung ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Einwand der Mutwilligkeit eines S[X.]hli[X.]htungsverfahrens erstre[X.]kt, §
18 (1) a) [X.] 94. Dabei hat es
was au[X.]h die Revision einräumt

zu Re[X.]ht die
Begrün-dung der Beklagten herangezogen, das na[X.]hges[X.]hobene S[X.]hli[X.]htungs-verfahren sei mutwillig,
weil für alle Beteiligten erkennbar aussi[X.]htslos. Auf fehlende Erfolgsaussi[X.]ht kann si[X.]h die Beklagte na[X.]h der von der Revision unangegriffenen Verletzung ihrer
Pfli[X.]ht zur entspre[X.]henden Prüfung und Stellungnahme gegenüber ihrer Versi[X.]herungsnehmerin

wie vorstehend ausgeführt

ni[X.]ht mehr berufen. Damit ist ihr im Streit-29
30
31
-
14
-

fall
worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist

au[X.]h der [X.] darauf gestützte [X.] entzogen.

II[X.] Zum Einwand aus §
17 (7) [X.] 94

1. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts fehlt
es für den [X.] einer Umgehung des [X.] na[X.]h § 17 (7) [X.] 94
be-reits an substantiiertem Vortrag,
der geeignet wäre, die Annahme eines entspre[X.]henden Verstoßes zu begründen. Selbst der von der Beklagten vorgetragene
Verzi[X.]ht auf Gebührenansprü[X.]he begründe keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot. Zudem stehe dies im Widerspru[X.]h zu der Rahmenvereinbarung mit den Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin über die Gebührenhöhe bei ihrer Inanspru[X.]hnahme aus der Re[X.]htss[X.]hutzver-si[X.]herung wegen der streitgegenständli[X.]hen Ansprü[X.]he. Es handele si[X.]h insgesamt um unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue
hinein". Der Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin sei ein un-bea[X.]htli[X.]her Beweisermittlungsantrag, der ledigli[X.]h der Ausfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts diene.

2. Au[X.]h das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die von der Beklagten heran-gezogene Korrespondenz der Klägerin mit ihren Prozessbevollmä[X.]htig-ten über ihre Kostenbelastung ni[X.]ht als substantiierten Vortrag für den erhobenen Verzi[X.]htseinwand bewertet. Der mit diesem S[X.]hriftwe[X.]hsel erkennbar verfolgten Klärung des persönli[X.]hen Kostenrisikos vorab ist ein darüber hinausgehender Gebührenverzi[X.]ht na[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfreier tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung ni[X.]ht zu entnehmen; der 32
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-
15
-

darauf gestützte Verzi[X.]htseinwand ist ohne Substanz. Eine Parteiver-nehmung der Klägerin dazu kam ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Auf die Frage der Erhebli[X.]hkeit dieses Einwandes
insbesondere ob dem eine zulässige Abtretung von Versi[X.]herungsansprü[X.]hen an die eigenen Prozessbevollmä[X.]htigten zugrunde liegt,
wie die Revisionserwi-derung meint

kommt es dana[X.]h ni[X.]ht mehr an.

[X.] [X.] Dr.
Kar[X.]zewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.08.2012 -
1 O 13/12 -

[X.], Ents[X.]heidung vom 15.01.2013 -
12 [X.] -

36

Meta

IV ZR 47/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. IV ZR 47/13 (REWIS RS 2014, 5981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5981

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XI ZR 295/12

9 W 59/08

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