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PDF anzeigen5 [X.]/08 [X.] vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Gesamtstrafenfähigkeit des durch Senatsbeschluss vom 10. [X.] 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils des [X.] vom 12. [X.] 2007 [X.] (537) 67 Js 451/04 KLs (26/05) [X.] wird hingewiesen. [X.] [X.] Dölp
Meta
12.12.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 5 StR 570/08 (REWIS RS 2008, 248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 248
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