Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 5 StR 538/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4880

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5 [X.][X.] DES VOLKES URTEIL vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Febru-ar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.]in am [X.]als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.]. als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-rin gegen das Urteil des [X.] vom 10. [X.] 2008 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen des [X.] in 237 Fällen und der sexuellen Nötigung frei-gesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-klägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben [X.] entgegen dem Antrag des [X.] [X.] keinen Erfolg. 1 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum vom 21. August 1990 bis zum 31. Dezember 1995 in 238 Fällen seine im Juni 1980 geborene Tochter [X.], die Nebenklägerin, sexuell missbraucht zu haben. Zur [X.] Tat soll es gekommen sein, nachdem die Nebenklägerin zusammen mit dem Angeklagten ihre Mutter erhängt aufgefunden hatte. Dabei soll der [X.] die damals zehn Jahre alte Nebenklägerin im Intimbereich gestrei-chelt, geküsst, schließlich entkleidet und sodann sein Glied in ihre Scheide 2 - 4 - eingeführt haben, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. In den [X.] Jahren bis zum 22. Juni 1993 soll er mindestens einmal wöchentlich die Nebenklägerin aufgeweckt, zum wechselseitigen Oralverkehr veranlasst und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen haben. In einem weiteren Fall sei es zum Analverkehr gekommen. Schließlich soll der Angeklagte die Nebenklägerin zwischen dem 24. Juni und dem [X.] 1995 aus Anlass eines Streits auf die Knie gedrückt, sein Glied mit Ge-walt in ihren Mund gepresst und dort ejakuliert haben. 2. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des [X.] benannten Gründen schon nicht zulässig ausgeführt. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das [X.] [X.] das dem Gutachten des Sachverständigen R.

, wonach die Aussagen der [X.] glaubhaft seien, nicht gefolgt ist [X.] hätte einen weiteren aussage-psychologischen Gutachter hinzuziehen müssen, ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Vielzahl der vom [X.] aufgeführten Auffälligkeiten in der Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines zusätzli-chen aussagepsychologischen Gutachtens trotz der hinreichend deutlich aufgezeigten Schwächen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-tens nicht auf. 3 3. Der Freispruch hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. 4 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Grün-de, die ein Eingreifen des [X.] veranlassen könnten (vgl. hierzu [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 16; [X.], 925, 928; insoweit in [X.]St 50, 299 nicht abgedruckt), liegen nicht vor. Insbesondere hat das [X.] weder überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbil-dung gestellt, noch weist die nachvollziehbar dargestellte Beweiswürdigung durchgreifende Lücken auf. 5 - 5 - a) Das [X.] hat die Aussage der Nebenklägerin als einziger Belastungszeugin hinreichend dargelegt. Die in der Hauptverhandlung erstat-tete Aussage hat es in ausführlicher Form geschlossen wiedergegeben. Auf Angaben bei früheren Vernehmungen oder bei der Exploration durch den Sachverständigen ist es nur insoweit eingegangen, als sie in Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben stehen. Dies begegnet keinen Bedenken. Auch ist es entgegen der Ansicht des [X.] nicht geboten, das komplette [X.] im Ermittlungsverfah-ren geschlossen darzustellen, da schon die vom [X.] bei der gewähl-ten Vorgehensweise dargestellten Widersprüche im [X.] den tatrichterlichen Schluss auf die nicht ausreichende Glaubhaftigkeit der Be-kundungen zu tragen vermochten. Eine gesteigerte Darlegungspflicht kann allenfalls im umgekehrten Fall der Überführung des Angeklagten ungeachtet der Beweissituation Aussage gegen Aussage bestehen (vgl. [X.], 925, 928 m.w.N.). 6 7 Die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit lassen auch nicht besorgen, dass das [X.] der Aussagegenese nicht hinreichende Beachtung ge-schenkt haben könnte. Vielmehr hat es nachvollziehbar und tatsachenfun-diert aus der Entwicklung der Aussage beachtliche Zweifel gegen deren Wahrheitsgehalt hergeleitet. Soweit es dem Umstand entscheidendes Ge-wicht beigemessen hat, dass die Nebenklägerin im Alter von 22 Jahren erst-mals den Angeklagten der sexuellen Übergriffe beschuldigte, indem sie [X.] über mehrere Monate von Vergewaltigungen unter Fesselungen und Schlägen berichtete, sich nunmehr an solche Taten aber nicht erinnern kann, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Revisionsführerin waren keine aus-führlicheren Erörterungen erforderlich, ob die geschilderten sexuellen Hand-lungen mit dem im Oktober 1994 [X.] also nach [X.] mehr als zwei-hundertfachem Geschlechtsverkehr [X.] gestellten gynäkologischen Befund eines intakten Hymens unter medizinischen Gesichtspunkten vereinbar sein 8 - 6 - könnten. Das [X.] hat diesem Befund ersichtlich nur die Bedeutung beigemessen, dass er jedenfalls keinen Beleg für den Realitätsgehalt der Angaben der Nebenklägerin darstellt. b) Es ist revisionsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine von dem Gutachten des Sachverständigen abweichende eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der zur Zeit der [X.] fast 28 Jahre alten Nebenklägerin vorgenommen hat; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eige-nen Beurteilung verpflichtet ([X.], Beschluss vom 16. September 2008 [X.] 3 StR 302/08; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. [X.]). Diese hat es tragfä-hig und nachvollziehbar begründet und sich dabei in ausreichendem Umfang mit den Ausführungen des Sachverständigen und den Gründen für die ab-weichende Würdigung der Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt ([X.] NStZ 2000, 550, 551; [X.], Beschluss vom 16. September 2008 [X.] 3 StR 302/08; [X.] aaO Rdn. 33). Insbesondere die vom [X.] geübte Kritik an der Vorgehensweise des Gutachters ist plausibel belegt worden. Hierzu ist anhand diverser Aspekte des [X.]s der [X.] anschaulich aufgezeigt, dass der Sachverständige einseitig auf die Glaubhaftigkeit der Angaben geschlossen hat, ohne die gegenteilige An-nahme in Erwägung zu ziehen, und eine solche Hypothese auch auf ent-sprechenden Vorhalt weder überzeugend bzw. überhaupt unter Angabe von Gründen ausschließen konnte. Zudem ist dargelegt, dass der [X.] einige der nach seiner Meinung für die Glaubhaftigkeit sprechenden Kri-terien der Aussage aus der Schilderung tatferner und unbestrittener Lebens-sachverhalte abgeleitet hat. 9 c) Angesichts der von der [X.] dargelegten erheblichen Fragwürdigkeiten im [X.] der Nebenklägerin, die sich sowohl auf die Entstehung der Aussage als auch auf ihren Inhalt und die [X.] beziehen, bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines weiteren aussagepsy-chologischen Sachverständigen. Nachvollziehbar hat das [X.] her-10 - 7 - vorgehoben, dass die Angaben der Nebenklägerin zu der ersten Tat in über-raschender Weise detailgetreu und logisch konsistent sind, fast schon —[X.] tragen, sich dies aber nicht mit einem ausgezeichneten Er-innerungsvermögen der Nebenklägerin erklären lasse. Denn die übrigen [X.] an die polizeilich dokumentierten einschneidenden Erlebnisse der betreffenden Nacht im Zusammenhang mit der Entdeckung des Suizids der Mutter der Nebenklägerin seien vage oder gar unzutreffend. Dies gelte auch für die Schilderung der weiteren Taten, die entweder keine individuali-sierenden Merkmale enthalte oder soweit solche geschildert werden, gravie-rende Widersprüche offenbare. Dass das [X.] diesen und weiteren Umständen ein Gewicht beigemessen hat, welches einer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entgegensteht, ist [X.] zudem nahe liegende [X.] tatrichterliche Beweiswürdigung und vom Revisionsgericht nicht zu [X.]. [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 538/08

25.02.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 5 StR 538/08 (REWIS RS 2009, 4880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4880

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