Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 95/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2315

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[X.] DES [X.]/01URTEILvom 12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.],[X.]in am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Mai 2000 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurcherwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.[X.] Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Voll-streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die in zulässiger Weise aufdie Frage der Strafaussetzung beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Re-vision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird,hat keinen Erfolg.Ungeachtet eher knapper Begründung vor dem Hintergrund einesBewährungsversagens des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilungist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Ohnehin hat das Revisionsgericht die Wertungen des Tatrichters, dieganz maßgeblich auf dessen in der Hauptverhandlung gewonnenem [X.] Eindruck beruhen, bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektie-ren (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9i und 12).- 4 -Die Ansicht des [X.], der bislang noch nie mit [X.] konfrontierte Angeklagte sei durch die dreiwöchige [X.] die monatelange Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt worden, istauch ohne nähere Begründung für sich ohne weiteres nachvollziehbar. [X.] durfte maßgeblich hieraus auf eine nunmehr positive Prognose [X.] des § 56 Abs. 1 StGB für den sozial und familiär ohnehin fest einge-ordneten Angeklagten schließen; er durfte hierin auch [X.] zusammen mit denübrigen im Urteil bezeichneten personen- und tatbezogenen Milderungs-gründen [X.] besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB finden. [X.] Zusammenhang ist die Erwägung des Tatrichters sachgerecht undzutreffend, daß das notwendige Gewicht jener Umstände von der Strafhöheabhänge und daß folglich bei deren verhältnismäßig weitem Abstand vonder Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (zwei Jahre)Gründe von etwas geringerem Gewicht ausreichten (vgl. auch [X.]R [X.] 56 Abs. 2 [X.] Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Vor dem Hintergrund dervom Tatrichter hervorgehobenen Besonderheiten des [X.] die [X.] erheblich geringer gewichtige, verhältnismäßig lange zurück-liegende [X.] einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungs-versagen in jener Sache weder einer positiven Prognoseentscheidung nochder Annahme besonderer Umstände etwa derart greifbar entgegen, daß eineeingehendere Begründung der Strafaussetzungsentscheidung durch denTatrichter in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre (vgl. dazu[X.]R StGB § 56 Abs. 1 [X.] Sozialprognose 15 m.w.N.; [X.], Urteil vom16. April 1996 [X.] 5 [X.]; [X.]/[X.] aaO § 56 Rdn. 6b). Auch die- 5 -festgestellte langjährige Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur [X.], welche seine Schuldfähigkeit unberührt ließ, stand der positiven Pro-gnose nicht derart naheliegend entgegen, daß nähere Erörterungen hierzuim Urteil unerläßlich gewesen wären.[X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 95/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 95/01 (REWIS RS 2001, 2315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2315

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