Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. IV ZR 320/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5032

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 320/04 vom 28. Februar 2007 in dem gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 28. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt [X.]auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des vom [X.]verein a.[X.] gegen den Schuldner [X.]geführten [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Im Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass der [X.] verein a.[X.](im Folgenden: Restitutionskläger) dem Schuldner [X.](im Folgenden: [X.]) Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26. Juni 2000 in einer [X.] ereignet hatte. Der Restitutionskläger macht, gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechts-kräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus dem Schiffsregister erfahren, dass der [X.] zum Zeit-punkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigentümer des havarierten Binnenschiffs gewesen sei. 1 - 3 -

2 Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom 22. Januar 2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 ist über das Vermögen des [X.]n das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beantragt nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des [X.] im Revisionsverfahren. Wegen des aus der Havarie entstandenen Schadens sind Ersatzforderungen von vier Gläu-bigern in Höhe von insgesamt 25.723,72 • zur Insolvenztabelle ange-meldet und in der Zwischenzeit auch festgestellt worden. 3 I[X.] Der Antrag des Insolvenzverwalters, über den gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu entscheiden war, bleibt ohne Erfolg. 4 Der Insolvenzverwalter erhält gemäß § 116 Nr. 1 ZPO als Partei kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen. 5 Im vorliegenden Fall können die Prozesskosten zwar nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO), da eine solche nicht vorhanden ist und der Rechtsschutz-versicherer des [X.]n wegen Überschreitung des [X.] eine Deckungszusage abgelehnt hat. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht indes entgegen, dass am Gegenstand des 6 - 4 -

Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die [X.] zugemutet werden kann.
1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigenin-teresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. -verteidi-gung voraussichtlich größer sein wird ([X.], Beschlüsse vom 27. Sep-tember 1990 - [X.] - [X.], 118 unter 1 und vom 6. März 2006 - [X.] - ZIP 2006, 682 unter [X.]. 9). Im Insolvenzfall sind wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne diejenigen Gläubiger, deren [X.] sich dadurch konkret verbessern, dass der [X.] obsiegt ([X.], Beschluss vom 27. September 1990 aaO; vgl. auch Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 116 Rdn. 6). 7 2. Danach ist den vier Gläubigern, deren Schadensersatzforderun-gen gegen den [X.]n aus der Havarie vom 26. Juni 2000 nach der glaubhaften Mitteilung des Antragstellers zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind, die Aufbringung des [X.] in Höhe von insgesamt 5.652,22 • zumutbar. Gemäß § 157 [X.] können diese Gläubiger wegen der ihnen zustehenden Scha-densersatzansprüche gegen den [X.]n abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den [X.] verlangen, sollte es bei der rechtskräftigen Feststellung seiner Eintrittspflicht im Ausgangsrechtsstreit verbleiben. Die vier absonde-rungsberechtigten Gläubiger können in diesem Fall mit einer nahezu (§ 171 Abs. 1 und 2 [X.]) vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen 8 - 5 -

rechnen. Auf die Erwägungen des Antragsstellers in seinem Schreiben vom 10. Mai 2006 kommt es aus diesem Grund nicht an.
[X.] [X.] [X.]

Ri[X.] [X.] ist durch [X.] Urlaub an der Unterschrift verhindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2001 - 2 O 205/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 164/01 -

Meta

IV ZR 320/04

28.02.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. IV ZR 320/04 (REWIS RS 2007, 5032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5032

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