Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 37/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1904

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[X.][X.]/07 vom 20. September 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 30. Januar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Schreiben vom 22. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "über das Vermögen des/der F. ... als Geschäftsführer der [X.].". Mit [X.] vom 21. November 2006 ordnete das Insolvenzgericht "in dem Insol-venzeröffnungsverfahren über das Vermögen des [X.]" die [X.] eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. In dem [X.]uss heißt es wörtlich: 1 - 3 - "Der Schuldner hat der Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge-ben. Er hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfor-derlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen [X.] oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 [X.])." Mit Schreiben vom 29. November 2006 erklärte die Gläubigerin, ihr [X.] gelte der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer; sie bitte um [X.]. Das Insolvenzgericht beschloss am 12. Dezember 2006, das Verfahren nunmehr gegen die Schuldnerin zu führen. Die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin gegen den [X.]uss vom 12. Dezember 2006 in Verbindung mit dem [X.]uss vom 21. November 2006 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der Bestellung der Sachverständigen. Am 9. Mai 2007 hat die Gläubigerin ihren Antrag für erledigt erklärt. Die Sachverständige hat mitgeteilt, sie sei am selben Tag von ihren Aufgaben entbunden worden. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 1. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 11. Januar 2007 - [X.] ZB 10/05, [X.], 511). Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unter-liegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde vorsieht. 4 - 4 - Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, gemäß § 5 Abs. 1 [X.] ein Gutachten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen, ist unan-fechtbar ([X.]Z 158, 212, 216). 2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 7 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog. 5 a) Der [X.]uss vom 21. November 2006 gab dem Schuldner auf, der Sachverständigen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ver-wies der [X.]uss auf die Zwangsmittel des § 98 [X.], also die eidesstattliche Versicherung, die zwangsweise Vorführung und die Inhaftierung. 6 b) Der Sache nach hat das Insolvenzgericht der Sachverständigen damit Befugnisse verliehen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes (nur) dem vorläufi-gen Insolvenzverwalter zustehen (§ 22 Abs. 3 [X.]). Ob dies zulässig war, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die weitergehende Frage, ob gegen eine derartige Anordnung die sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnet ist. Das Insolvenzgericht hat die Sachverständige mittlerweile von ih-ren Aufgaben entbunden. Die angefochtene Beweisanordnung hat sich damit erledigt. Anordnungen nach § 21 [X.] erlöschen zwar nicht einfach dadurch, dass der Eröffnungsantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 Rn. 56). Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzge-richt jedoch nicht einen [X.]uss nach § 21 [X.] erlassen, sondern eine schlichte Beweisanordnung nach § 5 [X.] getroffen, die - unabhängig von der Frage, ob ein Beweisbeschluss erforderlich oder jedenfalls angebracht gewe-sen wäre - ebenso formlos aufgehoben werden kann, wie sie erlassen worden 7 - 5 - ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des [X.] besteht damit nicht mehr. c) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 21 [X.] festgestellt werden kann, sehen weder die Zivilprozessordnung noch die [X.] vor. Auch verfas-sungsrechtlich ist die Zulassung eines [X.] in ei-nem solchen Fall nicht geboten (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Januar 2007 - [X.] ZB 271/04, [X.], 456). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (z.B. [X.] 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechts-schutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden [X.] abhängig zu machen. Eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutz-ziels erfordern könnten (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Januar 2007, aaO S. 456 f), 8 - 6 - werden von der Schuldnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 91 IN 404/06 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 T 3/07 -

Meta

IX ZB 37/07

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 37/07 (REWIS RS 2007, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1904

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