Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 21.12.2021, Az. 2 BvR 852/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 138

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in [X.] gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2019 - [X.] -, bestätigt durch den Beschluss des [X.] vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wiederholt.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.

Meta

2 BvR 852/20

21.12.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 21.12.2021, Az. 2 BvR 852/20 (REWIS RS 2021, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 138


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 852/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 11.05.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 24.11.2022.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 09.06.2022.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 21.12.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 07.07.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 08.01.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 852/20, 14.07.2020.


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2 BvR 1207/18

2 BvR 1845/18

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