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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916B3STR49.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 49/16
vom
20. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2016 gemäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger
L.
und
W.
gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Juli 2015 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revi-sion des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in drei-hunderttausend rechtlich zusammentreffenden Fällen
zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten
sich die Revisionen der
Nebenkläger, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützen.
Die
Rechtsmittel erweisen sich als
unzulässig
(§
349 Abs.
1, §
400 Abs.
1 [X.]). Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausge-führt:
1
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3
-
"Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig. Nach
§
400 Abs.
1 [X.] ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Deshalb [X.] seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2015 -
3
StR
445/15 mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Revisionen sind allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels ent-nehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Die Revisionen sind daher als unzulässig zu verwerfen."
Dem stimmt der Senat zu.
[X.] Schäfer Spaniol
Tiemann Berg
3
Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 3 StR 49/16 (REWIS RS 2016, 5324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5324
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