Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2005, Az. 2 StR 314/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5247

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[X.] vom 28. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2004 werden als unzu-lässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2004 zutreffend u.a. ausgeführt: "1. Der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt [X.]

, hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass er die [X.] am 17. Februar 2004 persönlich in den Fristenkasten des [X.] eingeworfen hat. Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen und aufgrund der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Justizangestell-ten [X.]nicht ausgeschlossen werden kann, dass die [X.] versehentlich an den Schriftsatz des [X.]angeheftet wurde, ist bewiesen, dass die [X.] am 17. Februar 2004 und damit rechtzeitig eingegangen ist. - 3 - 2. Die Revision der Nebenkläger ist aber unzulässig, da die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht. Der Nebenkläger rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form. Nähere Ausführungen zur Verletzung materiellen Rechts sind zwar an-gekündigt worden, aber nicht erfolgt. Der Nebenkläger beantragt 'das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer des [X.] zurückzuverweisen.' Damit ist die Revision der [X.] nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob die Nebenkläger mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit der Revision nämlich nur eine höhere Bestrafung des Angeklagten in einer neuen Verhandlung erstrebt werden sollte, wäre die Revision nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. – Zulässig wäre das Rechtsmittel allerdings, wenn es auf eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines zum [X.] als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre. Welches Ziel die Revision verfolgt, ist aus dem Antrag vom 16. Juni 2004 nicht zu entneh-men. Wenn ein Rechtsmittel des [X.] aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum [X.] als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden." Der am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenkläger-vertreters vom selben Tag, mit dem er nach Übersendung des Verwerfungsan-trags des [X.]s mitteilt, die Revision der Nebenklägerin [X.] sich dagegen, daß der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen - 4 - Mordes verurteilt worden sei, kann das Rechtsmittel der Nebenkläger nicht mehr zulässig machen, weil dieser Schriftsatz erst nach dem Ende der mit dem 24. Juni 2004 abgelaufenen [X.] einging. Soweit die unzureichende Begründung der Revision auf einem Verschulden des [X.] beruht, müssen sich die Nebenkläger dies zurechnen lassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.). [X.] Bode

Otten

Rothfuß

Meta

2 StR 314/04

28.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2005, Az. 2 StR 314/04 (REWIS RS 2005, 5247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5247

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