Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2014, Az. XII ZB 235/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1416

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom AG und eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost


Leitsatz

Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom AG auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 28. März 2014 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] vom 5. November 2013 teilweise abgeändert und im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des [X.] des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2 ([X.]) aus der ihm zugesagten [X.] (Vers.-Nr.: [X.].        ) und zulasten seines parallelverpflichteten [X.] bei der weiteren Beteiligten zu 1 (Versorgungsanstalt der [X.]) aus der Zusage nach [X.] (Vers.-Nr.           ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.215,24 € bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30. November 2012 begründet. Die weitere Beteiligte zu 2 ([X.]) wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.

[X.]: 500 €

Gründe

I.

1

Auf den am 18. Dezember 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 30. November 2012; § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) mit einem Rentenwert von 66,20 € und einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.215,24 €. Zwecks Erfüllung des Rentenanspruchs übernahm die [X.] eine Parallelverpflichtung im Wege der [X.] mit einem Kapitalwert von 6.430,48 € und einem Ausgleichswert von 3.215,24 €.

2

Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte intern sowie das vom Ehemann bei der [X.] erworbene Anrecht extern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die [X.] Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, in die [X.] aufzunehmen, dass auch das bei ihr noch bestehende parallelverpflichtende Anrecht extern geteilt werde. Das [X.] hat die Beschwerde verworfen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der [X.] ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. April 2012 - [X.] 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).

4

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

5

a) Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der [X.] sei unzulässig, da sie weder am Verfahren zu beteiligen sei noch durch die angefochtene Entscheidung beschwert werde. Nach § 219 Nr. 2 FamFG seien nur solche Versorgungsträger zu beteiligen, bei denen ein Anrecht bestehe, das intern oder extern zu teilen sei. Das betreffe hier nur die [X.], bei der das aktuelle Anrecht bestehe und die den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe. Die Leistungspflicht der [X.] überlagere gegenwärtig die Leistungspflicht der [X.]. Der Ausgleich des Anrechts bei der [X.] ziehe gemäß Ziffer 4.1.1. ihrer Teilungsordnung das Erlöschen des bei der [X.] bestehenden ruhenden Anrechts gemäß § 65 Abs. 5 Satz 3 [X.]-Satzung nach sich. [X.] bedeute dies, dass im Umfang der externen Teilung das Anrecht bei der [X.] durch den Versorgungsausgleich erlösche, das Anrecht bei der [X.] hingegen nur als Folge des Versorgungsausgleichs, ohne unmittelbar in den Versorgungsausgleich einbezogen und Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens zu sein.

6

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

aa) Zu Unrecht hat das [X.] die [X.] als nicht verfahrensbeteiligt angesehen. Unabhängig von der Frage, ob die [X.] gemäß § 219 Nr. 2 FamFG beteiligt werden musste, ist sie im ersten Rechtszug beteiligt worden. Sie hat über die mit der Verwaltung ihrer Rentenbestände beauftragte [X.] eine Versorgungsauskunft über das bei ihr bestehende Anrecht erteilen lassen und ist daraufhin als "weitere Beteiligte" in das Rubrum der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Form des [X.] aufgenommen worden. Darin drückt sich ihre Beteiligtenstellung im ersten Rechtszug aus, auch wenn das bei ihr bestehende Anrecht weder bei der Scheidung ausgeglichen noch gemäß § 224 Abs. 4 FamFG als noch nicht ausgeglichen benannt worden ist.

8

bb) Die [X.] ist auch beschwerdebefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger ([X.]sbeschlüsse vom 7. März 2012 - [X.] 599/10 -FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff. und vom 31. Oktober 2012 - [X.] 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.).

9

Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch die anzufechtende Entscheidung tatsächlich geteilt worden ist; vielmehr ist ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, ein bei ihm bestehendes Anrecht hätte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen.

cc) Die Beschwerde der [X.] ist auch begründet, weil die bei ihr bestehende Parallelverpflichtung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und [X.]. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des [X.] ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 [X.]).

Diese Merkmale werden durch das bei der [X.] bestehende Anrecht erfüllt. Die [X.] ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, deren Zweckbestimmung darin liegt, den bei ihr Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die bei ihr begründeten Rentenansprüche waren deshalb schon nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 [X.] in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24 f.). Sie unterfallen ebenso dem Versorgungsausgleich nach heutigem Recht.

Zwar ruht der Anspruch gegen die [X.] insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer bestehenden Parallelverpflichtung - hier der [X.] - laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Satzung). Gleichwohl hat der [X.] bereits zum früheren [X.] entschieden, dass das bei der [X.] begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der [X.] begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der [X.] begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24).

[X.] gegenüber der [X.] führt nämlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Es bedeutet vielmehr, dass das Stammrecht grundsätzlich erhalten bleibt, die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die jeweilige Einzelleistung aber nicht entstehen. Dem Grunde nach bestehen die Verpflichtungen der [X.] weiter, die [X.] wird nur in Höhe der erteilten Parallelzusage von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Das Instrument der Parallelverpflichtung erfüllt damit die Funktion einer Anrechnungsvorschrift ([X.]/[X.] Satzung der [X.] [Stand: Juni 2005] § 33 Rn. 60). Auch im neuen [X.] sind deshalb beide Anrechte parallel zu berücksichtigen, selbst wenn dem bei der [X.] bestehenden Anrecht faktisch nur noch die Bedeutung einer Ausfallhaftung zukommt.

Bei einer internen Teilung, welche im Falle einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] genannten Wertgrenzen vorzunehmen wäre, müssten - schon um dem [X.] Ehegatten ein "entsprechend gesichertes" Anrecht zu übertragen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] es verlangt - beide Anrechte intern geteilt werden. Ebenso müssen bei der externen Teilung beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der [X.] bestehende Anrecht herbeizuführen.

Allerdings kann die [X.] nicht (mit-)verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 [X.] geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die [X.] die gegen sie nach § 14 Abs. 4 [X.], § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist.

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Entscheidung reif ist. Danach ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelverpflichtung bei der [X.] bestehenden Anrechts in die [X.] aufzunehmen.

Dose                               Weber-Monecke                       Schilling

           Nedden-Boeger                                  [X.]

Meta

XII ZB 235/14

12.11.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 28. März 2014, Az: 12 UF 14/14

§ 2 Abs 1 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2014, Az. XII ZB 235/14 (REWIS RS 2014, 1416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1416

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