Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. III ZR 76/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 114

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[X.] BESCHLUSS III ZR 76/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. 2.

Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2008 - 4 U 1563/07 - wird zurückge-wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 ([X.], 188) [X.] lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Be-lastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt der Be-urkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das [X.] ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind mögliche Ansprüche der Kläger aufgrund der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grund-buchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kennt-nis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter - 3 - zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Um-stände berufen kann, die ihn an der Erhebung der [X.] tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Se-natsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 124.000,00 • [X.] [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 4028/06 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -

Meta

III ZR 76/08

18.12.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. III ZR 76/08 (REWIS RS 2008, 114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 114

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