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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZR 76/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. – 2. –
Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des [X.] hat keinen Erfolg. 1 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des [X.] zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des [X.] an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsa-chen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tat-sächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12). 2 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 4028/06 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -
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26.02.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 76/08 (REWIS RS 2009, 4865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4865
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