Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2022, Az. IX ZB 15/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8054

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergütung des Insolvenzverwalters: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers; Beschwer des sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendenden Insolvenzgläubigers


Leitsatz

1. Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

2. Für die Beschwer eines Insolvenzgläubigers, der sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendet, ist die bei einem Erfolg seines Rechtsmittels anzunehmende Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote maßgeblich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 5. April 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 126.873,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 auf 529.322,51 € einschließlich eines Zuschlages von 40 % als Inflationsausgleich fest. Dagegen ist die weitere Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgegangen. Das [X.] hat durch [X.] die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels festgestellt. Es hat gemeint, für die Bemessung der Beschwer der Beteiligten zu 2 sei auf die Mehrbelastung aller Gläubiger durch die Berücksichtigung des Inflationsausgleichs zu Gunsten des Beteiligten zu 1 abzustellen. Der Umstand, dass sich der für sie über die Erhöhung der auf sie entfallenden Quote erzielbare Mehrbetrag bei Erfolg ihrer Beschwerde auf nur 51,08 € belaufe, sei unerheblich.

2

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4

1. Gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran fehlt es. Ein [X.] über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist wie ein entsprechendes Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO nicht gesondert anfechtbar (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1987 - [X.], [X.]Z 102, 232, 236; vom 12. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1466, 1467, insoweit in [X.]Z 170, 180 nicht abgedruckt; Beschluss vom 9. Mai 2018 - [X.], [X.] 2018, 410 Rn. 7). Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Beschwerde können von dem Beschwerdegegner vielmehr erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden, sofern diese ihn beschwert und die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

5

2. Dieser Würdigung steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht entgegen. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Dem Beschwerdeführer wird die Rechtsbeschwerde daher durch die Zulassung nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Die Zulassung des Rechtsmittels führt hingegen nicht dazu, dass dadurch ein - wie hier - gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug erst eröffnet wird ([X.], Beschluss vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, [X.]Z 159, 14, 15; vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 485 Rn. 10; vom 16. November 2016 - [X.], [X.], 105 Rn. 8).

6

3. Der Senat weist für das weitere Beschwerdeverfahren vor dem [X.] darauf hin, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 nach den bisherigen Feststellungen unzulässig ist. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 200 € übersteigt. Wie bei einer Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des [X.] dabei nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den [X.] in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.] 162/10, Z[X.] 2012, 972 Rn. 10). Entscheidend ist daher entgegen der Annahme des [X.] ausschließlich die individuelle Beschwer des Beschwerdeführers, mithin die Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 64 Rn. 21), die hier mit 51,08 € die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht. Auf eine zusammengerechnete Beschwer aller Gläubiger kommt es nach geltender Rechtslage nicht an ([X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 171).

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Selbmann

      

Harms     

      

Weinland     

      

Meta

IX ZB 15/22

24.11.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Potsdam, 5. April 2022, Az: 14 T 123/21

§ 64 Abs 3 S 1 InsO, § 64 Abs 3 S 2 InsO, § 303 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2022, Az. IX ZB 15/22 (REWIS RS 2022, 8054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8054 WM 2023, 182 REWIS RS 2022, 8054

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 65/16 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses; Umfang der Veröffentlichung; Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise …


IX ZB 165/10 (Bundesgerichtshof)

Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist


IX ZB 68/18 (Bundesgerichtshof)

Antrag auf Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung als sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Ablehnung seines Vergütungsantrags


IX ZB 28/22 (Bundesgerichtshof)

Gesamtvollstreckungsverfahren: Beschwerderecht gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss


IX ZB 166/10 (Bundesgerichtshof)

Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Rechtmäßigkeit einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Eröffnungsverfahren …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 264/17

I ZB 7/12

VII ZB 59/14

IX ZB 162/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.