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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZA 6/03 vom 25. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] hat am 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter [X.] und [X.] beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-fe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden ist, kann der Senat über den [X.] des Antragstellers ent-scheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf [X.], der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er ausweislich des [X.] festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 bezeichnete [X.] keine Parteistellung in dem Verfahren [X.] vor dem [X.] [X.] erlangt habe, dieses Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten [X.] AG we-gen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte Urteil des [X.] ein unzulässiges Teilurteil bilde, die [X.] AG - 3 - Markenraub an der [X.] "[X.]" betrieben habe und die Beklagte zu 1 dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und Restitutionsklage in der Sache [X.] behandelt werden und die Verfahren verbunden werden sollen. [X.] seines Vorbringens sind die Behauptungen, die [X.] sei nicht entstanden, die [X.] AG sei im Handels-register gelöscht, die [X.] habe sich als Klägerin in das Verfah-ren geschmuggelt und die [X.] AG habe, weil gelöscht, kein Rechts-schutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579, 580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt.
Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Be-hauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des [X.] hätten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb - 4 - für befangen erklärt werden müssen. Ein [X.] im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden.
[X.] [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.]
Meta
25.05.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2004, Az. X ZA 6/03 (REWIS RS 2004, 3035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3035
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