Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 59/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4290

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[X.]BESCHLUSS X ZR 59/04 vom 28. März 2006 in der [X.]- 2 - [X.] [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 28. März 2006 beschlossen: Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das [X.] das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. [X.] richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. 1 Nach Erlass des erstinstanzlichen [X.]eils ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht [X.] - 3 - den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die [X.] im Berufungsverfahren angezeigt. Die Beklagte beantragt, das [X.] einzustellen. Sie ist der Auffassung, das angefochtene [X.]eil sei mit der Löschung der Nichtigkeits-klägerin im Handelsregister wirkungslos geworden. 3 I[X.] Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der [X.] ist das angefochtene [X.]eil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifä-higkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Lö-schung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche [X.] zustehen (s. nur [X.], [X.]. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995, 1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch, der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. [X.].[X.]. v. 23.1.1990 - [X.], [X.], 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen 4 - 4 - Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbrin-gen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, ei-nen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der Klägerin unerheblich. [X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 ([X.]) -

Meta

X ZR 59/04

28.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 59/04 (REWIS RS 2006, 4290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4290

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