Bundessozialgericht, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 52/18 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2577

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Monatsersten - Einkommens- und/oder Vermögensberücksichtigung - Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung - vor Antragstellung zugeflossener Rückkaufswert einer Lebensversicherung - Schuldentilgung - Monatserster als Stichtag für die Vermögensbewertung - Berücksichtigung einer wesentlichen Änderung des Vermögens im Laufe des Kalendermonats


Leitsatz

1. Der für die Vermögensbewertung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fall der Rückwirkung des Leistungsantrags der Monatserste.

2. Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Bewilligung von [X.] für September und Oktober 2013.

2

Der am 1.9.1969 geborene Kläger lebte von seiner Ehefrau getrennt. Für die beiden gemeinsamen Töchter zahlte er auf der Grundlage eines Unterhaltstitels 582 Euro im Monat. Der Kläger war selbstständig tätig und privat krankenversichert. Im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit eine Einnahme iHv 598,97 Euro; er hatte Ausgaben von zusammen 220 Euro. Aufwendungen für die Unterkunft hatte er nicht, da er kostenfrei bei einem Bekannten lebte.

3

Am [X.] wurde auf einem Girokonto des [X.] ein Betrag iHv 12 171,23 Euro aus einer gekündigten Lebensversicherung gutgeschrieben, der einen Saldo iHv 5531,37 Euro ausglich. Am [X.] überwies ihm sein Krankenversicherer eine Beitragsrückerstattung iHv 1001,79 Euro.

4

Der Kläger stellte beim beklagten Jobcenter am 19.9.2013 einen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über Guthaben auf verschiedenen Konten iHv insgesamt 4636,94 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 22.11.2013). Im November 2013 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters und erhielt dort Leistungen nach dem [X.]

5

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für die beiden streitgegenständlichen Monate jeweils 382 Euro Regelbedarf sowie 324,74 Euro als Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu zahlen. Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die beiden Monate 382 Euro als Regelbedarf zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung des Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 15.11.2018). Der Kläger sei hilfebedürftig und habe Anspruch auf Leistungen iHv 382 Euro. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.9.2013 habe er nicht über Vermögen verfügt, das seinen Vermögensfreibetrag übersteige. Nach § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II sei allein dieser Zeitpunkt maßgeblich. Der Kläger habe im [X.] auch nicht über Einkommen verfügt, das seinen Leistungsanspruch mindere. Die Beitragsrückerstattung sei auf sechs Monate aufzuteilen.

6

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 9 Abs 1, § 12 Abs 4 und § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II. Da der Leistungsantrag auf den Monatsersten zurückwirke, sei für die Beurteilung der Vermögenslage auf den [X.] abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen. Der später erfolgte Ausgleich des [X.] sei als bloße Schuldentilgung unerheblich.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. November 2018 aufzuheben, das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2017 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend darüber ents[X.]heiden, ab wann dem [X.]läger ein Anspru[X.]h auf [X.] zustand.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des [X.] das des [X.], soweit dieses der [X.]lage stattgegeben hat, und der Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 22.11.2013, sowie die Bewilligung von Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts iHv maximal 382 [X.] jeweils für die Monate September und Oktober 2013. Bei dem vom [X.]läger ursprüngli[X.]h geltend gema[X.]hten Zus[X.]huss zur [X.]rankenversi[X.]herung na[X.]h § 26 [X.]B II handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand (B[X.] vom 18.1.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 107, 217 = [X.]-4200 § 26 [X.], Rd[X.]3; B[X.] vom [X.] [X.] R - B[X.]E 119, 7 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]2). Höhere Leistungen als 382 [X.] kann der [X.]läger aber ni[X.]ht verlangen, weil die [X.]lageabweisung dur[X.]h das [X.] insoweit re[X.]htskräftig geworden ist.

2. Der Sa[X.]hents[X.]heidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen ni[X.]ht. Die von dem [X.]läger erhobene kombinierte Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Die Berufung des Beklagten war zulässig, weil der Wert des [X.] 750 [X.] überstieg (vgl § 144 [X.]G; 382 x 2 = 764 [X.]).

3. Re[X.]htsgrundlage des geltend gema[X.]hten Leistungsanspru[X.]hs sind §§ 19 ff und §§ 7 ff [X.]B II in der Fassung, die das [X.]B II für die streitbefangenen Monate zuletzt dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 1167) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).

4. Der [X.]läger war leistungsbere[X.]htigt na[X.]h § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], 2 und 4 [X.]B II und ein [X.] lag ni[X.]ht vor. Inwieweit er in den Monaten September und Oktober 2013 hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.]B II war, kann der [X.] auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. [X.] im Sinne der genannten Vors[X.]hriften ist, wer seinen Lebensunterhalt ni[X.]ht oder ni[X.]ht ausrei[X.]hend aus dem zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommen und Vermögen si[X.]hern kann und die erforderli[X.]he Hilfe ni[X.]ht von anderen erhält. Der Bedarf des [X.] na[X.]h dem [X.]B II (hierzu 5) wurde dur[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Einkommen nur teilweise gede[X.]kt (hierzu 6). Ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden kann, ob der [X.]läger deshalb jedenfalls für einen Teil des streitgegenständli[X.]hen Zeitraums ni[X.]ht hilfebedürftig war, weil er über zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vermögen verfügte (hierzu 7).

5. Der Bedarf des [X.] betrug insgesamt 687,16 [X.] im Monat. Er setzt si[X.]h zusammen zunä[X.]hst aus dem ab 1.1.2013 geltenden Regelbedarf für Alleinstehende na[X.]h § 20 Abs 2 Satz 1 iVm § 20 Abs 5 [X.]B II (vgl Bekanntma[X.]hung vom 18.10.2012, [X.] 2175). Bedarfe für Unterkunft und Heizung fielen na[X.]h dem festgestellten Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht an. Aufgrund seiner fehlenden Abtrennbarkeit als eigenständiger Streitgegenstand (vgl 1) auf der [X.] weiter zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist der Beitragszus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.]B II (vgl B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.]-4200 § 26 [X.] Rd[X.]8 ff), der na[X.]h § 26 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II (idF des [X.], [X.] 3057) und der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] (B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.]-4200 § 26 [X.] Rd[X.] mwN) begrenzt war auf die Hälfte des [X.] zur gesetzli[X.]hen [X.]rankenversi[X.]herung, also den halben Basistarif (für 2013 iHv 305,16 [X.]: 3937,50 [X.]/Monat Beitragsbemessungsgrenze x 15,5 % allgemeiner Beitragssatz = 610,31 [X.] : 2).

6. Zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Einkommen bestand auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] allein für September 2013. Als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind na[X.]h § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II alle Einnahmen in Geld abzügli[X.]h der na[X.]h § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen.

Der [X.]läger verfügte im September 2013 über zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Einkommen iHv 491,38 [X.] (71,59 + 419,79). Er erzielte in den beiden Monaten - in Anwendung von § 3 [X.]-V (idF der 5. [X.]-ÄndV vom [X.], [X.] 1175) - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit iHv 189,49 [X.] monatli[X.]h (598,97 - 220 = 378,97 : 2), das unter Anwendung der Freibetragsregelungen na[X.]h § 11b Abs 2 Satz 1, § 11b Abs 3 Satz 1 und 2 [X.] [X.]B II (idF des [X.], [X.] 556) iHv 71,59 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen war.

Hinzu kam am [X.] eine Beitragsrü[X.]kerstattung der privaten [X.]rankenversi[X.]herung des [X.] iHv 1001,79 [X.], bei der es si[X.]h - verglei[X.]hbar einer Steuererstattung (vgl hierzu B[X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.]- 4200 § 11 [X.]5 Rd[X.]7 ff) und unter Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (hierzu ausführli[X.]h unter 7) - um eine einmalige Einnahme handelte, die in dem Monat, in dem sie zufloss, zu berü[X.]ksi[X.]htigen war (§ 11 Abs 3 Satz 1 [X.]B II idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.] 850). [X.] war sie nur iHv 419,79 [X.], weil die Unterhaltszahlung iHv 582 [X.] gemäß § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II abzusetzen war. Mit der Unterhaltszahlung erfüllte der [X.]läger eine gesetzli[X.]he Unterhaltsverpfli[X.]htung in der Höhe, wie sie in der vollstre[X.]kbaren Unterhaltsurkunde des [X.] (§ 59 Abs 1 Satz 1 [X.], § 60 [X.]B VIII) festgelegt war.

Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] war die Beitragsrü[X.]kerstattung ni[X.]ht gemäß § 11 Abs 3 Satz 3 [X.]B II (idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.] 850) glei[X.]hmäßig auf einen Zeitraum von se[X.]hs Monaten aufzuteilen und mit einem monatli[X.]hen Teilbetrag zu berü[X.]ksi[X.]htigen, da bei einem Gesamtbedarf von 687,16 [X.] (vgl unter 5) das zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen iHv 491,38 [X.] ni[X.]ht dazu führt, dass der Leistungsanspru[X.]h entfällt. Es verbleibt ein ungede[X.]kter Bedarf iHv 195,78 [X.].

Im Oktober 2013 war bei Abzug der Unterhaltszahlung kein Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, denn der [X.]läger verfügte nur über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit iHv 189,49 [X.].

7. Ob und für wel[X.]hen Zeitraum zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vermögen [X.]keit auss[X.]hloss, kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Der [X.]läger verfügte mit seiner [X.]apitallebensversi[X.]herung, die er si[X.]h Anfang September 2013 auszahlen ließ, über Vermögen, das seinen Vermögensfreibetrag überstieg (a). Maßgebli[X.]her Sti[X.]htag für die Bewertung des Vermögens ist zunä[X.]hst der [X.] als erster [X.] (b). Allerdings hat si[X.]h die Vermögenslage des [X.] im Verlauf des September 2013 dur[X.]h den Ausglei[X.]h des [X.] seitens der Bank wesentli[X.]h geändert ([X.]). Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision bleibt der Verbrau[X.]h des Vermögens im laufenden Monat ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt; ein Monatsprinzip gilt bei der Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vermögen insoweit ni[X.]ht (d). Ab wann der [X.]läger hierna[X.]h hilfebedürftig war und ihm Leistungen na[X.]h dem [X.]B II zustanden, kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht ents[X.]hieden werden (e).

a) Dem [X.]läger, der am [X.] sein 44. Lebensjahr vollendete, stand im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum ein Vermögensfreibetrag iHv 7350 [X.] zu (§ 12 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.] 850: 44 x 150 [X.]; § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II: 750 [X.]).

Der [X.]läger verfügte am [X.] über eine gekündigte [X.]apitallebensversi[X.]herung, die am [X.] iHv 12 171,23 [X.] an ihn ausgezahlt wurde. Der Auszahlungsanspru[X.]h war Vermögen, weil der [X.]läger es vor der Antragstellung bereits hatte (zur Abgrenzung Einkommen/Vermögen stRspr seit B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]3; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4), ohne dass dieses Vermögen na[X.]h § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] oder 3 [X.]B II ges[X.]hützt war. An der Einordnung als Vermögen und ni[X.]ht als Einkommen ändert die mit dem tatsä[X.]hli[X.]hen Mittelzufluss verbundene Auszahlung des Guthabens auf eines der klägeris[X.]hen Girokonten ni[X.]hts (vgl B[X.] vom 10.8.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 12 [X.]6 Rd[X.]6).

b) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ist für die Frage, in wel[X.]her Höhe der [X.]läger über Vermögen verfügte, das seine [X.]keit auss[X.]hloss, ni[X.]ht auf den Tag des Antrags am 19.9.2013 abzustellen, als der [X.]läger insgesamt no[X.]h Vermögen iHv 4636,94 [X.] hatte, sondern auf den [X.] als den ersten [X.].

Na[X.]h § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II ist für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende gestellt wird. Na[X.]h Satz 3 sind wesentli[X.]he Änderungen des Verkehrswertes zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Der für die Vermögensbewertung maßgebli[X.]he Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fall der Rü[X.]kwirkung des Leistungsantrags (§ 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) der Monatserste. Dies ergibt si[X.]h aus Wortlaut, systematis[X.]her Stellung, Sinn und Zwe[X.]k sowie der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der beiden hier zusammenwirkenden gesetzli[X.]hen Regelungen.

Der Wortlaut ist ni[X.]ht eindeutig. Er ist ni[X.]ht in dem Sinne klar, dass der "Wertermittlungssti[X.]htag" na[X.]h § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II vom Leistungsbeginn na[X.]h § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II eindeutig zu unters[X.]heiden sei (so aber [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B II, [X.] § 12 Rd[X.]71, Stand Januar 2016; [X.] in Ei[X.]her/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]25; Striebinger in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 12 Rd[X.]17, Stand Oktober 2014; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]5). § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II stellt zwar auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, lässt aber offen, was gilt, wenn - wie hier na[X.]h § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II - der Zeitpunkt, zu dem der Antrag "wirkt" (vgl zu den Antragswirkungen zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 37 [X.] Rd[X.]5 ff), gesetzli[X.]h festgelegt ist.

§ 12 Abs 4 [X.]B II ist seit Inkrafttreten des [X.]B II unverändert. Die Vors[X.]hrift ist dem Re[X.]ht der [X.] entnommen (BT-Dru[X.]ks 15/1516 [X.]), das zuletzt in § 1 Abs 4 Satz 2 und 3 [X.]V 2002 vom 13.12.2001 ([X.] 3734) eine entspre[X.]hende Regelung vorsah (ähnli[X.]h bereits § 8 [X.]V 1974, [X.] 1929). Für ihre Auslegung ist vorliegend ents[X.]heidend, dass sie im [X.]B II seit dem 1.1.2011 in einem systematis[X.]hen Zusammenhang mit § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h vom 24.3.2011, [X.] 453) steht, wona[X.]h der Antrag auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts auf den [X.] zurü[X.]kwirkt. Hierbei handelt es si[X.]h sowohl im Verhältnis zu § 37 Abs 2 Satz 1 [X.]B II, wona[X.]h Leistungen na[X.]h dem [X.]B II ni[X.]ht für Zeiten vor der Antragstellung erbra[X.]ht werden, als au[X.]h im Verhältnis zu § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II um die speziellere (und spätere) Regelung (vgl zum Verhältnis zu § 37 Abs 2 Satz 1 [X.]B II, B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 179 = [X.]-4200 § 37 [X.], Rd[X.]4).

Der Sinn und Zwe[X.]k des § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Entstehungsges[X.]hi[X.]hte spri[X.]ht dagegen, für die Wertermittlung allein auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Zeitpunkt der Antragstellung unabhängig von seiner re[X.]htli[X.]hen Wirkung abzustellen. Mit der Neuregelung des § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II sollte dem Na[X.]hranggrundsatz stärker als zuvor Re[X.]hnung getragen werden, indem Einnahmen, die vor Antragstellung im [X.] zufließen, als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]). In diesem Sinne soll sie verhindern, dass dur[X.]h die zeitli[X.]he Vers[X.]hiebung des Antrags innerhalb eines Monats in diesem Monat zur Verfügung stehende Bedarfsde[X.]kungsmögli[X.]hkeiten unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben (B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 179 = [X.]-4200 § 37 [X.], Rd[X.]6). Demgegenüber würde das Zusammenspiel von § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II und § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II, so wie vom [X.] verstanden, dazu führen, dass der [X.]läger für einen Zeitraum als hilfebedürftig gelten würde, in dem ihm tatsä[X.]hli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vermögen zur Verfügung stand. Dem gesetzgeberis[X.]hen Anliegen, den Na[X.]hranggrundsatz zu stärken, würde dies entgegenlaufen. Eine sol[X.]he Fiktion der [X.]keit bezwe[X.]kt die gesetzli[X.]he Regelung ni[X.]ht.

[X.]) Aus dem Abstellen auf den [X.] als Sti[X.]htag für die Vermögensbewertung folgt entgegen der Ansi[X.]ht des Beklagten ni[X.]ht, dass der [X.]läger im ganzen September 2013 oder sogar im gesamten streitgegenständli[X.]hen Zeitraum, also au[X.]h im Oktober 2013, ni[X.]ht hilfebedürftig war. Vielmehr bestimmt § 12 Abs 4 Satz 3 [X.]B II, dass wesentli[X.]he Änderungen des Verkehrswerts zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Bei dem Ausglei[X.]h des [X.] dur[X.]h Verre[X.]hnung seitens der Bank handelt es si[X.]h um eine sol[X.]he wesentli[X.]he Änderung des Verkehrswerts.

Der Verkehrswert von Vermögen iS des § 12 Abs 4 [X.]B II bestimmt si[X.]h na[X.]h dem erzielbaren Erlös im gewöhnli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr (B[X.] vom 23.5.2012 - [X.] [X.]0/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]9 Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 29/12 R - Rd[X.]3). Bei Vermögen in Form von Bar- bzw Bu[X.]hgeld entspri[X.]ht der Verkehrswert dem Nennwert (Verkehrswert entspri[X.]ht Geldbetrag, vgl nur Lange in Ei[X.]her/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]23), weshalb im Fall eines Girokontoguthabens dessen Höhe ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und seine Entwi[X.]klung festzustellen ist (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]7). Wesentli[X.]h ist eine Änderung der [X.], wenn sie im Hinbli[X.]k auf die [X.] erhebli[X.]h ist.

Die am [X.] bestehenden S[X.]hulden des [X.] mindern sein Vermögen zunä[X.]hst ni[X.]ht. Vermögen iS von § 12 [X.]B II ist ni[X.]ht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern es sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (B[X.] vom 18.2.2010 - [X.] AS 28/09 R - Rd[X.] mwN aus der Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.] und zum [X.]; B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 29/12 R - Rd[X.]1). Allein die Absi[X.]ht, das Vermögen zur S[X.]huldentilgung verwenden zu wollen, s[X.]hließt dessen Berü[X.]ksi[X.]htigung ni[X.]ht aus (B[X.] vom 20.2.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 115, 148 = [X.]-4200 § 12 [X.]3, Rd[X.]9).

Re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h als wesentli[X.]he Änderung des Vermögenswerts ist aber der Ausglei[X.]h des [X.] am [X.]. Denn zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist allein das tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Vermögen; fiktives Vermögen bleibt unberü[X.]ksi[X.]htigt (so zur [X.], B[X.] vom 24.5.2006 - B 11a [X.] 7/05 R - B[X.]E 96, 238 = [X.]-4220 § 6 [X.] Rd[X.]5 mwN; zum [X.]B II: Bayeris[X.]hes [X.] vom 23.7.2015 - L 11 AS 681/14 - juris Rd[X.]9 ff; [X.] Baden-Württemberg vom [X.] [X.]84/13 - juris Rd[X.]7; [X.] in G[X.]-[X.]B II, [X.] § 12 RdNr 8, Stand April 2016; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]6; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B II, [X.] § 12 Rd[X.]18, Stand Januar 2016; Lange in Ei[X.]her/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]8; [X.]/Formann in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 12 Rd[X.]7; jeweils mwN). Hiermit korrespondiert, dass - in der Situation der Leistungsbewilligung - vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, wie es tatsä[X.]hli[X.]h vorhanden ist; ein "fiktiver Vermögensverbrau[X.]h" also ebenso wenig stattfindet (B[X.] vom 25.4.2018 - [X.] [X.]/17 R - B[X.]E 125, 301 = [X.]-4200 § 40 [X.]4 Rd[X.]0 f mwN; vgl zum [X.]B XII B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - [X.]-3500 § 19 [X.] Rd[X.]4). Solange Vermögen zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, steht es dem Leistungsanspru[X.]h im Sinne eines "Alles-oder-ni[X.]hts" entgegen.

Dem [X.]läger stand als aktiver - die [X.]keit ggf auss[X.]hließender - Vermögenswert nur das auf seinen Girokonten verfügbare Guthaben zur Verfügung. Soweit er bei seinen Girokonten über die Mögli[X.]hkeit der Überziehung dur[X.]h Einräumung eines Dispositionskredits verfügte, bestand bis zur Höhe dessen betragsmäßiger Begrenzung ("Dispolimit") kein aktiver Vermögenswert, der einer [X.]keit entgegenstand (vgl hierzu bei der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung B[X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.]0 Rd[X.]4; [X.] Nordrhein-Westfalen vom 12.9.2019 - L 19 [X.]34/18 - juris Rd[X.]0).

d) Es besteht keine gesetzli[X.]he Grundlage dafür, wesentli[X.]he Veränderungen im Hinbli[X.]k auf die Höhe des vorhandenen Vermögens (jedenfalls) für den laufenden [X.]alendermonat unberü[X.]ksi[X.]htigt zu lassen. Abwei[X.]hend von der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung (vgl § 11 Abs 2, 3 [X.]B II; dazu soglei[X.]h) gibt es bei der Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vermögen im [X.]B II insoweit keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip. Ob der [X.]läger über Vermögen verfügte, das seine [X.]keit auss[X.]hloss, bestimmt si[X.]h vielmehr bezogen auf den Tag als kleinste mögli[X.]he Bedarfszeit na[X.]h dem [X.]B II, weil der Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts für jeden Tag besteht, an dem die Anspru[X.]hsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 41 Abs 1 Satz 1 [X.]B II; vgl hierzu BT-Dru[X.]ks 15/1516 [X.]; B[X.] vom 30.7.2008 - [X.]/7b [X.] - Rd[X.]) und Vermögen, das die Freibeträge übersteigt, einen Anspru[X.]h auf Leistungen unabhängig von dem im [X.]alendermonat bestehenden Bedarf entfallen lässt. Leistungen sind insoweit ggf anteilig zu erbringen (§ 41 Abs 1 Satz 3 [X.]B II).

§ 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II, wona[X.]h für die Bewertung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist und bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs, spri[X.]ht ebenfalls für eine taggenaue Betra[X.]htung, ob zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vermögen [X.]keit auss[X.]hließt, weil der Begriff des "Zeitpunkts" im [X.]B II grundsätzli[X.]h einem [X.]alendertag glei[X.]hgesetzt wird (B[X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6).

Gegen eine monatsweise Betra[X.]htung bei der Vermögensberü[X.]ksi[X.]htigung spri[X.]ht zuletzt, dass si[X.]h [X.] der Grundfreibetrag na[X.]h § 12 Abs 2 [X.] [X.]B II innerhalb eines Monats leistungserhebli[X.]h verändern kann (B[X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]1). Darauf hinzuweisen ist, dass die taggenaue Bewertung des Vermögens au[X.]h dazu führen kann, dass innerhalb eines [X.]alendermonats der Leistungsanspru[X.]h entfällt, sollte si[X.]h der Wert des Vermögens entspre[X.]hend erhöhen.

Es besteht au[X.]h keine Regelung, wona[X.]h die Höhe des Vermögens stets auss[X.]hließli[X.]h am Monatsersten festzustellen ist. § 37 Abs 2 Satz 2 [X.]B II in der hier verstandenen Auslegung (dazu oben b) regelt dies ni[X.]ht, denn diese Vors[X.]hrift bestimmt nur den Ersten des [X.]s als maßgebli[X.]hen (Ausgangs-)Zeitpunkt für die Vermögensbewertung, verhält si[X.]h aber ni[X.]ht zu Veränderungen in der Vermögenslage und regelt ohnehin keinen Bewertungszeitpunkt für [X.]alendermonate, soweit sie ni[X.]ht [X.] sind.

Die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vermögen mit ihrer sti[X.]htagsbezogenen Bewertung der [X.] unters[X.]heidet si[X.]h insoweit strukturell von der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung im [X.]B II (vgl zur unters[X.]hiedli[X.]hen Behandlung von Einkommen und Vermögen im Hinbli[X.]k auf Art 3 Abs 1 GG, B[X.] vom [X.] - [X.] AS 4/08 R - Rd[X.]9): Beim Vermögen knüpfen leistungsre[X.]htli[X.]he Folgen an den [X.]) Bestand an, während bei dem im [X.] hinzutretenden und zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommen allein maßgebli[X.]h ist, dass es in einem bestimmten Zeitraum zur Verwendung für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Dies re[X.]htfertigt si[X.]h dadur[X.]h, dass erst in der Bedarfszeit na[X.]h Antragstellung hinzukommende Mittel - von den Ausnahmen na[X.]h § 11a [X.]B II und den Absetzbeträgen na[X.]h § 11b [X.]B II abgesehen - grundsätzli[X.]h vollständig zur Bedarfsde[X.]kung eingesetzt werden sollen, während auf vorher [X.] nur zurü[X.]kzugreifen ist, soweit es die Vermögenss[X.]hongrenzen übers[X.]hreitet (B[X.] vom 9.8.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1) oder der Rü[X.]kgriff auf grundsätzli[X.]h ges[X.]hütztes Vermögen gesondert angeordnet ist (vgl [X.] § 42a Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Dementspre[X.]hend sind Einnahmen grundsätzli[X.]h für den Monat zu berü[X.]ksi[X.]htigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 [X.]B II), und erfordert die Anre[X.]hnung auf den Bedarf einen tatsä[X.]hli[X.]hen Zufluss bereiter Mittel (stRspr, vgl zuletzt nur B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6 mwN), die für den Lebensunterhalt eingesetzt werden können. Bestand diese Mögli[X.]hkeit, ändert die Verwendung der Einnahme ni[X.]ht für den Lebensunterhalt, sondern - als Folge der eigenverantwortli[X.]hen Verwendungsents[X.]heidung (hierzu B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 32/16 R - B[X.]E 123, 199 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]5) - [X.] zur Tilgung eines Dispositionskredits an der Berü[X.]ksi[X.]htigung als Einkommen im jeweiligen Monat ni[X.]hts (vgl ausführli[X.]h B[X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.]0; vgl zuvor B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]5; B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/07 R - Rd[X.]8).

Dass der Verbrau[X.]h des Vermögens im Verlauf des September 2013 leistungsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h ist, ändert ni[X.]hts daran, dass der [X.]läger grundsätzli[X.]h gehalten war, die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Bedarfszeit ni[X.]ht zur S[X.]huldende[X.]kung zu verwenden, sondern, soweit nötig, zur Si[X.]herung seines Lebensunterhalts (B[X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.]/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]5 sowie B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.]-4200 § 11 [X.]7, Rd[X.]4 zum vorzeitigen Verbrau[X.]h einer einmaligen Einnahme; vgl zu den im [X.] bestehenden Obliegenheiten B[X.] vom 24.4.2015 - [X.] AS 22/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.]1 Rd[X.]3). Ob sein Verhalten insoweit (ursprüngli[X.]h) einen Sanktionstatbestand na[X.]h § 31 Abs 2 [X.] [X.]B II begründet hat oder der Beklagte einen Ersatzanspru[X.]h na[X.]h § 34 Abs 1 [X.]B II (vgl hierzu zuletzt B[X.] vom 29.8.2019 - [X.] [X.]/18 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]) hätte geltend ma[X.]hen können, ist ni[X.]ht streitgegenständli[X.]h. Eine spezielle Regelung wie § 24 Abs 4 Satz 2 [X.]B II (idF des 9. [X.]B II-ÄndG vom [X.], [X.] 1824), die auf den vorzeitigen Verbrau[X.]h einer (einmaligen) Einnahme mit einer Darlehensleistung reagiert, besteht für den "vorzeitigen" Verbrau[X.]h von Vermögen ni[X.]ht.

e) Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ab wann der [X.]läger hilfebedürftig war. Es ist zwar wahrs[X.]heinli[X.]h, dass - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des § 41 Abs 1 [X.]B II - [X.]keit ab dem [X.] vorlag, weil das Guthaben auf dem bei der [X.] unterhaltenen Girokonto na[X.]h Auszahlung der Lebensversi[X.]herung an diesem Tag no[X.]h 6639,86 [X.] betrug, wodur[X.]h der Vermögensfreibetrag iHv 7350 [X.] unters[X.]hritten war. Das [X.] hat aber - na[X.]h seiner Re[X.]htsansi[X.]ht konsequent - keine Feststellungen getroffen zu (mögli[X.]hen) Guthaben auf den weiteren vom [X.]läger unterhaltenen Giro- bzw Sparkonten im Zeitraum vor dem 19.9.2013. Der [X.] hat im Sinne einer einheitli[X.]hen Regelung dur[X.]h das [X.] davon abgesehen, die Sa[X.]he nur im Hinbli[X.]k auf September 2013 zurü[X.]kzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

Das [X.] wird au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 14 AS 52/18 R

20.02.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 1. Februar 2017, Az: S 162 AS 31079/13, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 S 1 SGB 2, § 12 Abs 4 S 2 SGB 2, § 12 Abs 4 S 3 SGB 2, § 37 Abs 1 S 1 SGB 2, § 37 Abs 1 S 2 SGB 2, § 37 Abs 2 S 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 52/18 R (REWIS RS 2020, 2577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2577

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