Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. V ZR 244/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4804

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[X.]/03vom29. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2004 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Räntschbeschlossen:Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2003 wird auf [X.] Beklagten als unzulässig verworfen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.200,18 festgesetzt.Gründe:[X.] notariellem Vertrag vom 30. September 1999 kauften die Kläger vondem Beklagten Wohnungseigentum zum Preis von 371.008 [X.]. Die Klägerzahlten den Kaufpreis nahezu vollständig und bezogen die Wohnung. Noch [X.] einer Auflassungsvormerkung für die Kläger belastete der Beklagtedas Wohnungseigentum mit einer Grunddienstbarkeit, die u.a. die [X.] Kinderspielplatzes zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines anderenGrundstücks zum Gegenstand hat. Die Kläger forderten den Beklagten vergeb-lich auf, diese Belastung zu beseitigen.- 3 -Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen sie den Beklagten auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Das [X.] hat ihrer Klage weit-gehend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 171.200,18 um Zug gegen Rückgabe des Wohnungseigentums und Löschung der Auflas-sungsvormerkung verurteilt. Mit ihrer Berufung gegen dieses [X.]eil haben [X.] die Zahlung weiterer 25.117,15 n-schlußberufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt hat. [X.] hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. [X.] einen Schadensersatzanspruch der Kläger, hält aber die von den [X.] mit der Berufung weiterverfolgten Positionen nicht für erstattungsfähig,darunter auch deren Aufwendungen für das zur Kaufpreisfinanzierung aufge-nommene Darlehen.Mit seiner gegen dieses [X.]eil gerichteten Revision erstrebt der [X.] die vollständige Klageabweisung.II.Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.Der [X.] der Revision des Beklagten steht die fehlende Zulas-sung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das [X.] die Revision in dem angefochtenen [X.]eil nicht zugelassen (§ 543Abs. 1 Nr. 1 ZPO).- 4 -1. Im Tenor des Berufungsurteils ist die Zulassung der Revision zwarohne Beschränkung ausgesprochen, in den Entscheidungsgründen führt [X.] aber hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, von grund-sätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die "Finanzierungskosten des [X.] als Vertragskosten – nicht erstattungsfähig" seien. Hieraus ergibt sich ei-ne Beschränkung der Revisionszulassung.a) Die - hier anzuwendende - Neuregelung des Revisionsverfahrensdurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat nichts an der [X.], die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbstän-digen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auchdie [X.] selbst die Revision beschränken könnte (Begründung zu § 543Abs. 2 [X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.]; [X.]/[X.] Aufl., [X.], § 543 Rdn. 33; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,§ 543 Rdn. 20; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, [X.], [X.], 2720, 2721). Auf diese Weise wird eine unnötige Belastung des [X.] vermieden ([X.]Z 2, 396, 398; 7, 62, [X.]) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht von der Möglichkeit [X.] beschränkten Zulassung der Revision Gebrauch gemacht. Dem steht [X.] einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils nicht [X.] nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für diePrüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-gründe des Berufungsurteils heranzuziehen ([X.], 134, 136; [X.], [X.]. v.8. März 1995, [X.], NJW 1995, 1481, 1482; [X.]. v. 12. Juli 2000,XII [X.], NJW-RR 2001, 485, 486). Entscheidend ist, ob sich aus [X.] Beschränkung der Zulassung der Revision mit der gebotenen Deutlichkeitergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Juli 1983, [X.], NJW 1984, 615). [X.] 5 -dürfen sich die Ausführungen nicht lediglich mit einer Begründung für die Zu-lassung der Revision befassen, vielmehr muß aus den [X.], die Revision in bestimmter Hinsicht zu be-schränken, klar und eindeutig hervorgehen ([X.]Z 102, 293, 295; [X.], [X.]. v.19. November 1991, [X.], [X.], 1093; [X.]. v. 11. Oktober 1994,VI ZR 303/93, NJW 1995, 452, [X.]. v. 12. Juli 2000, XII [X.], aaO; Senat,[X.]. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 526, 527).aa) Eine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung bejaht [X.] namentlich dann, wenn sich die von dem [X.] zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen selbständigen Teil [X.] stellt (vgl. [X.], 134, 136; [X.], [X.]. v. 16. März 1988, [X.], NJW 1988, 1778; [X.]. v. 3. Mai 1988, [X.], NJW 1989, 774;[X.]. v. 30. November 1995, [X.], NJW 1996, 527; [X.]. v. 16. [X.], [X.], NJW 1996, 926, 927).bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die für die Zulassung maß-gebende Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten [X.] wegen Nichterfüllung bezieht sich ausschließlich auf den ent-sprechenden Rechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzan-spruchs. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs.Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn - wie hier der Fall - ein abtrennba-rer Teil des [X.] einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre([X.], [X.]. v. 16. März 1988, [X.], NJW 1988, 1778, insoweit in[X.]Z 104, 6 nicht abgedruckt). Insoweit ist unerheblich, daß lediglich ein [X.] Rechnungsposten (vgl. Senat, [X.]. v. 24. September 1999, [X.]/99, NJW 1999, 3625) betroffen ist. Auch über ihn hätte das Berufungsge-richt durch ein abweisendes Teilurteil entscheiden können, weil diese Position- 6 -ziffernmäßig bestimmt und individualisiert ist (vgl. Senat, [X.]. v. 21. [X.], [X.], [X.], 1769, 1770).2. Der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung demnach be-schränkt, besteht in den 14.408,60 ˇ#"e-rung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens als Ersatz für die Zinsen, [X.] und das "Aufhebungsentgelt" geltend machen. [X.] Berufungsgericht die Abweisung der Klage insoweit bestätigt hat, kann [X.] des Beklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet, vonder Zulassung der Revision nicht erfaßt [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] [X.]Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 244/03

29.01.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. V ZR 244/03 (REWIS RS 2004, 4804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4804

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