Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 7 A 5/19, 7 A 5/19 (7 A 1/19)

7. Senat | REWIS RS 2019, 3358

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Gegenstand

Verweisung eines gegen die DB Netz AG gerichteten Unterlassungsanspruches auf den Zivilrechtsweg


Leitsatz

1. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 27 f.).

2. Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist eine [X.] im [X.]. Sie wendet sich gegen die Fortsetzung von ihr [X.]gebiet betreffenden Vorplanungen der [X.]eklagten.

2

Die Vorplanungen beziehen sich auf eine Erweiterung des Schienenweges von [X.] über [X.] hin zur [X.] von derzeit zwei auf vier Gleise ("[X.]renner-Nordzulauf"), die im Zusammenhang mit dem [X.] Skandinavien - [X.] des [X.] und dem [X.]au des [X.] zwischen [X.] und [X.] steht.

3

Die Klägerin hält eine - erstinstanzliche - Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 1 [X.], [X.] der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 [X.] für gegeben.

II

4

Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.].

5

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. [X.]ei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 [X.], die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.

6

[X.]edient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die [X.]efugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in [X.]etracht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. März 1990 - 7 [X.] 120.89 - [X.]uchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 27 f. m.w.N.). Das gilt ebenfalls dann, wenn öffentlich-rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche [X.]indungen geltend gemacht werden, denen die Verwaltung auch dann weiterhin unterliegt, wenn sie sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient.

7

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten D[X.] Netz AG, die mit keiner Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt in Zusammenhang stehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - [X.]VerwGE 155, 230 Rn. 22 ff.). Derartige Abwehransprüche sind als privatrechtlich zu qualifizieren (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 21. November 1996 - V Z[X.] 19/96 - NJW 1997, 744 f.; VGH [X.], Urteil vom 5. März 1996 - 20 [X.] 92.1055 - NVwZ-RR 1997, 159 <160>; noch offengelassen [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Januar 1994 - 7 VR 12.93 - NVwZ 1994, 370 [insoweit in [X.]uchholz 407.3 § 5 VerkP[X.]G Nr. 1 nicht abgedruckt]).

8

2. Sachlich zuständig sind die Landgerichte (§§ 23, 71 Abs. 1 [X.]). Örtlich zuständig sind die [X.] (allgemeiner Gerichtsstand des Sitzes der [X.]eklagten nach § 17 ZPO) und [X.] I (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung der [X.]eklagten nach § 21 Abs. 1 ZPO).

9

Das zwischen diesen Gerichtsständen bestehende Wahlrecht (§ 35 ZPO) hat die Klägerin nicht ausgeübt. Der Rechtsstreit wird daher von Amts wegen (§ 17a Abs. 2 Satz 2 [X.]) an das Landgericht [X.] I verwiesen. In dessen Gerichtsbezirk befindet sich der Sitz des Regionalbereichs Süd der [X.]eklagten, gegen den sich die Klage ausweislich der Klageschrift richtet. Zudem ist das Landgericht [X.] I gegenüber dem [X.] (Ort des Hauptsitzes der [X.]eklagten) hinsichtlich der streitigen Planungen ortsnäher.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 17b Abs. 2 [X.] der Endentscheidung vorbehalten.

Meta

7 A 5/19, 7 A 5/19 (7 A 1/19)

20.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 13 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 7 A 5/19, 7 A 5/19 (7 A 1/19) (REWIS RS 2019, 3358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3358

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