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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die [X.]üsse des 28. Zivilsenats des [X.] vom 30. [X.] 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
[X.]: 1.789,52 •.
[X.] [X.]
Vill
[X.]
[X.]
Meta
13.01.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. IX ZB 307/04 (REWIS RS 2005, 5529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5529
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