Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 432/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1356

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5 StR 432/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das [X.] hat nach den [X.] sowie dem jeweiligen letzten Wort der Angeklag-ten die Hauptverhandlung am 31. Hauptverhandlungstag, dem 20. [X.] 2005, unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 4. Mai 2005 fest-gesetzt. An diesem Tag fand lediglich die Urteilsverkündung statt. - 3 -
Damit hat das [X.] die sich aus § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO er-gebende Frist nicht eingehalten, denn zwischen der Hauptverhandlung am 20. April 2005 und der Hauptverhandlung am 4. Mai 2005 lagen 14 Tage. Die Frist des § 229 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung, da nur noch die Urteilsverkündung ausstand (vgl. [X.], 52 m.w.N.; [X.], [X.] vom 28. Juli 1999 Œ 5 StR 683/98, [X.], 428).

Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

—Die von beiden Beschwerdeführern übereinstimmend erhobene For-malrüge muss erfolgreich sein, da das Urteil nicht innerhalb der durch § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist verkündet wurde.

Die Rüge ist in rechter Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. [X.] ist auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 268 Abs. 3 Satz 3, § 229 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. Allerdings wird nicht vorgetragen, wann die [X.] das Urteil beraten hat. Diese Tatsache könnte jedoch allenfalls die Frage betreffen, ob die Entscheidung auf dem geltend gemach-ten Rechtsfehler beruht (vgl. [X.] StV 1982, 4/5 mit [X.] [X.]). Schon deshalb bedurfte es hierzu keiner Darlegungen, die im Übrigen den [X.] auch nicht möglich gewesen wären, sondern von ihnen —ins [X.] hätten aufgestellt werden müssen (vgl. auch Senat in NStZ 1993, 200).

Da Umstände, die den Erfolg der Rüge gefährden könnten, von [X.] geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, lässt sich auch hier nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem [X.] beruht (vgl. Senat in [X.]R StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1; Senat, [X.] vom 28. Juli 1999 Œ 5 StR 683/98; [X.], 52 Nr. 21).fi - 4 -
Dem schließt sich der Senat an.

[X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 432/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 432/05 (REWIS RS 2005, 1356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1356

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