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PDF anzeigen[X.] StR 5/03vom11. Februar 2003in der [X.] zu 1.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 2.: Hehlerei- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 18. Juli 2002, soweit es [X.] - hinsichtlich der Angeklagten [X.] , soweitsie verurteilt worden ist -, mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]des schweren Ban-dendiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen sowie der [X.] unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-laubten Einfuhr von Schußwaffen und Munition für schuldig befunden und ihn[richtig - nämlich unter Zuordnung des entsprechenden Teils des Schuld-spruchs: wegen Diebstahls in zwei Fällen] unter Einbeziehung der Strafe auseiner rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und neun Monaten sowie [richtig: wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen sowie Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.] Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen und [X.]] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs [X.] 3 -naten verurteilt; ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB [X.]. Die Angeklagte [X.] hat es unter Freisprechung im übrigenwegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. [X.] Urteil wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen, mitdenen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechtsrügen. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge der Verletzung des § 268 Abs. 3StPO Erfolg.Die Beweisaufnahme wurde am 11. Hauptverhandlungstag, dem 2. Juli2002, geschlossen. Am Schluß der Sitzung an diesem Tage erging der [X.]: "Die Hauptverhandlung wird über zehn Tage hinaus unterbrochen undfortgesetzt am 18. Juli 2002". Die Verhandlung wurde an diesem Tag, also [X.] Juli 2002, mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Damit hat das [X.]gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Danach muß, sofern das Urteilnicht am Schluß der Verhandlung verkündet wird (§ 268 Abs. 3 Satz 1 StPO),die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen, [X.] mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. Die [X.] am 2. Juli 2002 und endete am 13. Juli 2002. Da dieser [X.] war, hätte gemäß § 268 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 229 Abs. 4 Satz 2StPO die Urteilsverkündung spätestens am 15. Juli 2002 erfolgen müssen. [X.] weitere Verlängerung der Frist wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO - wovondie Strafkammer ersichtlich ausgegangen ist - gibt es bei der [X.] Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. Denn § 268Abs. 3 Satz 3 StPO verweist ausdrücklich - soweit hier von Interesse - nur auf§ 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO.- 4 -Der gerügte Verstoß führt hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer zurAufhebung des Urteils. Nach der Rechtsprechung des [X.]kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausge-schlossen werden ([X.], 4, 5 mit zust. [X.] [X.]; [X.] 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Umstände, die hier einen sol-chen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich.Für das weitere Verfahren verweist der Senat hinsichtlich der den Ange-klagten [X.]betreffenden Entziehung der Fahrerlaubnis vorsorglich aufdie Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] [X.] 2003.Tepperwien [X.]
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 4 StR 5/03 (REWIS RS 2003, 4474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4474
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