Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. AnwZ (Brfg) 4/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 11882

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 4/15

vom

29. April
2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann, den Richter
Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
29. April
2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats
des [X.]
für das [X.] vom 31. Oktober 2014
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger
war vom 26. Februar 1986 bis zum 2. November 2009 im [X.]e-zirk der [X.]eklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit [X.]escheid vom
5.
Februar 2008
widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Ver-mögensverfalls.
Die Klage gegen diesen [X.]escheid blieb erfolglos. Vor der Ent-scheidung über die sofortige [X.]eschwerde verzichtete der Kläger auf seine Zu-lassung. Am 17. Dezember 2012
wurde er erneut zugelassen. Am 2. April 2014 gab der Kläger die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab.
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Mit [X.]escheid vom 28. Juli 2014 widerrief die [X.]eklagte
erneut
die Zulas-sung des [X.] wegen [X.].
Die
Klage gegen den Widerrufs-bescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger meint, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er seit etwa zwei Jahren keine Mandate angenommen habe, es keinerlei [X.]eschwerden in [X.]ezug auf seine anwaltliche Tätigkeit gebe und er eine Vermögenshaftpflichtversiche-rung unterhalte.
Damit wird die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des [X.] jedoch nicht in Frage gestellt. Mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekom-menen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 8; st. Rspr.). Selbst auferlegte [X.]eschränkungen, deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach [X.] Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Mai 2010

[X.] ([X.]) 54/09, juris Rn. 8; vom 21. Februar 2013 -
[X.] ([X.]) 68/12, juris 2
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Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2015 -
[X.] ([X.]) 51/13, juris Rn. 15). Das gilt auch hier. [X.]leibt der Kläger zugelassener Anwalt, kann er jederzeit wieder als solcher tätig werden.
Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung schließt eine Gefährdung der
Interessen
Rechtsuchenden ebenfalls nicht aus, wie sich
aus
der [X.]undesrechtsanwaltsordnung selbst ergibt. Nach § 51 [X.] ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-schäden abzuschließen und zu unterhalten; gleichwohl
geht § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] davon aus, dass der Vermögensverfall des Anwalts die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-rührt ([X.], [X.]eschlüsse vom 6.
Februar 2012 -
[X.] ([X.]) 42/11, juris Rn. 25 und
vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG,
[X.], 515, 518; [X.]VerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen
zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer
[X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer
Auswirkung auf die [X.]; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]undesgerichtshofs erforderlich ist
([X.], [X.]eschluss vom 6.
Februar 2012, aaO).
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Der Kläger verweist darauf, dass die Annahme einer abstrakten Gefahr für Rechtsuchende trotz entsprechender Sicherungsmaßnahmen
durch den betroffenen Rechtsanwalt einen unzulässigen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit dar-stelle und [X.]ewerbungen um eine Stelle im Angestelltenverhältnis erschwere. Ausreichende Sicherungsmaßnahmen hat der Kläger, wie gezeigt, jedoch [X.] nicht getroffen.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]

Seiters

[X.] Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2014 -
1 [X.] 30/14 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 4/15

29.04.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. AnwZ (Brfg) 4/15 (REWIS RS 2015, 11882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11882

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