Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. II ZR 309/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3290

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:31. Januar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:jaGmbHG §§ 30, 32 a; BGB §§ 1123, 1124; [X.] §§ 152 Abs. 2, 148, 22Zur Beendigung der Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassungan einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück, sobald der im Wegeder Zwangsverwaltung erlassene [X.] wirksam geworden [X.], Urteil vom 31. Januar 2000 - [X.] - [X.] 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 31. Januar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. September 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von155.392,60 DM nebst Zinsforderung abgewiesen worden ist.Unter teilweiser Abänderung des Urteils des [X.] vom 11. August 1997 wird der Beklagte verurteilt, an [X.] 155.392,60 DM nebst 4 % Zinsen von [X.] seitdem 3. Juni 1997 sowie 4 % Zinsen von weiteren 116.544,45 DMseit dem 14. August 1997 zu zahlen.Die in den Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 8 % und der [X.] zu 92 %, die Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger [X.] % und der Beklagte zu 81 %.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger, Zwangsverwalter über die im Grundbuch von [X.],Blatt unter laufender Nummer 1-3 eingetragenen Grundstücke, verlangt vondem Beklagten, der am 20. Januar 1997 zum Konkursverwalter über das Ver-mögen der H. GmbH V. bestellt worden ist, Mietzins aufgrundfolgenden Sachverhalts:Durch [X.] mietete die [X.], de-ren persönlich haftende Gesellschafterin die Gemeinschuldnerin war, ein Ge-bäude und eine Freifläche auf den genannten Grundstücken an. Die Gesell-schafter der Gemeinschuldnerin, die nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ihre Anteile an der [X.] im Oktober 1992 in die Ge-meinschuldnerin eingebracht hatten, erwarben im Jahre 1993 das Eigentum anden Grundstücken. Die [X.], die ab 1. Januar 1994 monatlicheinschließlich 15 % Mehrwertsteuer [X.] betrugen, sind ab [X.] 1996 nicht mehr bezahlt worden. Die [X.]. , die seit dem29. April 1994 Inhaberin einer auf den Grundstücken lastenden [X.] 2 Mio. DM ist, erwirkte am 29. Januar 1997 einen [X.], der den Eigentümern am 1./3. Februar 1997 zugestellt und dem [X.] mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bekanntgegeben wordenist.Der Kläger macht u.a. aus dem o.g. nicht gekündigten Vertrag den Miet-zins für die Monate März bis Juni 1997 (insgesamt: 155.392,60 DM) geltend.Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Berufung auf den eigenkapitalerset-zenden Charakter der Gebrauchsüberlassung.- 5 -[X.] und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. [X.] verfolgt sein Klagebegehren mit der Revision im Rahmen ihrer auf deno.g. Betrag beschränkten Annahme weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemä-ßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des [X.] durchVersäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht inhalt-lich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.]Z 37, 79, 82).I[X.] Die Revision des [X.] ist im Umfang ihrer Annahme begründet.Dem Kläger steht der für die Monate März bis Juni 1997 in Höhe von155.392,60 DM geltend gemachte Mietzins zu.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] eine Masseforderung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO geltend macht.Ferner hat es zu Recht die Einziehungsberechtigung des [X.] auf-grund des den Eigentümern am 1./3. Februar 1997 zugestellten und dem [X.]n mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bekanntgegebenen Beschlag-nahmebeschlusses des Amtsgerichts Ve. vom 29. Januar 1997 bejaht(§ 1124 Abs. 2 BGB, §§ 148, 152 Abs. 2, 22 [X.]).Zutreffend hat es weiter ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin den vondem Kläger aus dem [X.] geltend gemachten [X.], weil ihr die Kommanditanteile der [X.] im [X.] übertragen worden sind, so daß die Rechte und Pflichten aus dem [X.] entsprechend § 142 HGB a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufsie übergegangen [X.] 6 -2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es zudem Ergebnis gekommen ist, einer Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerinstünden die Grundsätze über die eigenkapitalersetzende [X.]) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß die Ge-meinschuldnerin spätestens Ende September 1996 mit negativer Fortbeste-hensprognose (dazu [X.], 201) überschuldet war, ihr zumindest abervon dritter Seite weder ein Investitionsdarlehen, mit dem sie die [X.] der angemieteten Objekte und Flächen hätte erwerben können,gewährt noch das Mietobjekt zu den Konditionen überlassen worden wäre, [X.] sie und ihre Gesellschafter nach dem [X.] maßge-bend waren (vgl. [X.], 55, 58 ff.; 121, 31). Da die Gesellschafter [X.] den Mietvertrag weder gekündigt noch [X.] haben, obwohl ihnen das möglich war, und da die Gesellschaft vonihnen fortgeführt worden ist, hat das zur Folge, daß sie einen Mietzinsanspruchsolange nicht durchsetzen können, wie dieser nicht aus dem ungebundenenVermögen der Gesellschaft befriedigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom7. Dezember 1998 - [X.], [X.], 65, 66 = [X.], 20 m.w.[X.]) Wie der Senat in dem Grundsatzurteil vom 7. Dezember 1998 ent-schieden hat, erfahren diese Grundsätze für das zwischen den das Grundstückvermietenden Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehende Rechtsver-hältnis dann eine Einschränkung, wenn an den vermieteten [X.] bestellt worden sind. Auf diesen Fall, so hat er u.a. ausge-führt, sei der Rechtsgedanke der Vorschriften der §§ 1123 Abs. 2 Satz 2, 1124Abs. 2 BGB anzuwenden, in denen das Gesetz die Interessen des Grund-stückseigentümers und des Grundpfandrechtsgläubigers angemessen ausglei-- 7 -che. Für den Fall der Beschlagnahme brauche der [X.] über den Mietzins nur in den durch § 1124 Abs. 2 [X.] Grenzen gegen sich gelten zu lassen. Die infolge Anwendung [X.] eintretende Undurchsetzbarkeit der Mietzinsforderungkomme - ähnlich wie eine Stundungsabrede - einer Vorausverfügung über [X.] gleich. Die Vorschrift führe daher auch im Rahmen [X.] des [X.] zu einem sachgerechten Ausgleichder beteiligten Interessen (aaO S. 67 f.).c) Das Berufungsgericht konnte diese Grundsätze nicht berücksichtigen,weil sein Urteil vor der oben genannten Senatsentscheidung ergangen ist. [X.] Kläger die Voraussetzungen der Beschlagnahme entsprechend §§ 152Abs. 2, 148 und 22 [X.] herbeigeführt hat, steht ihm der Mietzins in entspre-chender Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB - wie von ihm geltend gemacht -für die Monate März bis Juni 1997 zu. Der Klage auf Zahlung des Betrages von155.392,60 DM war somit stattzugeben.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 309/98

31.01.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. II ZR 309/98 (REWIS RS 2000, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3290

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.