Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZR 16/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2164

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 16/00Verkündet am:23. Juli 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 557, 574 a.[X.], 581 a.[X.], 1124 Abs. 2, 1125[X.] §§ 57, 57 b, 152, 155a)Zur Aktivlegitimation des [X.] hinsichtlich des Anspruchs auf [X.] nach §§ 557 Abs. 1 a.[X.], 581 Abs. 2 BGB.b)Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischendem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahin-gehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen be-schränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins [X.] von §§ 574 a.[X.],1124 Abs. 2 BGB dar.[X.], Urteil vom 23. Juli 2003 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 1999 aufge-hoben.Auf die Berufung des [X.]n wird - unter Zurückweisung [X.] des Klägers - das Urteil der 3. Zivilkammer des[X.]s Rostock vom 6. Juni 1997 abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Zwangsverwalter Ansprüche aus einem [X.] geltend.Der [X.] und der an dem Rechtsstreit nicht beteiligte [X.] gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1992 die "[X.]und [X.]" (fortan: GbR). Der [X.] enthielt in § 3 a Abs. 4 die Regelung, daß die Gesellschafter [X.] wie im Außenverhältnis lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen [X.], vertreten durch den Gesellschafter S., pachtete mit [X.] Pachtvertrag vom 30. August/21. September 1994 von [X.] (fortan:Verpächter) das Gastronomieobjekt "[X.] " zu einem monatlichen Pachtzinsvon 11.500 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von 1.500 DM. [X.] schloß am 1. Dezember 1994 mit dem [X.]n als Vertreter derGbR eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser im Namen und für Rech-nung der GbR einen Baukostenzuschuß in Höhe von 100.000 DM zur Verfü-gung stellen sollte, welcher zweckgebunden für die Fertigstellung des Gastro-nomieobjekts verwendet und auf die laufenden Pachtzinsen angerechnet wer-den sollte. Zusätzlich sollten die Kosten der Lüftungsanlage in Höhe [X.] DM von der GbR als Baukostenzuschuß übernommen und mit den mo-natlichen Pachtzinsen verrechnet werden. In einer weiteren [X.] 25. Januar 1995 vereinbarten die Vertragsparteien, daß der Verpächterweiterhin Konzessionsträger der Gaststätte bleibt und die GbR die [X.] Namen und im Auftrag des Verpächters führt und leitet. Die [X.] einschließlich Mai 1995 den vereinbarten Pachtzins.Durch Beschluß vom 17. Mai 1995 ordnete das [X.] eines Grundpfandgläubigers die Zwangsverwaltung über das [X.] an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Dieser nahm am7. Juni 1995 das Grundstück in Besitz und forderte die GbR mit Schreiben vom29. Juni 1995 auf, ab Juli 1995 den Pachtzins an ihn zu zahlen. Die [X.] ab diesem Zeitpunkt die Pachtzinsen weder an den Kläger noch an [X.]. Der Kläger kündigte deshalb das Pachtverhältnis mit [X.] 16. August 1995 fristlos.Der Kläger verlangt mit der Klage rückständige Pachtzinsen und Neben-kostenvorauszahlungen für die Monate Juli und August 1995 sowie eine [X.] für den Zeitraum von September 1995 bis März 1997. DieParteien streiten unter anderem darüber, ob der [X.] persönlich für die- 4 -Klageforderung haftet. Er wendet gegen seine Inanspruchnahme ein, daß [X.] der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und diesbei Abschluß des Pachtvertrages mit dem Verpächter erörtert worden sei. DieVereinbarung der Haftungsbeschränkung sei gegenüber dem Kläger wirksam,da sie keine Vorausverfügung [X.] von § 574 BGB a.[X.], § 1124 Abs. 2 BGB sei.Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluß vom 27. Mai 1999 aufgeho-ben, nachdem das Grundstück zwangsversteigert worden war.Das [X.] hat den [X.]n verurteilt, an den Kläger 273.000 [X.] 4 % Zinsen aus 26.000 DM seit dem 3. August 1995 zu zahlen. Im übri-gen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.]n und die [X.] hat das [X.] das erstinstanzlicheUrteil abgeändert und den [X.]n zur Zahlung von 230.000 DM nebst 4 %Zinsen monatlich gestaffelt verurteilt. Im übrigen hat es die weitergehendenRechtsmittel der Parteien zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. [X.] sich die von dem Senat angenommene Revision des [X.]n, mit derer die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.Entscheidungsgründe:Die Rechtsmittel des [X.]n führen zur Aufhebung des angefochte-nen Berufungsurteils und zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin,daß die Klage insgesamt abgewiesen [X.] hat ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, diewegen der Vorenthaltung der [X.] nach §§ 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGBa.[X.] geschuldete Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Er sei alsZwangsverwalter Gläubiger des vertraglichen Rückgabeanspruches. [X.] die zur Rückgabe verpflichtete GbR die [X.] dem [X.] vor, wodurch diesem auch der Anspruch nach § 557 Abs. 1 BGB a.[X.]zustehe. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung lasse die Aktivlegitimation [X.] hinsichtlich der Ansprüche aus der [X.], da diese weiterhin den [X.] zustünden. Der [X.] seiauch passivlegitimiert. Pächterin des [X.] sei zwar die vondem [X.]n und dem Gesellschafter [X.] gewesen. Für [X.] Rechtsgeschäften der GbR folgenden Verbindlichkeiten könne jedoch der[X.] persönlich in Anspruch genommen werden, da die Gesellschafter mitdem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen hafteten. Dem ste-he nicht entgegen, daß die Haftung des [X.]n auf das Gesellschaftsvermö-gen nach § 3 a Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages beschränkt gewesen sei. [X.] habe zwar gegenüber dem Verpächter gewirkt, da nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme die im Gesellschaftsvertrag eingeschränkteHaftung der Gesellschafter mit dem Verpächter bei Abschluß des [X.] vereinbart worden sei. Sie gelte jedoch dem Kläger als Zwangsverwaltergegenüber nur in den zeitlichen Grenzen des § 574 BGB a.[X.], auf den § 57 b[X.] verweise. Die Vorschrift des § 57 b [X.] entspreche § 1124 Abs. 2 BGB,der ebenfalls sicherstellen wolle, daß die Pachtzinseinnahmen aus demzwangsverwalteten Grundstück den [X.] zufließen. Zuden von diesen Vorschriften erfaßten Rechtsgeschäften seien sämtliche Hand-lungen zu zählen, die diesen Zweck beeinträchtigten, indem sie auf den Be-stand der Mietforderung oder die Berechtigung des Vermieters einwirkten. [X.] -sei nicht nur bei der zum Erlöschen der Forderung führenden Mietzinsvoraus-zahlung oder dem Erlaßvertrag der Fall, sondern auch bei weniger einschnei-denden Maßnahmen, wie der Stundung oder der Änderung der Zahlungsart.Die mit dem Verpächter vereinbarte Haftungsbeschränkung der [X.] zumindest dieselbe wirtschaftliche Auswirkung wie eine [X.]. Sie habe zwar nicht zum Erlöschen des [X.] geführt. [X.] der vertraglichen Ansprüche hänge jedoch während des Be-stehens der Gesellschaft von deren Vermögensbestand ab; nach Auflösung [X.] seien die Ansprüche faktisch nicht mehr zu realisieren. Nach § 152Abs. 2 [X.] müsse der Zwangsverwalter den Inhalt des Pachtvertrages bzw.ein mit dem Vertrag vereinbartes Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen. DieVorschriften der § 574 BGB a.[X.], § 1124 Abs. 2 BGB, § 57 b [X.] würden [X.] die [X.] und damit auch den Zwangsverwalter ge-gen eine schon im ursprünglichen Mietvertrag enthaltene Vorausverfügungschützen. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß § 574Satz 1 BGB a.[X.] nur insoweit wirksam, als sie sich auf den der Zustellung derBeschlagnahme folgenden Monat und damit den Monat Juli 1995 beziehe. [X.] Folgezeit sei die vereinbarte Haftungsbeschränkung unwirksam, weshalbder [X.] für die Erfüllung des Mietzinses und für die Erfüllung der [X.] persönlich mit seinem Privatvermögen hafte. Die von [X.] geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht aufgrund einer Mietvor-auszahlung oder eines anzurechnenden [X.] erloschen.[X.] Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichenNachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.- 7 -1. [X.] nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], daß der Kläger als Zwangsverwalter berechtigt ist, die Klagefor-derung geltend zu machen. Soweit er mit der Klage rückständige Pachtzinsenverlangt, ergibt sich seine Aktivlegitimation - was die Revision auch nicht an-greift - aus § 152 Abs. 1 [X.]. Daß die Zwangsversteigerung nach [X.] erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgehoben wurde,steht nicht entgegen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - [X.], 442 f.; vgl. auch [X.] Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.] -zur [X.] bestimmt). Er ist aber - entgegen der Revision - nach dervorgenannten Bestimmung auch befugt, den in §§ 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGBa.[X.] vorgesehenen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen.Die nach § 152 Abs. 1 [X.] bestehende Aufgabe des [X.], füreine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstückes zu sorgen,schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus [X.] Benutzung der der Zwangsverwaltung [X.] sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung die-ser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 Abs. 2 [X.] zu ver-teilenden Überschüsse zu vermeiden (vgl. [X.]Z 109, 171, 174 f.; [X.], [X.] 14. Mai 1992 - [X.] - NJW 1992, 2487 m.w.N.; [X.]/[X.] [X.]17. Aufl. § 152 [X.]. 11.2). Zu diesen Rechten gehört auch die Berechtigungdes [X.], eine Entschädigung für eine rechtsgrundlose Nutzungder beschlagnahmten Räume zu verlangen. Die Durchsetzung dieses [X.] liegt im Rahmen des dem Kläger als Zwangsverwalter gesetzlich übertra-genen [X.], da ihm in diesem Fall Räume vorenthalten werden, diesonst anderweitig hätten vermietet werden können, (vgl. [X.], Urteil vom14. Mai 1992 aaO 2487 m.w.N.; [X.]/[X.] aaO [X.]. 11.2; Wolf/[X.]/[X.],Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl.[X.]. 1527; [X.] in: Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und [X.] Aufl. Kapitel VII [X.]. 145). Der aus § 557 Abs. 1 BGB a.[X.] folgende Ent-- 8 -schädigungsanspruch setzt die Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus.Er ist vertragsähnlicher Natur, da er einen Ausgleich dafür gewährt, daß [X.] die Nutzungsmöglichkeit der Mieträume nach Beendigung des Mietver-hältnisses weiterhin für sich in Anspruch nimmt. Der Entschädigungsanspruchtritt daher im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses als vertraglicherAnspruch eigener Art an die Stelle des [X.] (vgl. [X.], [X.] 15. Februar 1984 - [X.] - NJW 1984, 1527, 1528 m.w.[X.] In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von der [X.] nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im Wege der [X.] festgestellt, daß zwischen dem Verpächter und dem [X.]n eine wirk-same Vereinbarung getroffen worden ist, durch welche die Haftung für die ver-traglichen Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen der GbR beschränkt, diepersönliche Haftung des [X.]n als Gesellschafter mithin ausgeschlossenwurde. Eine solche Haftungsbeschränkung ist wirksam, wenn sie - wie hier -durch eine mit dem Vertragspartner getroffene individualvertragliche Abredevereinbart worden ist (vgl. [X.]Z 142, 315, 319 f.). Die von der Revisionserwi-derung gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerich-tete [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet,§ 561 Abs. 2 ZPO a.[X.]3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung [X.], die vorgenannte Haftungsbeschränkung des [X.]n seigegenüber dem Kläger gemäß § 57 b [X.] i.V. mit § 574 a.[X.] BGB; § 1124Abs. 2 BGB unwirksam.a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die [X.] im Rahmen einerZwangsverwaltung allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn- wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Dies er-- 9 -gibt sich aus der Vorschrift des § 146 [X.], der hinsichtlich der Anordnung [X.] auf die Regelungen der Zwangversteigerung und damit aufdie §§ 15 - 27 [X.] verweist (vgl. [X.]/[X.] [X.] 9. Aufl. [X.] §§ 57 - 57 d[X.] 9; [X.]/[X.] [X.] 9. Aufl. [X.]I § 146 [X.]. 4). Durch diese [X.] findet auch § 20 Abs. 2 [X.] Anwendung, der zur Bestimmung [X.] der Beschlagnahme über das [X.] hinausgreift und seinerseits auf [X.] des materiellen Rechts über den Haftungsumfang bei Grundpfand-rechten verweist. Die Beschlagnahme erfaßt danach neben dem Grundstückauch alle gemäß §§ 1120 ff. BGB dem [X.] zugeordneten Gegen-stände. Da die Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 1 [X.] auch die Miet- [X.] [X.] von § 1123 BGB erfaßt, richtet sich die Wirksamkeitvon Vorausverfügungen des [X.] nicht nach den §§ 57,57 b [X.], sondern nach den §§ 1124, 1125 BGB (vgl. [X.]/[X.] [X.]9. Aufl. [X.] §§ 20 - 21 [X.]. 28, [X.]. 130; [X.]/Muth [X.] 12. Aufl. § 20[X.]. 6; [X.]/[X.] (13. Bearb. 1997) § 573 [X.]. 6; [X.] in:Bub/[X.] aaO Kap. VII [X.]. 148; [X.] in: [X.]/[X.] 7. Aufl. § 573 [X.]. 2).b) Die mit dem Verpächter vereinbarte Haftungsbeschränkung des [X.] ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine Vorausver-fügung über den Pachtzins [X.] von § 1124 Abs. 2 BGB. Unter einer solchenVerfügung ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die Miet- oderPachtzinsforderung unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehobenwird. Hierunter fallen insbesondere die Erfüllung der Forderung durch Aufrech-nung, durch Annahme an Erfüllung statt sowie ihre Stundung und ihr Erlaß. [X.] muß zudem unmittelbar auf den Miet- bzw. Pachtzins einwir-ken (vgl. [X.]/[X.] BGB (13. Bearb.1996) § 1124 [X.]. 6; [X.]in: [X.] Mietrecht 7. Aufl. § 574 [X.]. 2).- 10 -aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vereinbarteHaftungsbeschränkung des [X.]n nicht wie eine Stundungsabrede zu be-handeln. Eine Vorausverfügung [X.] von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die [X.] - nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen - Miet- bzw. Pachtzins-forderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft [X.] wird (vgl. [X.]Z 137, 106, 110 f.; [X.]Z 37, 346, 351 f.). Nicht [X.] ist, daß die Verfügung den Miet- bzw. Pachtzins erst dem Grunde undder Höhe nach schafft (vgl. [X.] in: [X.] aaO § 573 [X.]. [X.] muß die Verfügung auf einen bereits bestehenden Miet- bzw. Pacht-zins einwirken. Unter diesen Voraussetzungen kann zwar die Miet- bzw. Pacht-zinsforderung und das auf sie einwirkende Rechtsgeschäft in demselben [X.] begründet werden, da die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB den [X.] auch gegen eine schon im ursprünglichen Miet- bzw. [X.] schützt (vgl. [X.]Z 137 aaO 110 f.; [X.]Z 37 aaO351 f.). Jedoch ist auch in diesem Fall die Vorausverfügung von der Vereinba-rung zu unterscheiden, die den Mietzins erst dem Grunde und der Höhe nachentstehen läßt (vgl. [X.] in: [X.] aaO § 573 [X.]. [X.]) Im Streitfall ist durch die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht aufeine Forderung eingewirkt worden, die aus der persönlichen Haftung des [X.] für die Verbindlichkeiten der GbR resultiert. Vielmehr ist eine - aus [X.] sich ergebende - persönliche Verpflichtung des [X.]n [X.] nicht zur Entstehung gelangt. Als rechtsfähige [X.]sge-meinschaft wird die GbR aus den sie treffenden Schuldverhältnissen unmittel-bar selbst berechtigt und verpflichtet. Die daneben in Analogie zu §§ 128 ff.HGB bestehende akzessorische Haftung ihrer Gesellschafter erfaßt zwargrundsätzlich sämtliche Verbindlichkeiten der [X.]. Sie tritt jedoch [X.] ein, wenn mit dem jeweiligen Gläubiger eine Haftungsbeschränkung aufdas Gesamtshandsvermögen vereinbart wird (vgl. [X.]Z 142, aaO 319 ff.;- 11 -MünchKomm/[X.] aaO § 714 [X.]. 27, m.w.N.). Insofern handelt es sich beider gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter einer GbR um dispositi-ves Recht.Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die [X.]sparteien bei den Vertragsverhandlungen die nach dem [X.] bestehende Haftungsbeschränkung der Gesellschafter für Verbindlichkei-ten der GbR aus dem Pachtvertrag vereinbart haben. Zu diesen [X.] gehören nicht nur die Pachtzinsforderungen, sondern auch die von [X.] geltend gemachte Nutzungsentschädigung, da ein solcher Anspruch- wie sich aus den Ausführungen zu [X.] ergibt - aus dem Pachtvertrag resul-tiert. Dies führt dazu, daß ein Anspruch gegen den [X.]n persönlich [X.] der GbR von vornherein nicht zur Entstehung gelangt ist [X.] nicht Gegenstand eines Rechtgeschäfts im Sinne von § 1124 Abs. 2 [X.] kann. Der Umstand, daß die Durchsetzbarkeit der ausschließlich gegen [X.] gerichteten Forderungen von deren Leistungsfähigkeit bzw. von derenFortbestand abhängt, ist eine Folge der vertraglichen Haftungsabreden, [X.] Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 [X.] hinzunehmen sind. Es [X.] keine Einwirkung des [X.] (Verpächters) auf [X.] bzw. die Durchsetzbarkeit einer gegen den [X.]n persönlich ge-richteten Forderung vor.- 12 -4. Auf die Frage, ob die [X.] als schuldbefreiende Lei-stungen des [X.]n an den Verpächter anzusehen wären, kam es nach [X.] nicht mehr an.HahneGerber[X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 16/00

23.07.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZR 16/00 (REWIS RS 2003, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2164

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