Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2004, Az. II ZR 324/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4113

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/01Verkündet am:15. März 2004VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinHGB § 25 Abs. 1 Satz 1Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "[X.], [X.], Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden [X.] als "[X.] Transport und Logistik GmbH"löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.[X.], Urteil vom 15. März 2004 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. März 2004 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Dr. Goette, [X.], Dr. Graf und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 9. November 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 be-zeichnete das von ihm in [X.] als Einzelkaufmann betriebene Unterneh-men in geschäftlichen Schreiben mit "[X.], Internationale Transporte,Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand erin Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM einge-räumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschrittenhatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des [X.] 3 -tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähig-keit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.[X.] ist die "[X.] Transport und Logistik GmbH", die [X.] Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagtezu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu [X.] hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach§ 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unterder bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das [X.] hat den Beklagten zu 1insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 [X.] abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. [X.] Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des [X.] ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insol-venzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum [X.] worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen [X.] erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehrnicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM =38.346,89 Insolvenztabelle.Entscheidungsgründe:Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessenrechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der [X.] Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicherPrüfung ([X.]Z 37, 79, 82) zu [X.] 4 -Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenenUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hatdie Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle ander in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die [X.] mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent -keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen [X.] hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des vondem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Ge-meinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlichvon der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]ats ([X.]Z 146, 374 ff.;Urt. v. 4. Januar 1991 - [X.], [X.], 398 = [X.], 55) ist die [X.] beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzun-gen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr [X.] des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der [X.] Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des [X.] begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolgerist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht dermaßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist,daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vondem Erwerber weiter geführte Firma [X.] besitzt, daß [X.] sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwer-bers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht un-verändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten inder neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen [X.] -nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden [X.] des Rechtsverkehrs dieneue Firma noch mit der alten identifizieren.Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt [X.] - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht ver-neint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen desbisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "[X.]", wie das [X.] in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts [X.] hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmenshinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz"ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der [X.] des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des [X.] kennzeichnen für die betroffenen [X.] die Firma. [X.], daß die Gemeinschuldnerin den [X.] "GmbH" in [X.] aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutungbeigemessen (vgl. zuletzt [X.]Z 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zufolgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführ-ten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der altenabsetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. DasKlangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch[X.]/Scheffel in [X.]/Boujong/[X.], HGB § 25 Rdn. 52), ist - [X.] der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und derneuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Be-standteils "[X.]" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie diebisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ([X.].Urt. v. 4. November 1991aaO; [X.], Urt. v. 16. September 1981 - [X.], [X.], 1255) be-legt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl.[X.] in [X.].[X.].HGB § 25 Rdn. 66; [X.] in Röhricht/v. Westphalen,- 6 -2. Aufl. § 25 Rdn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. fernerdie zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei [X.]/ScheffelaaO Rdn. 55 [X.] Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht,damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung [X.].RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 324/01

15.03.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2004, Az. II ZR 324/01 (REWIS RS 2004, 4113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4113

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