Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 567/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16726

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117B[X.]567.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 567/15

vom

25. Januar 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 1
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang einer Beschwerdebegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren zweifelsfrei möglich ist (im [X.] an Senatsbeschluss [X.], 371 = [X.], 543).

[X.], Beschluss vom 25. Januar 2017 -
XII ZB 567/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Januar 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.] Klinkhammer, Schilling,
Dr. Botur und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 12.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 11.
November 2015 aufgehoben.
Die
Sache wird zur Verhandlung und
erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 3.392

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Kindes-
und Trennungsunterhalt sowie

in ei-nem Parallelverfahren

um nachehelichen Unterhalt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.
Juli 2015 ist der Antragsgegner zur Zahlung von Kindes-
und Trennungsunterhalt verpflichtet worden. Gegen diesen am 22.
Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.
Juli 2015 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.
September 2015 hat
der Antragsgegner die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss begründet und beantragt, den "Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Dortmund vom 17.07.2015, [X.].: 114
F 1
2
-
3
-
2130/13"
abzuändern und die Anträge der Antragstellerin abzuweisen. In [X.] ist auf der ersten Seite als Aktenzeichen I. Instanz das Akten-zeichen des parallelen
Verfahrens
(114
F 2128/13) betreffend den
nacheheli-chen Unterhalt genannt.
Das Beschwerdegericht hat
das Rechtsmittel
wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen, weil die Beschwerdebegründung vom 20.
September 2015 nach dem dort angegebenen Aktenzeichen nur das Ver-fahren über den nachehelichen Unterhalt betreffe.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

1. Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz 4 FamFG i.V.m.
§§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz 4
ZPO statthaft und auch im Übri-gen zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) gebo-ten. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-schwert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Juli 2016

XII
ZB 53/16

FamRZ 2016, 1681 Rn. 3 mwN).

2. Die
Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das 3
4
5
-
4
-
[X.]. Die vom Beschwerdegericht angeführte Begründung trägt die Verwerfung der Beschwerde nicht.
a) Entgegen der Ansicht des [X.]s durfte die [X.] vom 20.
September 2015 im vorliegenden Verfahren nicht [X.] bleiben.
Insoweit ist zwar nicht festgestellt, wann die [X.] beim [X.] eingegangen ist, und es ist anhand der Akte auch nicht nachvollziehbar, wann die Beschwerde beim Amtsgericht ein-gelegt wurde. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist insoweit aber zu unterstellen, dass die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde jeweils gewahrt sind.
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht
für sich genommen dem (fristgerechten) Eingang der Beschwerdebegründung nicht entgegen
(vgl. Senatsbeschluss [X.], 371 = [X.], 543). Das [X.] schreibt weder
in §
64 FamFG noch in §§
129 Abs.
1, 130 ZPO, die gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG auf
Familienstreitsachen Anwendung finden, die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens
vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll vielmehr lediglich die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbei-tung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sach-entscheidung ohne Bedeutung ist ([X.] Beschlüsse vom 10.
Juni 2003

VIII
ZB 126/02

NJW 2003, 3418, 3419; vom 18.
November 2015

IV
ZB 22/15

juris
Rn. 10; Senatsbeschluss vom 15.
April 1982

IVb
ZB 60/82

VersR 1982, 673). Für die Fristwahrung ist
es dabei unerheblich, ob der Schriftsatz anhand eines Aktenzeichens bereits innerhalb der Begründungsfrist in die für diese Sache angelegte
Akte eingeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 15.
April 1982

IVb
ZB 60/82

VersR 1982, 673).
6
7
-
5
-
Der Begründung muss allerdings
zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu wel-chem Verfahren sie eingereicht werden soll. [X.] Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelbegründungs-frist erkennbarer Umstände für Gericht und Gegner zweifelsfrei feststeht, wel-chem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (vgl.
Senatsbe-schluss vom 20.
Mai
2015

XII
ZB 368/14

FamRZ 2015, 1276 Rn. 18; [X.] Beschlüsse vom 3.
Dezember 2007

II
ZB 20/07

MDR 2008, 355 Rn.
12
mwN
und vom 18.
November 2015

IV
ZB 22/15

juris
Rn.
11). Wurde durch die An-gabe eines falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber herbeigeführt, in welcher Sache die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, ist diese nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen des Rechtsanwalts dem richtigen Verfahren zuzuordnen (vgl. [X.] Beschluss vom 10.
Juni 2003

VIII
ZB 126/02

NJW 2003, 3418, 3419).
b) Nach diesen Maßgaben ist
die Beschwerdebegründung vom 20.
September 2015 eindeutig dem hiesigen Verfahren zuzuordnen. Denn der Schriftsatz enthält ein vollständiges und richtiges Rubrum und nennt im Antrag sowohl die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten soll, als auch das korrekte erstinstanzliche Aktenzeichen. Das Rechtsmittel ist
auch von der-selben Rechtsanwältin eingelegt worden, die den Antragsgegner bereits in der Vorinstanz
vertreten
hat, so dass durch einen Abgleich der Begründungsschrift mit der zwischenzeitlich beim [X.] eingegangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welchen Beteiligten
das Rechtsmittel eingelegt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
November 2012

XII
ZB 325/12

FamRZ 2013, 371, Rn. 15). Zudem ist der Verfahrensgegenstand mit "Kindes-
und Tren-nungsunterhalt"
angegeben, und zwar in der Betreffzeile, sodann im Antrag und schließlich auch in der Begründung des Schriftsatzes. Damit ist
diese Be-schwerdebegründung

auch wenn sie auf der ersten Seite das erstinstanzliche Aktenzeichen des [X.] zum nachehelichen Unterhalt trägt

ohne 8
9
-
6
-
Zweifel
dem Verfahren bezüglich Kindes-
und Trennungsunterhalt zuzuordnen und von dem Parallelverfahren zu unterscheiden. Das [X.] ist sogar selbst davon ausgegangen, dass die eingereichte Begründung dem Ver-fahren "Kindes-
und Trennungsunterhalt"
zuzuordnen ist, wie sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
November 2012

XII
ZB 325/12

FamRZ 2013, 371 Rn. 15).
3. Eine abschließende
Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-wehrt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Behandlung und Entscheidung
an das [X.]
zurückzu-verweisen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
114 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
II-12 [X.] -

10

Meta

XII ZB 567/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 567/15 (REWIS RS 2017, 16726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16726

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 567/15

12 UF 186/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.