Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. XII ZB 451/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15888

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[X.]:[X.]:BGH:2018:100118B[X.]451.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/17

vom

10. Januar 2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 61 Abs. 1; [X.] § 20
Zur Bewertung des vom [X.]spflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der [X.]spflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der [X.] we-der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur [X.]serteilung erfor-derlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im [X.] an Senatsbeschluss vom 16.
August 2017

XII
ZB 429/16

FamRZ 2017, 1947).
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 -
XII [X.]/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2018
durch
den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.] vom 27.
Juli 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. In einem Ehevertrag hatten sie nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen, welcher jedoch

begrenzt auf monatlich 1.555

dann wiederaufleben sollte, wenn die Ehefrau ihre [X.] verlöre. Nach
Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
der Ehefrau mit [X.] zum 31.
Juli 2016 verlangt sie
nachehelichen Unterhalt, wobei sie die ehevertragliche Unterhaltsbegrenzung für unwirksam hält.
Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss
antragsge-mäß zur Erteilung näher spezifizierter Auskünfte
über sein Einkommen und Vermögen unter Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Die dagegen ge-richtete Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht verworfen; hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
1
2
-
3
-

II.
Die gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vor-aussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann
ins-besondere nicht in seinem
verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfah-rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober
2016

XII
ZB 134/15

FamRZ 2017, 368 Rn.
4
mwN). Weiterhin liegt die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art.
103 Abs.
1 GG nicht vor.
2. Gemäß §
61 Abs.
1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtli-chen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 600

Die Begründung des [X.], die Be-schwer des
Antragsgegners
liege unter 600

[X.] auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 3,50

20
[X.] jedenfalls unter 600

des Senats.
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen 3
4
5
-
4
-

überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 8.
März 2017

XII
ZB 471/16

FamRZ 2017, 982 Rn.
6 mwN). Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Be-schwer eines zur [X.] verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei
kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der [X.] erfordert
(Senatsbeschluss vom 8.
März 2017

XII
ZB 471/16

FamRZ 2017, 982 Rn.
5; BGHZ
-
GSZ -
128, 85, 87
ff.
= FamRZ 1995, 349, 350 f.).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers ent-sprechend der Regelung des §
20 [X.] über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50

o-gen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom [X.]spflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der [X.]spflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten
würde, wenn er mit der Erteilung der [X.] weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur [X.]serteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der [X.]spflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. [X.] vom 16.
August 2017

XII
ZB 429/16

FamRZ
2017, 1947
Rn. 11). Solche Gründe hat der Antragsteller indessen
nicht dargelegt.
Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung
eine höhere Stundenvergütung nach §
22 [X.] in Betracht gezogen
hat (vgl. Senatsbe-6
7
8
-
5
-

schlüsse vom 21.
März 2012

XII
ZB 420/11

juris
Rn.
10 mwN; vom 2.
April 2014

XII
ZB
486/12

FamRZ 2014, 1012 Rn.
17; vom 14.
Mai 2014

XII
ZB
487/13

FamRZ 2014, 1286 Rn.
11; vom 2.
Juli 2014

XII
ZB 219/13

FamRZ 2014, 1445 Rn.
7
f.
und
vom 26.
Oktober 2016

XII
ZB
134/15

FamRZ 2017, 368 Rn.
5), handelte
es sich dabei um
Fälle, in denen nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Aus-kunftspflichtige mit der [X.]serteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet, und deshalb rechtsbeschwerderechtlich der höhere Vergütungssatz in Betracht gezogen werden musste.
Für das vor-liegende Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten.
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass es der Hinzuziehung eines Steuerberaters für die Erteilung der geforderten [X.] nicht bedarf. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen [X.] können bei der Bemessung des Wertes des [X.] nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entste-hen, weil der [X.]spflichtige zu einer sachgerechten [X.]serteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
66/17

NZFam 2017, 864 Rn.
11 mwN).
Das ist hier jedoch
nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde ist die Befassung eines Steuerberaters insbesondere
nicht erforderlich, um Erläuterungsberichte zur Bilanz nachzufertigen, deren Vorlage dem Ehemann im Rahmen seiner Beleg-pflicht aufgegeben sei.
Das Familiengericht hat den Ehemann insoweit nämlich nur verpflichtet, die Auskünfte "unter Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn-
und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen"
zu erteilen. Wenn das Be-schwerdegericht den Tenor dahin versteht, dass der Ehemann die diesbezügli-chen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat, begegnet diese Aus-legung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt 9
10
-
6
-

daraus, dass das Familiengericht in dem entsprechenden Tenor den bestimm-ten Artikel verwendet hat: "Vorlage der Bilanzen
nebst ... Bilanzerläuterungen", wohingegen es im Tenor unter lit. b) "Vorlage eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten und Bewirtungskosten"
heißt, was darauf hindeutet, dass diese Unterlagen, sofern nicht bereits vorhanden, zur Erfüllung der [X.] neu erstellt werden müssen
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.
August 2017

XII
ZB 429/16

FamRZ
2017, 1947
Rn. 12).
c) Schließlich ergibt sich kein den Mindestbeschwerdewert übersteigen-der Aufwand daraus, dass professionelle Hilfe erforderlich sei, um eine Bewer-tung seiner jeweiligen Unternehmensbeteiligungen zu erstellen.
Dem Ehemann ist insoweit nur aufgegeben worden, [X.] über sein Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis und Vorlage entsprechender Belege zu erteilen. Das bein-haltet keine Verpflichtung zur Wertermittlung seiner Unternehmensbeteiligun-gen, sondern nur zu deren Auflistung unter Beifügung insoweit vorhandener Belege wie etwa Gesellschafterlisten
und Jahresabschlüsse (vgl. [X.] vom 23.
Mai 2012

XII
ZB 594/11

juris Rn.
8 und vom 14.
Mai 2014

XII
ZB 487/13

FamRZ 2014, 1286 Rn. 14).
Dass der Ehemann
sachkundiger Hilfe angesichts eines außergewöhnli-chen
Umfangs seiner Unternehmensbeteiligungen und seines sonstigen Ver-mögens
bedürfe, wie es der Senat etwa in einem Fall solcher Vermögenswerte

11
12
-
7
-

von
mehr als 30
Mio.

angenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Januar 2009

XII
ZB 146/08

FamRZ 2009, 594 Rn. 12), ist weder ersichtlich noch dargelegt.

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2017 -
222 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.07.2017 -
10 UF 53/17 -

Meta

XII ZB 451/17

10.01.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. XII ZB 451/17 (REWIS RS 2018, 15888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15888

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XII ZB 429/16 (Bundesgerichtshof)


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XII ZB 451/17

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