Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. XII ZB 115/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4074

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/13

vom

17. Juli 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010
-
XII
ZB
59/10
-
NJW-RR 2010, 1648).

[X.], Beschluss vom 17. Juli 2013 -
XII [X.]/13 -
OLG Saarbrücken

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Juli 2013 durch den
Vor-sitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats
-
Senat für Familiensachen I
-
des Saarländischen Oberlandesge-richts vom 25.
Februar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 6.276

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Un-terhalts verpflichtet. Gegen den
-
seiner
Verfahrensbevollmächtigten am 19.
Oktober 2012 zugestellten
-
Beschluss hat der Antragsgegner am 19.
November 2012 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die [X.] ist am 21.
Dezember 2012 (Freitag) beim [X.] auf dem Postwege eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der [X.] hat der Antragsgegner am 2.
Januar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrün-dungsfrist beantragt.
Das Beschwerdegericht hat diesen Antrag zurückgewie-sen und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
1
-
3
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4, 112 Nr.
1 FamFG in Verbindung mit §§
522 Abs.
1 Satz
4, 238 Abs.
2 Satz 1
ZPO statthaft. Sie ist indes nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht [X.]. Eine Entscheidung des [X.] ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht erforderlich.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] verwehrt und seine Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Begründung der Beschwerde ist erst am 21.
Dezember 2012 und damit nach Fristablauf am 19.
Dezember 2012 beim [X.] [X.].
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nach den Feststellungen des [X.] nicht vor. Danach hat der Antragsgegner die [X.] nicht unverschuldet ver-säumt. Das Versäumnis beruht auf einem Organisationsverschulden seiner Ver-fahrensbevollmächtigten, das er sich nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen muss. Zutreffend hat das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des [X.] darauf abgestellt, dass die [X.] hinsichtlich der per Telefax versendeten fristgebundenen Schriftsätze bei den
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners unzureichend organi-siert ist.

2
3
4
5
-
4
-
1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Rechtsanwalt in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seinen
Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdru-cken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen. Diese Ausgangskontrolle dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung [X.]. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010 -
XII ZB 59/10
-
NJW-RR 2010, 1648 Rn.
12 und 14; siehe auch [X.] vom 15.
Juni 2011 -
XII ZB 572/10
-
NJW 2011, 2367 Rn.
13).
2. Zu
Recht
hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Verfah-rensbevollmächtigte des Antragsgegners eine entsprechende [X.] nicht dargetan hat. Sie hat zwar in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorge-tragen, sie habe ihrer Büroangestellten die generelle Anweisung erteilt, alle Schriftsätze zur
Rechtsmitteleinlegung und zur Rechtsmittelbegründung an die entsprechenden Gerichte vorab per Fax und darüber hinaus auch per Post zu übermitteln. Daneben habe sie die Büroangestellte am 19.
Dezember 2012 ([X.] dem
Tag des Fristablaufs) konkret angewiesen, die Beschwerdebegründung noch am selben Tag an das [X.] zu faxen, da ihr aufgefallen sei, dass die Beschwerdebegründungsschrift über der Anschriftenzeile nicht den Vermerk aufgewiesen habe: "Vorab per Telefax: 0681/5015351".
Eine Ausgangskontrolle anhand des [X.] lässt sich indes we-der ihrem Wiedereinsetzungsantrag noch der von ihrer Kanzleimitarbeiterin zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung entnehmen. Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde reicht der Hinweis darauf, dass vor Büroschluss 6
7
8
-
5
-
kontrolliert werde, ob alle Fristsachen erledigt seien und erst dann die Frist ge-strichen werde,
nicht aus, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Danach bleibt offen, wie die Kontrolle bei Versendung eines Telefaxes wirkungsvoll
durchgeführt werden kann. Denn sofern es an einer Anweisung fehlt, die Frist im Kalender erst nach Vorlage und Prüfung des [X.] zu streichen, besteht die Gefahr, die sich hier auch realisiert hat, dass die Frist hinsichtlich eines per Telefax zu übersendenden Schriftsatzes im Kalender gestrichen wird, ohne dass das Schriftstück tatsächlich in der entsprechenden Weise abgesandt worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn -

wie hier
-
dem zu übersendenden Schriftsatz der sonst übliche Aufdruck "vorab per Telefax"
fehlt.

3. Soweit der Antragsgegner erstmals mit seiner Rechtsbeschwerde eine Arbeitsanweisung zur Fristenkontrolle aus der entsprechenden Kanzlei vorlegt, der zufolge nach Versendung per Telefax nochmals kontrolliert werde, ob die richtige Fax-Nummer eingegeben worden sei und der Sendebericht "o.k." aus-weise, kann dieser Vortrag in der [X.] nicht mehr berück-sichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Be-schwerdegericht nicht gehalten, den Antragsgegner auf einen unzureichenden Vortrag hinzuweisen und ihm ergänzenden Sachvortrag zu ermöglichen.
Wenn der insoweit darlegungspflichtige Beteiligte nicht zur Ausgangskontrolle vorge-tragen hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf den notwendigen Vortrag [X.] (Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2011 -
XII
ZB 572/10
-
NJW 2011, 2367 Rn.
15).
So liegt der Fall auch hier. Ausweislich der Begründung des [X.] bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die nach der Recht-sprechung des [X.] für die Versendung eines Telefaxes gefor-derte Ausgangskontrolle in der Kanzlei angeordnet war. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner auf die Erwiderung der Gegenseite
zu
seinem Wiedereinset-9
10
-
6
-
zungsgesuch, wonach im Rahmen der Ausgangskontrolle eine Eingangsbestä-tigung erforderlich sei, nicht
eingegangen ist.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Günter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2012 -
9 F 367/10 UE -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.02.2013 -
6 UF 426/12 -

Meta

XII ZB 115/13

17.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. XII ZB 115/13 (REWIS RS 2013, 4074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4074

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 115/13 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen an die anwaltliche Sicherung einer Ausgangskontrolle …


XII ZB 255/14 (Bundesgerichtshof)

Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Anforderungen an eine Ausgangskontrolle in der Kanzlei …


XII ZB 59/10 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Notwendiger Inhalt des Gerichtsbeschlusses über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und …


I ZB 75/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes aufgrund Einzelanweisung)


II ZB 9/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 115/13

XII ZB 59/10

XII ZB 572/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.