Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14043

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/16
Verkündet am:

15. März 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 138 Abs. 1 Cd,
1408; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
a)
Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines [X.]
aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfol-gen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im [X.] an Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
303/13
FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31.
Oktober 2012
XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195).
b)
Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer [X.] (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 10.
Juni 2015
XII
ZB
611/14
FamRZ 2015, 1375 und vom 4.
September 2013
XII
ZB
87/12
amRZ 2013, 1879).
BGH, Beschluss vom 15. März 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
März 2017 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger und die Richterin Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] [X.]
vom 18.
Februar 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich
richtet.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] werden dem An-tragsteller auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um
nachehelichen Unterhalt und den Versorgungs-ausgleich.

1
-
3
-

Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3.
Dezember 1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlos-sen am 28.
Dezember 1995 einen notariellen "Ehevertrag und Erbverzicht". [X.] vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:
"Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unter-halt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den [X.], derzeit §§
1570, 1572 Nr.
2 BGB,
Unterhalt
wegen Be-treuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in [X.]. Im [X.] an die Kindesbetreuung kann der Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.
Sobald
das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18.
Le-bensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf [X.] von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vor-stehenden Bestimmungen,
bzw. wird beiderseitig hierauf verzich-tet. Auf die nach der Rechtsprechung
gegebenen Beschränkun-gen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe
in Anspruch [X.] müsste, wurde hingewiesen.
Desweiteren begrenzen wir hiermit,
die Höhe etwaiger vorstehen-der Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen wie folgt:
Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM 3.000,00 (...) monatlich. ..."
2
-
4
-

Darüber hinaus schlossen die Ehegatten in dem Vertrag einen [X.] und den Versorgungsausgleich
aus.
Hintergrund für den Abschluss des notariellen [X.] war eine Um-strukturierung des der Mutter des Ehemanns
gehörenden Unternehmens.
[X.] wurde von einem Einzelunternehmen in eine GmbH &
Co.
KG umgewan-delt, von
der nach den Feststellungen des [X.] zunächst 12
% der Geschäftsanteile auf den
Ehemann übertragen werden sollten. Nach [X.] Angaben hatte seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile vom [X.] des
[X.] abhängig gemacht.
Die Mutter des Ehemanns übertrug diesem 2008 weitere 33
% der [X.] sowie 45
% auf dessen Schwester
und behielt ihrerseits noch 10
% der Geschäftsanteile.
Die Ehegatten trennten sich im November 2011. [X.] ist
der
Ehefrau im November 2012 zugestellt
worden. Die Schei-dung ist seit dem 25.
November 2014 rechtskräftig.
Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses eine Lehre zur Bürokauffrau
und übte den Beruf bis zur Eheschließung aus. Nach der Eheschließung wechselte sie ihren Arbeitsplatz und arbeitete bis 1995 sowie von 1998 bis 2008 im Familienunternehmen überwiegend in Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin.
Aufgrund einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sklerose ist die Ehefrau
zu 100
% schwerbehindert und in Pflegestufe
II eingestuft.
Sie bezieht seit 2008 eine Erwerbsminderungsrente von derzeit monatlich 777

Inhaberin eines Aktiendepots mit einem Wert von rund 46.000

3
4
5
6
7
8
-
5
-

Der 1963 geborene Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er leistet
Unterhalt an die volljährige Tochter, die Studentin ist.
Die Ehefrau beruft sich auf eine
Unwirksamkeit des [X.] und hat im Scheidungsverbundverfahren Ehegattenunterhalt wegen Krankheit, beste-hend aus Elementar-
und Altersvorsorgeunterhalt,
geltend
gemacht.
Das Amtsgericht
hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Unterhalts-antrag
abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich
nicht stattfinde. Auf die von der Ehefrau hinsichtlich der [X.]n Versor-gungsausgleich
und nachehelicher Unterhalt
eingelegte Beschwerde hat das [X.] den Versorgungsausgleich
durchgeführt und den Ehemann zu gestuften Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dagegen richtet sich dessen
Rechtsbeschwerde, mit welcher
er
die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

B.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die
im angefochtenen Be-schluss enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich
richtet, ist sie [X.]. Insoweit fehlt es an der nach §
70 Abs.
1 FamFG erforderlichen Zulas-sung durch das [X.].
Zwar weist der Tenor
des angefochtenen Beschlusses keine
Ein-schränkung
der Rechtsbeschwerdezulassung
auf.
Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Ent-scheidungsgründen
ergeben kann (Senatsbeschlüsse
vom 7.
November 2012 9
10
11
12
13
-
6
-

XII
ZB
229/11

FamRZ 2013, 109 Rn.
9
und vom 14.
Mai 2008

XII
ZB
78/07

FamRZ 2008, 1339 Rn.
15). Das ist hier der Fall. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Rechtsbe-schwerde ausdrücklich nur zum Verfahrensgegenstand des nachehelichen Un-terhalts zugelassen worden ist. Entgegen der Auffassung der [X.] kann die nur eingeschränkte Zulassung auch nicht als willkürlich angesehen werden. Der vom [X.] für die Zulassung angegebene Grund der Ordnungsmäßigkeit der Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr aus-schließlich auf die [X.].
Dagegen kann sich aus der vom [X.] für die Zulassung an-geführten Verfahrensfrage keine weitere Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreit-stoffs beziehen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der [X.] selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile
vom 30.
April 2014

XII
ZR
146/12

NJW 2014, 2102 Rn.
18 [X.]
und vom 30.
November 2011

XII
ZR
34/09

FamRZ 2012, 947 Rn.
11
[X.]).
Dement-sprechend ist
es nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht möglich, die Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beschränken (Senatsurteil vom 6.
Mai 1987

IVb
ZR
52/86

FamRZ 1987, 802 [X.]).
Die vom [X.] für die Zulassung angeführte Verfahrensfra-ge betrifft den gesamten Streitgegenstand der [X.] Unterhalt. Sie dürfte ohnedies nur das Motiv der Zulassung wiedergeben, nicht aber die Absicht, diese weiter zu beschränken.

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15
-
7
-

C.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet, ist sie unbegründet.

I.
Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau trotz des inso-weit in der Beschwerdebegründung noch nicht ausdrücklich bezifferten Antrags als zulässig angesehen. Die Beschwerde sei auch dann nach Umfang und Ziel des mit ihr verfolgten Angriffs hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze dies eindeutig ergäben. Dem ge-nüge die Beschwerdebegründung bezüglich der [X.] Ehegattenun-terhalt. Zwar werde darin lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehe-frau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne einen bestimmten [X.] anzugeben. Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich jedoch ihrem gesamten Inhalt nach, dass die Ehefrau ihren in erster Instanz gestellten Antrag habe weiterverfolgen wollen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau im ersten Verhandlungstermin erklärt habe, dass erst
der Grund des Anspruchs geklärt werden solle und er die Höhe noch beziffern könne, sei dies unbeacht-lich. Denn maßgeblich sei nur der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Schriftsatz zur Beschwerdebegründung. Schließlich habe die Ehefrau im ab-schließenden Verhandlungstermin ihr erstinstanzliches Begehren auch der [X.] nach weiterverfolgt.
In der Sache hat das [X.] seine Entscheidung damit [X.], dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen Sitten-16
17
18
-
8
-

widrigkeit nach §
138 Abs.
1 BGB einer [X.] nicht standhalte.
Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Elemente, die nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unange-messenen Benachteiligung der Ehefrau führten. Der Vertrag enthalte mit [X.] des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung einen Aus-schluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb-
und Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss sei keine Kompensation vereinbart worden. Er umfasse insbesondere den Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters und ebenfalls den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen
Al-tersunterhalt, die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehörten.
Der Ehemann habe ein besonderes Interesse am Abschluss des [X.] gehabt. Im Rahmen der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Un-ternehmensumwandlung sei der Ehemann vom Angestellten zum [X.] geworden. Dies habe seine Mutter vom Abschluss des [X.] ab-hängig gemacht. Die Ehefrau sei demgegenüber zum [X.]punkt des [X.] nicht berufstätig gewesen. Sie habe kurz zuvor ihr erstes Kind bekommen und ihre Erwerbstätigkeit in dem Familienunternehmen zu Gunsten der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann
und in welchem Umfang sie wieder erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften erwerben würde, sei ungewiss gewesen.
Dass die Übertragung der Geschäfts-anteile für die Ehefrau während der Ehezeit wegen der Steigerung des [X.] der Familie wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei, sei nicht maßgeb-lich, weil es für die Beurteilung ausschließlich auf die Verhältnisse
nach Rechtskraft der Scheidung ankomme.
Neben der für sich genommen nicht ausreichenden objektiven Benach-teiligung liege im Sinne der Rechtsprechung des [X.] auch eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der [X.] und wirtschaftlichen 19
20
-
9
-

Abhängigkeit der Ehefrau vor. Diese sei
in die Verhandlungen, die dem [X.] der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden gewesen. Diese [X.] der Ehemann und seine Verwandten
unter sich geführt, ohne die Ehefrau hierin einzubeziehen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung [X.] und ihr sei vor dem Abschluss des [X.] kein Vertragsentwurf zur Durchsicht und Prüfung zugeleitet worden.
Zum Notartermin sei sie mitgenom-men worden mit der Begründung, sie müsse mit. Im Termin sei der [X.] worden. Sie habe diesen unterschrieben, ohne den [X.] gehabt zu haben. Die Ehefrau sei gegenüber dem Ehemann in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen, sie sei in einer lediglich passiven Rolle gewesen. Diese Konstellation habe letztlich auf der wirtschaftli-chen und [X.] Überlegenheit des Ehemanns beruht, die dieser bei [X.] ausgenutzt habe. Beim Notartermin sei das noch nicht
einen Mo-nat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe befürchtet, dass das Kind schreien würde,
und habe den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollen.
Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs-
und Zugewinnausgleichs sei wegen Nichtigkeit des gesamten [X.] daher unwirksam.
Den Unterhaltsanspruch nach §
1572 Nr.
1 BGB hat das Oberlandesge-richt nach dem konkreten Bedarf und unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der Ehefrau mit monatlich 2.155

Januar 2015 2.150

Elementarunterhalt und 451

Januar 2015 446

n-terhalt) bemessen. Es hat den Unterhalt für den [X.]raum von sechs Jahren nach Rechtskraft der Scheidung in voller Höhe zugesprochen. Für die [X.] ab dem 1.
Dezember 2020 hat es den Unterhalt gemäß §
1578
b Abs.
1 BGB auf einen Betrag von monatlich 458

nach einem angemes-21
22
-
10
-

senen Bedarf in Höhe des sogenannten
Ehegattenselbstbehalts
abzüglich des Eigeneinkommens der Ehefrau ermittelt hat.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zu Recht ist das [X.] von der Zulässigkeit der Erstbe-schwerde ausgegangen. Die Zulässigkeit scheitert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an Mängeln der Beschwerdebegründung.
Nach §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesa-chen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen be-stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Senatsbe-schluss vom 4.
September 2013

XII
ZB
87/12

FamRZ 2013, 1879 Rn.
10 [X.]).
Zweck des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den [X.] über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift [X.] keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des [X.] ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10.
Juni 2015

XII
ZB
611/14

FamRZ 23
24
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-
11
-

2015, 1375 Rn.
10
f. [X.] und vom 4.
September 2013

XII
ZB
87/12

FamRZ 2013, 1879 Rn.
11 [X.]).
Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall durch die [X.] vom 9.
Oktober
2014
noch genügt
worden. Zwar ist darin bezüglich des nachehelichen Unterhalts lediglich der Antrag angekündigt
worden, den an-gefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflich-tet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auch wenn damit ein bestimmter Unterhaltsbetrag noch nicht angegeben worden und für sich ge-nommen nicht deutlich ist, in welchem Umfang der amtsgerichtliche Beschluss angefochten worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung, dass die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollte. Das Amtsgericht hatte den [X.] der Ehefrau abgewiesen, weil es den Ehevertrag für wirksam und nicht anpassungsbedürftig gehalten hat.
Die [X.] befasst sich dementsprechend vorwiegend mit Fragen der Wirksamkeits-
und Ausübungskontrolle. Dass die Antragstellerin
im Fall der für sie günstigen Beantwortung der vorrangigen
Streitfrage der (Un-)Wirksam-keit des [X.] indessen nicht von ihrem schon vor dem Amtsgericht ver-folgten Ziel abweichen wollte,
wird dadurch verdeutlicht, dass zum Ende des Schriftsatzes ausgeführt ist, dass das "Urteil"
des Amtsgerichts abzuändern und der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei.
Letzteres spricht für die Aufrechterhaltung des erstinstanzlich gestellten [X.] und nicht etwa für eine Antragsänderung dahingehend, dass das [X.] nunmehr lediglich zum [X.] zu entscheiden habe. Somit ist in der [X.] lediglich die Höhe des
[X.] nicht ausdrücklich ge-nannt. Da die Beschwerdebegründung sich indessen zur
Höhe des Unterhalts ohnedies nicht verhält und darin vielmehr auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen worden ist, hat das [X.] die [X.] zutreffend dahin ausgelegt, dass die Ehefrau ihren erst-26
-
12
-

instanzlichen [X.] weiterverfolgen wollte.
Davon abweichende nach-trägliche Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau
hat das [X.] als nach der [X.] liegend für die Auslegung zutreffend nicht berücksichtigt.
Die Berücksichtigung nachträglicher Erklärungen würde es in unzulässiger Weise in das Belieben des [X.] stellen, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nachträglich zu verändern.
Zwar geht die Rechtsbeschwerde zu Recht davon aus, dass nachträgli-chen Erklärungen des Beschwerdeführers im Einzelfall für die Auslegung eines für sich genommen unbestimmten Antrags indizielle Bedeutung zukommen kann. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau
hier später vom Erlass eines "Grundurteils"
ausgegangen ist, steht indessen mit der Formulierung des Antrags ("Unterhalt zuzusprechen") nicht im Einklang, die

wie ausgeführt

auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtet ist.
2. Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm verfahrens-fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend die Sittenwidrigkeit des [X.] gemäß §
138 Abs.
1 BGB
angenommen. Es ist aufgrund einer [X.] aller Elemente des [X.] von einer
objektiv unangemessenen
Be-nachteiligung der Ehefrau
ausgegangen. Das steht mit der Senatsrechtspre-chung im Einklang und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen vermag allerdings jeweils für sich genommen im vorliegenden Fall den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen.
aa)
Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen sich für die Ehefrau
zwar durchgehend als nachteilig dar, führen indessen iso-liert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Regelung.
27
28
29
30
-
13
-

(1) Nach der vom Senat entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu
deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§
1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich
ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (grundlegend Senatsurteil [X.], 81 =
[X.], 601, 605). Im vorliegenden Fall ist der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlos-sen oder dem Grunde nach eingeschränkt worden. Soweit er der Höhe nach beschränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch die Ehefrau
nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das Kindesinteresse keine Bedenken aufwirft.
(2) Die Unterhaltsansprüche
wegen Alters und Krankheit (§§
1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet [X.] für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des §
138 Abs.
1 BGB dann keinen Bedenken, wenn im [X.]punkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ([X.] vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10

FamRZ 2013, 195 Rn.
20 [X.]).
Im vorliegenden Fall war zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau
wegen Alters oder Krankheit unterhalts-bedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau
an Multipler Sklerose wurde erst 1997 festgestellt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters ent-stehen würde, war bei der seinerzeit 26jährigen Ehefrau
zum [X.]punkt des [X.] ebenfalls noch nicht abzusehen.

31
32
33
-
14
-

bb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich ge-nommen rechtlich unbedenklich. Wie der vom [X.] durchgeführte Versorgungsausgleich verdeutlicht, hat die Ehefrau
während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Das auf Seiten des Ehemanns neben seinem
Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus einer
auf Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung (§
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.])
unterfiel aufgrund der zum [X.]punkt des [X.]schlusses bestehenden
Gesetzeslage gemäß §
1587 Abs.
1 Satz
1 BGB aF iVm §
1587
a Abs.
2 BGB noch nicht dem Versorgungsausgleich. Der Ausschluss des [X.] stellte sich als solcher für die Ehefrau
folglich seinerzeit noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau
durch die Übernahme von Kin-derbetreuung und Haushaltsführung [X.] erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang
noch nicht erheblich.
cc) Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs iso-liert betrachtet nicht zur Sittenwidrigkeit des [X.].
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des [X.] nicht umfasst; er erweist sich

auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände

ehevertraglicher Gestal-tung am weitesten zugänglich (Senatsurteil [X.], 81, 95, 98
f. =
[X.], 601, 605, 608). Der Senat hat an der [X.] des [X.] auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von [X.] im Sinne des §
2 [X.], sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher
Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der [X.] zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass 34
35
36
-
15
-

sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurück-ziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legi-times Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem
möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28.
März 2007

XII
ZR
130/04

FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17.
Oktober 2007

XII
ZR
96/05

FamRZ 2008, 386 Rn.
23).
Dass das [X.] eine isolierte Sittenwidrigkeit des [X.]sausschlusses nicht in Betracht gezogen hat, steht daher eben-falls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und ist in der [X.]instanz
von den Beteiligten
nicht in Frage gestellt worden.
b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den [X.] jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtspre-chung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwid-rig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Re-gelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
303/13

FamRZ 2014, 629 Rn.
38; Senatsurteile vom 12.
Januar 2005

XII
ZR
238/03

FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9.
Juli 2008

XII
ZR
6/07

FamRZ 2008, 2011 Rn.
20
f.).
Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren
Mindestgehalt an [X.] zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die 37
38
39
-
16
-

weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten [X.] werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Auch eine lediglich auf die Einseitig-keit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht auf-stellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleich-wohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht
gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu er-kennen
sind, die auf eine subjektive Imparität
hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, [X.] oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
303/13

FamRZ 2014, 629 Rn.
39; Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10

FamRZ 2013, 195 Rn.
24 und vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269 Rn.
27).
aa) Übereinstimmend mit diesen Maßstäben ist das [X.] im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht von einer die Ehefrau
einseitig be-nachteiligenden Regelung ausgegangen.
Mit dem Alters-
und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtspre-chung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbe-stände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und in-soweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage ab-sehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens-
und [X.]n
nur auf Seiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-40
41
-
17
-

führung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann
seine Altersversor-gung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an wel-cher die Ehefrau
aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht partizipieren konnte.
Im Unterschied zu einem vor Eheschließung abgeschlos-senen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau
im vorliegenden Fall auf in der [X.] Ehe bereits erlangte Rechtspositionen, ohne dass ihr hierfür von Seiten des Ehemanns eine Kompensation geleistet wurde.
Dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie

in beschränktem Ausmaß

vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Über-nahme der Familienarbeit [X.] entstanden, die durch [X.] nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwie-gend zum Nachteil der Ehefrau.
bb) Auch in subjektiver Hinsicht ist die aufgrund der getroffenen [X.] vorgenommene Würdigung des [X.] nicht zu [X.].
Die Ehefrau
war danach in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie hatte keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und ihr wurde vor dem Abschluss des [X.] kein Ver-tragsentwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin
wurde der [X.], von ihr aber
unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen
in der Hand gehabt zu haben. Das [X.] hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen
sei und eine lediglich passive Rolle eingenommen habe. Dass diese Konstellation letztlich auf der wirtschaftlichen und
[X.] Überlegenheit des Ehemanns beruht
ha-be, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe, bewegt sich ebenfalls im 42
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18
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zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Beim Notartermin war schließlich das noch nicht
einen Monat alte Kind dabei, und es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Ehefrau deswegen den Beurkundungstermin [X.] schnell hinter sich bringen wollte.
Hinzu kommt, dass in dem Termin hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an welcher die Ehefrau nicht beteiligt war.
Das [X.] hat daher auch zu Recht eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der [X.] und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehe-frau
angenommen.
Der
von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass der Ehefrau
die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage zu stellen
wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit gehabt haben mag, den Vertrag zuvor im Büro des Unternehmens zu lesen. Dass die Ehefrau
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht viel-mehr mit den sonstigen Feststellungen des [X.] zum Verhältnis der Ehegatten durchaus im Einklang. Im Fall einer vorliegenden subjektiven Imparität ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass der benachteiligte [X.] den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr ist durch §
138 Abs.
1 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet.
Der Schutz des Bestands des Familienunternehmens und der Umstand, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Abschluss eines [X.] abhängig machte, führen im Rahmen der [X.] zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen [X.] nicht
rechtfertigen. Das [X.] ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Totalver-zicht nahekommt
und sich im Hinblick auf die gegebene subjektive Imparität der beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist.
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19
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3. Wegen der Nichtigkeit des [X.] ist der Ausschluss des nach-ehelichen Unterhalts unwirksam. Das [X.] hat folgerichtig auf-grund der bei der Ehefrau
bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Krank-heitsunterhalt nach §
1572 Nr.
1 BGB
angenommen. Die Bemessung des Un-terhalts ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und gibt auch sonst keinen Grund zur Beanstandung.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
2 UF 247/14 -

46

Meta

XII ZB 109/16

15.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16 (REWIS RS 2017, 14043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14043

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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