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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 40/02 vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.]
beschlossen:
Die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1 ge-gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in [X.] vom 14. Januar 2002 werden nicht ange-nommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit [X.] der Kosten der Nebenintervenientin zu 1, die diese selbst trägt (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 248.808 •.
Gründe: 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nebenintervenientin zu 1 hindert nicht an der Entscheidung über die Annahme der Revision. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beige-treten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht ([X.] vom 27. Januar 2000 - [X.] - nicht veröffentlicht; [X.] ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 7). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht - 3 - unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277). Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
16.02.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. XII ZR 40/02 (REWIS RS 2005, 4975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4975
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