Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. 5 StR 342/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3553

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja [X.] Art. 54 Strafklageverbrauch nach Art. 54 [X.] bei einheitlicher —Schmuggelfahrtfi [X.]urch mehrere [X.]. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 [X.] 5 [X.]

LG Augsburg [X.]

5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 9. Juni 2008 in [X.]er Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat [X.]es [X.] hat am 9. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf Antrag [X.]es [X.] wir[X.] [X.]as [X.] im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Grün[X.]e [X.]es Urteils [X.]es [X.] vom 18. November 2003 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens; es wir[X.] [X.]avon abgesehen, [X.]er Staatskasse [X.]ie insoweit entstan[X.]enen notwen[X.]igen Auslagen [X.]es Angeklagten aufzuerlegen. 2. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]as genannte Urteil wir[X.] [X.]as Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e ein-gestellt; insoweit hat [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie notwen[X.]igen Auslagen [X.]es Angeklagten zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten am 18. November 2003 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, [X.]avon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuer-hinterziehung un[X.] in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmiss-brauch, un[X.] ferner wegen Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung un[X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung [X.]er Einzelfrei-heitsstrafen aus einer rechtskräftigen Vorentschei[X.]ung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren un[X.] [X.]rei Monaten verurteilt. Bei [X.]er Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hat [X.]as [X.] [X.]ie [X.]urch [X.]ie 1 - 3 - Vortat hinterzogenen Einfuhrabgaben (Zoll, [X.] Einfuhrumsatzsteuer, [X.] Tabaksteuer) zugrun[X.]e gelegt. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]ieses Urteil hat [X.]er Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2004 [X.] 5 StR 241/04 ([X.], 475) nach Teil-einstellung von sechs Verkehrsstraftaten un[X.] Abtrennung [X.]es Verfahrens bezüglich [X.]er hier gegenstän[X.]lichen zwei Fälle [X.]ie Gesamtstrafe aufgehoben un[X.] [X.]as Verfahren zu einer neuen Gesamtstrafbil[X.]ung aus [X.]en rechtskräfti-gen Einzelstrafen an eine an[X.]ere Wirtschaftsstrafkammer [X.]es [X.]s zurückverwiesen. Das [X.] Augsburg hat [X.]araufhin am [X.] 2004 gegen [X.]en Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren un[X.] sechs Monaten verhängt, [X.]ie nach Verwerfung [X.]er hiergegen gerichte-ten Revision [X.]es Angeklagten [X.]urch Beschluss [X.]es Senats vom 16. Juli 2005 [X.] 5 [X.] rechtskräftig gewor[X.]en ist. Hinsichtlich [X.]er verbliebenen zwei Fälle stellt [X.]er Senat [X.]as Verfahren im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e gemäß § 206a StPO un[X.] im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e auf Antrag [X.]es [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2 I. 1. Gegenstan[X.] [X.]es jetzt noch anhängigen Verfahrens sin[X.] allein [X.]ie Fälle [X.] un[X.] [X.] [X.]er Grün[X.]e [X.]es angefochtenen Urteils vom [X.] 2003, hinsichtlich [X.]eren Einzelheiten auf [X.]en Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 Bezug genommen wir[X.]: 3 a) Im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e hatte [X.]er Angeklagte En[X.]e [X.] 1999 aus Drittstaaten stammen[X.]e unverzollte un[X.] unversteuerte Zigaret-ten in Griechenlan[X.] übernommen un[X.] war bei [X.]er Weiterfahrt nach Englan[X.] im Mai 1999 in Vene[X.]ig ([X.]) vorläufig festgenommen wor[X.]en; [X.]ie [X.]abei ent[X.]eckten Zigaretten wur[X.]en beschlagnahmt. Die Corte [X.]i appello [X.]i Vene-zia hat [X.]en Angeklagten wegen [X.]ieser Tat in Abwesenheit rechtskräftig zu 4 - 4 - einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] acht Monaten unter Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt. b) Im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e hatte [X.]er Angeklagte im April 2000 erneut in Griechenlan[X.] unverzollte un[X.] unversteuerte Zigaretten übernom-men un[X.] war bei [X.]er Weiterfahrt in [X.] ([X.]) vorläufig festgenommen wor[X.]en. In [X.]iesem Fall hat [X.]as Tribunale [X.]i [X.] [X.]en Angeklagten in Ab-wesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt, [X.]ie noch nicht vollstreckt wer[X.]en konn-te. 5 2. Mit Zustimmung [X.]es [X.] hat [X.]er Senat [X.]as Ver-fahren [X.]urch Beschluss vom 22. Juli 2004 in bei[X.]en Fällen gemäß § 154a StPO auf [X.]en Vorwurf [X.]er gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch beschränkt. Der Angeklagte, [X.]er keine Fahrerlaub-nis zum Führen von Lastkraftwagen in Deutschlan[X.] besaß, hatte [X.]ie [X.] le[X.]iglich im Auslan[X.] gesteuert. 6 3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 ([X.], 461) hat [X.]er Senat so[X.]ann zur Auslegung [X.]es Art. 54 [X.]es [X.] (ABl. 2000 L 239, [X.]) [X.] nachfolgen[X.]: [X.] [X.] [X.]em Gerichtshof [X.]er [X.]en (im Folgen[X.]en: [X.]) nach Art. 35 Abs. 2 un[X.] Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 [X.]es [X.]eutschen [X.]-Gesetzes unter an[X.]erem folgen[X.]e Fragen zur Vorabentschei[X.]ung vorgelegt: 7 (1) Bezieht sich [X.]ie strafrechtliche Verfolgung auf —[X.]ieselbe Tatfi im Sinne von Art. 54 [X.], wenn ein Angeklagter wegen [X.]er Einfuhr geschmuggelten auslän[X.]ischen Tabaks nach [X.] un[X.] [X.]es [X.]or-tigen Besitzes sowie wegen [X.]es Unterlassens [X.]er Zahlung [X.]er Grenzabgabe für [X.]en Tabak bei [X.]er Einfuhr [X.]urch ein [X.] Gericht verurteilt wor[X.]en ist un[X.] [X.]anach [X.]urch ein [X.]eutsches Ge-richt im Hinblick auf [X.]ie zeitlich zuvor erfolgte Übernahme [X.]er - 5 - nämlichen Ware in Griechenlan[X.] wegen Hehlerei an [X.]en (formal) [X.]n Einfuhrabgaben, welche bei [X.]er zuvor von [X.] bewirkten Einfuhr entstan[X.]en sin[X.], verurteilt wir[X.], sofern [X.]er An-geklagte von Anfang an vorhatte, [X.]ie Ware nach Übernahme in Griechenlan[X.] über [X.] nach [X.] zu transportieren? (2) Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 [X.] —bereits [X.] o[X.]er wir[X.] eine Sanktion —gera[X.]e [X.], (a) wenn [X.]er Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wur[X.]e, [X.]eren Vollstreckung nach [X.]em Recht [X.]es [X.] zur Be-währung ausgesetzt wor[X.]en ist; (b) wenn [X.]er Angeklagte kurzfristig in Polizei- un[X.]/o[X.]er Untersu-chungshaft genommen wor[X.]en ist un[X.] [X.]ieser Freiheitsentzug nach [X.]em Recht [X.]es [X.] auf eine spätere Vollstre-ckung [X.]er Haftstrafe anzurechnen wäre? 4. Der [X.] hat auf [X.]as Vorabentschei[X.]ungsersuchen hin mit Urteil vom 18. Juli 2007 in [X.]er Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.], 302 (im Folgen[X.]en: Vorabentschei[X.]ung) wie folgt entschie[X.]en: 8 (1) Art. 54 [X.] ist [X.]ahin auszulegen, [X.]ass - [X.]as maßgeben[X.]e Kriterium für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]ieses Artikels [X.]as [X.]er I[X.]entität [X.]er materiellen Tat, verstan[X.]en als [X.]as Vorhan[X.]en-sein eines Komplexes unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]ener Tatsa-chen ist, unabhängig von [X.]er rechtlichen Qualifizierung [X.]er Tatsa-chen o[X.]er von [X.]em geschützten rechtlichen Interesse; - Han[X.]lungen, [X.]ie in [X.]er Übernahme geschmuggelten auslän[X.]i-schen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in [X.]er Einfuhr in einen Vertragsstaat un[X.] [X.]em [X.]ortigen Besitz bestehen un[X.] sich [X.]a[X.]urch auszeichnen, [X.]ass [X.]er in zwei Vertragsstaaten verfolgte [X.] - 6 - te von Anfang an vorhatte, [X.]en Tabak nach [X.]er ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem en[X.]gültigen Bestim-mungsort zu transportieren, Vorgänge sin[X.], [X.]ie unter [X.]em Begriff —[X.]ieselbe Tatfi im Sinne [X.]ieses Art. 54 [X.] fallen können. Die en[X.]-gültige Beurteilung ist insoweit Sache [X.]er zustän[X.]igen nationalen Instanzen. (2) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 [X.] —bereits [X.] wor[X.]en o[X.]er wir[X.] —gera[X.]e [X.], wenn [X.]er Angeklagte nach [X.]em Recht [X.]ieses Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wur[X.]e, [X.]eren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wor[X.]en ist. (3) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 [X.] we[X.]er —bereits [X.] wor[X.]en noch wir[X.] sie —gera[X.]e [X.], wenn [X.]er Angeklagte kurzfristig in Polizei- un[X.]/o[X.]er Untersuchungshaft genommen wor[X.]en ist un[X.] [X.]ieser Freiheitsentzug nach [X.]em Recht [X.]es [X.] auf eine spätere Vollstreckung [X.]er Haftstrafe anzurechnen wäre. [X.] Das Verfahren ist in [X.]em nach Abtrennung noch verbliebenen Umfang insgesamt einzustellen, im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshin[X.]ernisses un[X.] im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf [X.]ie bereits rechtskräftige Verurteilung [X.]es Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren un[X.] sechs Monaten. 9 1. Im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e ist wegen eines zwischenstaatli-chen Verfolgungsverbots (—ne bis in i[X.]emfi) Strafklageverbrauch eingetreten. Der Angeklagte ist wegen [X.]erselben Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] bereits mit Urteil vom 22. Februar 2001 [X.]urch [X.]ie Corte [X.]i appello [X.]i Venezia rechts-10 - 7 - kräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] zehn Monaten verurteilt wor[X.]en. a) Die Übernahme [X.]er Zigaretten in Griechenlan[X.] (strafbar in Deutsch-lan[X.] wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, § 374 Abs. 2, § 370 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 [X.]) un[X.] [X.]ie Weiterfahrt nach [X.] (strafbar in [X.] wegen [X.]er Einfuhr un[X.] [X.]es Besitzes auslän[X.]ischen Tabaks nach [X.]em [X.] Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50 un[X.] wegen [X.]er Unterlassung [X.]er [X.] [X.]er Grenzabgabe für [X.]enselben Tabak nach [X.]er Veror[X.]nung [X.]es Präsi-[X.]enten [X.]er Republik vom 23. Januar 1973, [X.]) sin[X.] bei [X.]en hier vorlie-gen[X.]en Umstän[X.]en [X.]es Einzelfalls als Tatumstän[X.]e [X.]erselben materiellen Tat im Sinne von Art. 54 [X.] (—i[X.]emfi) zu werten. 11 12 aa) Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s hatte [X.]er Angeklagte auf Weisung [X.]er Organisatoren Zigarettenla[X.]ungen jeweils in Griechenlan[X.] übernommen, um [X.]iese über [X.], [X.] un[X.] Deutschlan[X.] nach Groß-britannien zu einem [X.]ortigen Abnehmer zu verbringen. Dabei hatte er von Anfang an [X.]ie Absicht, [X.]ie Zigaretten in keinem [X.]er Vertragsstaaten [X.]es [X.], [X.]urch [X.]en seine Transportroute führte, anzumel[X.]en o[X.]er für [X.]ie [X.] abzuführen. Er wollte [X.]ie Fahrt ohne längere Unterbrechun-gen [X.]urchführen. [X.]) Ausgehen[X.] von [X.]en Maßstäben [X.]er Vorabentschei[X.]ung [X.]es [X.] ([X.], 302) bil[X.]et [X.]ie hier [X.]urchgeführte, von Anfang so geplante —Schmuggelfahrtfi von Griechenlan[X.] nach [X.] eine einheitliche Tat im Sin-ne [X.]es Art. 54 [X.]. Beson[X.]ere Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls, [X.]ie nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]ieser Wertung entgegenstehen könnten, sin[X.] nicht gegeben. 13 (1) Nach [X.]er für [X.]ie nationalen Gerichte verbin[X.]lichen Auslegung [X.]es Art. 54 [X.] [X.]urch [X.]en [X.] (vgl. auch Urteil vom 9. März 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/04, [X.], Slg. 2006, [X.], R[X.]n. 36, 42) ist 14 - 8 - [X.]as maßgeben[X.]e Kriterium für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]ieses Artikels —[X.]as [X.]er I[X.]en-tität [X.]er materiellen Tat, verstan[X.]en als [X.]as Vorhan[X.]ensein eines Komplexes unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]ener Tatsachenfi. Dabei können [X.]ie Vorgänge [X.]er Übernahme geschmuggelten auslän[X.]ischen Tabaks in einem [X.] sowie [X.]ie Einfuhr in einen an[X.]eren Vertragsstaat un[X.] [X.]er [X.]ortige Besitz unter [X.]en Begriff —[X.]ieselbe Tatfi im Sinne [X.]ieses Art. 54 [X.] fallen, wenn [X.]er Fahrer von Anfang an vorhatte, [X.]en Tabak nach [X.]er ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem en[X.]gültigen Bestimmungsort zu transpor-tieren (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 37). So verhält es sich hier. Der Angeklagte verfolgte beginnen[X.] mit [X.]er Übernahme [X.]er Zigaretten in Griechenlan[X.] [X.]en Plan, [X.]iese ohne wesentliche Unterbrechungen im Rahmen einer einheitli-chen —Schmuggelfahrtfi nach Englan[X.] zu transportieren, un[X.] beabsichtigte [X.]abei, in keinem Mitglie[X.]staat [X.]er [X.]en seinen steuerlichen Erklärungs- un[X.] Abführungspflichten nachzukommen. 15 (2) Die rechtliche Einor[X.]nung [X.]er Tatsachen nach [X.]en Strafrechtsor[X.]-nungen [X.]er Vertragsstaaten ist für [X.]ie Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne von Art. 54 [X.] unbeachtlich. Der [X.] hat klargestellt, [X.]ass [X.]ie Subsumtion [X.]es Tatgeschehens unter [X.]en Begriff [X.]er Tat nach Art. 54 [X.] von [X.]er rechtlichen Qualifizierung [X.]er Tatsachen unabhängig ist (Vorabent-schei[X.]ung R[X.]n. 31). Damit richtet sich [X.]ie Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat gemäß Art. 54 [X.] nicht nach strafrechtlichen Kriterien [X.]er Vertragsstaaten. Vielmehr han[X.]elt es sich bei [X.]em Tatbegriff [X.]es Art. 54 [X.] um einen ei-genstän[X.]igen, autonom europarechtlich auszulegen[X.]en Begriff [X.]es [X.] (so auch [X.]ie Stellungnahme [X.]er [X.] vom 22. Novem-ber 2005 im Vorabentschei[X.]ungsverfahren, R[X.]n. 29; vgl. zu[X.]em [X.] 2003, 744, 757 f.; [X.]/[X.] in Festschrift für [X.], 2008, [X.], 91). Die Auslegung [X.]ieses Begriffs hat sich am Zweck [X.]es Art. 54 [X.] aus-zurichten, [X.]ie ungehin[X.]erte Ausübung [X.]es Rechts auf Freizügigkeit [X.]er [X.] zu sichern (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 2003 in [X.]en ver-bun[X.]enen Rechtssachen [X.]/01 un[X.] [X.]/01 ,[X.] un[X.] [X.]. 2003, [X.], R[X.]n. 36 ff., vom 9. März 2006 in [X.]er Rechtssache - 9 - [X.]/04, [X.], aaO R[X.]n. 34 un[X.] vom 28. September 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/05, ,[X.][X.]. 2006, [X.] R[X.]n. 57 f.; [X.]/[X.] aaO). Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschie[X.]licher rechtlicher Maßstäbe in [X.]en einzelnen [X.] [X.]arauf verlassen können, [X.]ass er nicht [X.] auch nicht unter einem an[X.]eren rechtlichen Aspekt [X.] [X.] we-gen [X.]erselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wir[X.] (vgl. [X.] 2007, 202, 205 un[X.] [X.] 2003, 744, 751). Aus [X.]iesem Grun[X.] ist es hier für [X.]ie Aus-legung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] auch ohne Be[X.]eutung, ob [X.]as Verhalten [X.]es Angeklagten nach [X.]em Rechtsverstän[X.]nis [X.]es [X.]eut-schen Strafrechts als mehrere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) zu werten ist. Umgekehrt lässt [X.]ie vom [X.] für [X.]ie nationalen Gerichte ver-bin[X.]lich vorgegebene Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] [X.]ie hergebrachten Grun[X.]sätze über [X.]as Konkurrenzverhältnis von Straftaten im [X.]eutschen Strafrecht unberührt. 16 (3) Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] ist [X.]ie Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] auch unabhän-gig von [X.]em geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/04, [X.], aaO R[X.]n. 35 f. un[X.] vom 28. September 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/05, [X.], aaO R[X.]n. 47). Denn [X.]ieses kann wegen [X.]er fehlen-[X.]en Harmonisierung [X.]er nationalen Strafvorschriften von einem [X.] zum an[X.]eren unterschie[X.]lich sein. Damit könnten Erwägungen, [X.]ie auf [X.]em geschützten rechtlichen Interesse beruhen, Hin[X.]ernisse für [X.]ie Freizü-gigkeit im Schengen-Raum errichten (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 33). (a) Für [X.]ie Frage, ob jeweils [X.]ieselben Taten im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] Verfahrensgegenstan[X.] [X.]er in [X.] un[X.] Deutschlan[X.] gegen [X.]en Ange-klagten geführten Strafverfahren waren, ist es [X.]aher unbeachtlich, ob sich [X.]ie Verfahren auf [X.]ie Verkürzung [X.]erselben o[X.]er unterschie[X.]licher Abgaben bezogen haben. Das maßgeben[X.]e Kriterium für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]es Art. 54 17 - 10 - [X.] ist allein, ob ein Komplex unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]ener Tatsachen vorhan[X.]en war un[X.] ob [X.]ie Verfahren jeweils Tatsachen aus [X.]em einheitli-chen Komplex zum Gegenstan[X.] hatten. Dies ist hier [X.]er Fall. Die Übernahme [X.]er Zigaretten in Griechenlan[X.] un[X.] [X.]er anschließen[X.]e Transport [X.]urch [X.] waren unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]en. Das verbin[X.]en[X.]e Element ist [X.]ie von einem einheitlichen Willen [X.]es Angeklagten getragene einheitliche —[X.] [X.]urch mehrere Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.], um [X.]ie übernommenen unversteuerten un[X.] unverzollten Zigaretten unter Miss-achtung jeglicher steuerlicher Verpflichtungen zum Zielort zu transportieren. Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] ist [X.]amit [X.]ie —Schmuggelfahrtfi einschließlich aller zu ihrer Durchführung begangenen Verstöße gegen steuerliche un[X.] zoll-rechtliche Erklärungs- un[X.] Abführungspflichten. Ob [X.]ie [X.] Gerichte beim Angeklagten auch [X.]ie bei [X.]er Einfuhr in [X.]as Zollgebiet [X.]er [X.] verkürzten Einfuhrabgaben (Zoll, [X.] Einfuhr-umsatzsteuer un[X.] [X.] Tabaksteuer) schul[X.]erhöhen[X.] berücksichtigt haben [X.] was nicht aufgeklärt wer[X.]en konnte [X.] o[X.]er ob sie sich auf [X.]ie in [X.] entstan[X.]enen Verbrauchsteuern wegen [X.]es Verbringens [X.]er Zigaretten nach [X.], ihres Besitzes un[X.] Unterlassung [X.]er Zahlung [X.]er Grenzabgabe beschränkt haben, ist [X.]aher für [X.]ie Frage, ob sich [X.]ie Verfahren auf [X.]ieselbe Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] bezogen haben, ohne Be[X.]eutung. (b) Ob [X.]er Grun[X.]satz, [X.]ass [X.]ie Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne von Art. 54 [X.] unabhängig von [X.]en geschützten rechtlichen Interes-sen zu erfolgen hat, auch [X.]ann uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann, wenn [X.]ie Grenzen [X.]er Juris[X.]iktionsbefugnis im Erstverurteilungsstaat eine Berücksichtigung bestimmter Geschehensabläufe in an[X.]eren Mitglie[X.]-staaten nicht zulassen (vgl. hierzu [X.] 2007, 202, 207), braucht hier nicht abschließen[X.] entschie[X.]en zu wer[X.]en. Zwar sin[X.] Fallkonstellationen [X.]enkbar, bei [X.]enen in einem Strafverfahren nicht sämtliche im Rahmen einer Schmuggelfahrt in an[X.]eren Mitglie[X.]staaten verkürzten Abgaben tatbestan[X.]-lich berücksichtigt wer[X.]en können, z. B. Verbrauchsteuern un[X.] Umsatzsteu-ern an[X.]erer Mitglie[X.]staaten, bei [X.]enen es sich nicht um Einfuhrabgaben 18 - 11 - han[X.]elt (vgl. hierzu § 370 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Es ist hier je[X.]och nicht ersicht-lich, [X.]ass [X.]ie [X.] Strafgerichte in [X.]en Verfahren gegen [X.]en Ange-klagten rechtlich gehin[X.]ert gewesen sein könnten, [X.]en Umfang [X.]er bei [X.]er Einfuhr [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen Zigaretten nach Griechenlan[X.] ver-kürzten Einfuhrabgaben nicht wenigstens im Rahmen [X.]er Strafzumessung zu berücksichtigen. Hinsichtlich [X.]er verkürzten Zölle [X.]ürfte sich eine Pflicht zur Berücksichtigung bereits aus [X.]er allgemeinen Loyalitätspflicht [X.]es Art. 10 [X.] ergeben, wonach [X.]ie Mitglie[X.]staaten verpflichtet sin[X.], Verstöße gegen [X.]as Gemeinschaftsrecht mit effektiven, verhältnismäßigen un[X.] abschrecken[X.]en Sanktionen zu ahn[X.]en. (4) Die Frage, ob eine Schmuggelfahrt einen unlösbar zusammenhän-gen[X.]en Komplex von Tatsachen bil[X.]et, hängt letztlich auch von [X.]en Umstän-[X.]en [X.]es Einzelfalls ab (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 36). So kann etwa eine we-sentliche Unterbrechung im Rahmen [X.]er Fahrt eine Zäsur bil[X.]en, [X.]ie [X.]azu führt, [X.]ass [X.]ie Fahrt aus zwei voneinan[X.]er trennbaren Tatsachenkomplexen besteht. Auch kann ein längeres Zwischenlagern [X.]azu führen, [X.]ass [X.]ie Ware —zur Ruhe gekommenfi ist un[X.] [X.]eshalb eine einheitliche Schmuggelfahrt nicht mehr angenommen wer[X.]en kann (vgl. zur Abgrenzung von Steuerhinterzie-hung [X.] bzw. Schmuggel im Sinne [X.]es § 373 [X.] [X.] zu einer an [X.]iese an-schließen[X.]e Steuerhehlerei [X.] wistra 2007, 224). Ähnliches [X.]ürfte gelten, wenn [X.]er genaue Ablauf [X.]es Transports bei Beginn [X.]er Fahrt noch nicht feststeht un[X.] noch Entschei[X.]ungen über [X.]as weitere Vorgehen o[X.]er [X.]ie zu wählen[X.]e Transportroute nötig sin[X.], etwa weil zu bestimmten Zeitpunkten vor Fortführung [X.]es Transports Weisungen von [X.] eingeholt wer-[X.]en müssen. Solches ist hier in[X.]es nicht festgestellt. Vielmehr han[X.]elt es sich bei [X.]en [X.]urch mehrere Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.] geführten Schmuggelfahrten [X.]es Angeklagten jeweils um einen einheitlichen Tatsachenkomplex un[X.] [X.]amit um eine Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.]. 19 b) Nach [X.]er Vorabentschei[X.]ung (R[X.]n. 44) wir[X.] eine Freiheitsstrafe auch [X.]ann (gera[X.]e) vollstreckt, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung aus-20 - 12 - gesetzt wor[X.]en ist. Damit steht im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e einer Verur-teilung [X.]as Verfahrenshin[X.]ernis [X.]es zwischenstaatlichen Verbots [X.]er Straf-verfolgung wegen [X.]erselben Tat gemäß Art. 54 [X.] entgegen. Das [X.] ist insoweit gemäß § 206a StPO [X.]urch Beschluss einzustellen. 2. Im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e hin[X.]ert [X.]emgegenüber [X.]ie [X.] [X.]es Angeklagten [X.]urch ein [X.] Strafgericht zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung seine weitere Verurteilung in Deutschlan[X.] wegen [X.]erselben Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] nicht. Denn [X.]ie Vollstreckungsbe[X.]ingung [X.]es Art. 54 [X.] ist nicht eingetre-ten. Da [X.]ie in [X.] gegen [X.]en Angeklagten verhängte Strafe, obwohl sie vollstreckt wer[X.]en kann, bislang noch nicht vollstreckt wor[X.]en ist un[X.] [X.]erzeit auch nicht vollstreckt wir[X.], ist insoweit kein Strafklageverbrauch nach Art. 54 [X.] eingetreten. Die bloß kurzfristige Inhaftierung [X.]es Angeklagten im [X.] genügt zur Erfüllung [X.]er Vollstreckungsbe[X.]ingung nicht (vgl. Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 52). Die insoweit erlittene Freiheitsentziehung in [X.] wäre in Deutschlan[X.] gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf [X.]ie Strafe anzurechnen. 21 Gleichwohl stellt [X.]er Senat [X.]as Verfahren hinsichtlich [X.]es allein noch verfahrensgegenstän[X.]lichen Falls [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e auf Antrag [X.]es [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte wur[X.]e am 3. November 2004 vom [X.] Augsburg wegen Straftaten, [X.]ie ausnahmslos mit [X.]er Verurteilung im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e gesamt-strafenfähig wären, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] un[X.] sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf [X.]iese Verurteilung fällt [X.]ie im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängte [X.] von einem Jahr nicht beträchtlich ins Gewicht, zumal bei einer neuen Gesamtstrafenbil-[X.]ung unter Einbeziehung [X.]ieser Verurteilung berücksichtigt wer[X.]en müsste, [X.]ass [X.]ie [X.]er Verurteilung zugrun[X.]eliegen[X.]e Straftat inzwischen bereits mehr als acht Jahre zurückliegt un[X.] auch [X.]as Revisionsverfahren [X.] insbeson[X.]ere 22 - 13 - wegen [X.]es beim [X.] [X.]urchgeführten Vorabentschei[X.]ungsverfahrens [X.] schon mehr als vier Jahre an[X.]auert. Da [X.]as verurteilen[X.]e Erkenntnis im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e kei-nen Rechtsfehler aufwies, sieht [X.]er Senat trotz [X.]er Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gemäß § 467 Abs. 4 StPO ungeachtet [X.]er gesam-ten Verfahrens[X.]auer [X.]avon ab, [X.]ie insoweit entstan[X.]enen notwen[X.]igen [X.] [X.]es Angeklagten [X.]er Staatskasse aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.]. § 467 R[X.]n. 19). 23 Bas[X.]orf Brause Schaal Jäger [X.]

Meta

5 StR 342/04

09.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. 5 StR 342/04 (REWIS RS 2008, 3553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3553

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.