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PDF anzeigen Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja [X.] Art. 54 Strafklageverbrauch nach Art. 54 [X.] bei einheitlicher —Schmuggelfahrtfi [X.]urch mehrere [X.]. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 [X.] 5 [X.]
LG Augsburg [X.]
5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 9. Juni 2008 in [X.]er Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat [X.]es [X.] hat am 9. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf Antrag [X.]es [X.] wir[X.] [X.]as [X.] im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Grün[X.]e [X.]es Urteils [X.]es [X.] vom 18. November 2003 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens; es wir[X.] [X.]avon abgesehen, [X.]er Staatskasse [X.]ie insoweit entstan[X.]enen notwen[X.]igen Auslagen [X.]es Angeklagten aufzuerlegen. 2. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]as genannte Urteil wir[X.] [X.]as Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e ein-gestellt; insoweit hat [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie notwen[X.]igen Auslagen [X.]es Angeklagten zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten am 18. November 2003 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, [X.]avon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuer-hinterziehung un[X.] in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmiss-brauch, un[X.] ferner wegen Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung un[X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung [X.]er Einzelfrei-heitsstrafen aus einer rechtskräftigen Vorentschei[X.]ung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren un[X.] [X.]rei Monaten verurteilt. Bei [X.]er Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hat [X.]as [X.] [X.]ie [X.]urch [X.]ie 1 - 3 - Vortat hinterzogenen Einfuhrabgaben (Zoll, [X.] Einfuhrumsatzsteuer, [X.] Tabaksteuer) zugrun[X.]e gelegt. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]ieses Urteil hat [X.]er Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2004 [X.] 5 StR 241/04 ([X.], 475) nach Teil-einstellung von sechs Verkehrsstraftaten un[X.] Abtrennung [X.]es Verfahrens bezüglich [X.]er hier gegenstän[X.]lichen zwei Fälle [X.]ie Gesamtstrafe aufgehoben un[X.] [X.]as Verfahren zu einer neuen Gesamtstrafbil[X.]ung aus [X.]en rechtskräfti-gen Einzelstrafen an eine an[X.]ere Wirtschaftsstrafkammer [X.]es [X.]s zurückverwiesen. Das [X.] Augsburg hat [X.]araufhin am [X.] 2004 gegen [X.]en Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren un[X.] sechs Monaten verhängt, [X.]ie nach Verwerfung [X.]er hiergegen gerichte-ten Revision [X.]es Angeklagten [X.]urch Beschluss [X.]es Senats vom 16. Juli 2005 [X.] 5 [X.] rechtskräftig gewor[X.]en ist. Hinsichtlich [X.]er verbliebenen zwei Fälle stellt [X.]er Senat [X.]as Verfahren im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e gemäß § 206a StPO un[X.] im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e auf Antrag [X.]es [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2 I. 1. Gegenstan[X.] [X.]es jetzt noch anhängigen Verfahrens sin[X.] allein [X.]ie Fälle [X.] un[X.] [X.] [X.]er Grün[X.]e [X.]es angefochtenen Urteils vom [X.] 2003, hinsichtlich [X.]eren Einzelheiten auf [X.]en Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 Bezug genommen wir[X.]: 3 a) Im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e hatte [X.]er Angeklagte En[X.]e [X.] 1999 aus Drittstaaten stammen[X.]e unverzollte un[X.] unversteuerte Zigaret-ten in Griechenlan[X.] übernommen un[X.] war bei [X.]er Weiterfahrt nach Englan[X.] im Mai 1999 in Vene[X.]ig ([X.]) vorläufig festgenommen wor[X.]en; [X.]ie [X.]abei ent[X.]eckten Zigaretten wur[X.]en beschlagnahmt. Die Corte [X.]i appello [X.]i Vene-zia hat [X.]en Angeklagten wegen [X.]ieser Tat in Abwesenheit rechtskräftig zu 4 - 4 - einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] acht Monaten unter Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt. b) Im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e hatte [X.]er Angeklagte im April 2000 erneut in Griechenlan[X.] unverzollte un[X.] unversteuerte Zigaretten übernom-men un[X.] war bei [X.]er Weiterfahrt in [X.] ([X.]) vorläufig festgenommen wor[X.]en. In [X.]iesem Fall hat [X.]as Tribunale [X.]i [X.] [X.]en Angeklagten in Ab-wesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt, [X.]ie noch nicht vollstreckt wer[X.]en konn-te. 5 2. Mit Zustimmung [X.]es [X.] hat [X.]er Senat [X.]as Ver-fahren [X.]urch Beschluss vom 22. Juli 2004 in bei[X.]en Fällen gemäß § 154a StPO auf [X.]en Vorwurf [X.]er gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch beschränkt. Der Angeklagte, [X.]er keine Fahrerlaub-nis zum Führen von Lastkraftwagen in Deutschlan[X.] besaß, hatte [X.]ie [X.] le[X.]iglich im Auslan[X.] gesteuert. 6 3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 ([X.], 461) hat [X.]er Senat so[X.]ann zur Auslegung [X.]es Art. 54 [X.]es [X.] (ABl. 2000 L 239, [X.]) [X.] nachfolgen[X.]: [X.] [X.] [X.]em Gerichtshof [X.]er [X.]en (im Folgen[X.]en: [X.]) nach Art. 35 Abs. 2 un[X.] Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 [X.]es [X.]eutschen [X.]-Gesetzes unter an[X.]erem folgen[X.]e Fragen zur Vorabentschei[X.]ung vorgelegt: 7 (1) Bezieht sich [X.]ie strafrechtliche Verfolgung auf —[X.]ieselbe Tatfi im Sinne von Art. 54 [X.], wenn ein Angeklagter wegen [X.]er Einfuhr geschmuggelten auslän[X.]ischen Tabaks nach [X.] un[X.] [X.]es [X.]or-tigen Besitzes sowie wegen [X.]es Unterlassens [X.]er Zahlung [X.]er Grenzabgabe für [X.]en Tabak bei [X.]er Einfuhr [X.]urch ein [X.] Gericht verurteilt wor[X.]en ist un[X.] [X.]anach [X.]urch ein [X.]eutsches Ge-richt im Hinblick auf [X.]ie zeitlich zuvor erfolgte Übernahme [X.]er - 5 - nämlichen Ware in Griechenlan[X.] wegen Hehlerei an [X.]en (formal) [X.]n Einfuhrabgaben, welche bei [X.]er zuvor von [X.] bewirkten Einfuhr entstan[X.]en sin[X.], verurteilt wir[X.], sofern [X.]er An-geklagte von Anfang an vorhatte, [X.]ie Ware nach Übernahme in Griechenlan[X.] über [X.] nach [X.] zu transportieren? (2) Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 [X.] —bereits [X.] o[X.]er wir[X.] eine Sanktion —gera[X.]e [X.], (a) wenn [X.]er Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wur[X.]e, [X.]eren Vollstreckung nach [X.]em Recht [X.]es [X.] zur Be-währung ausgesetzt wor[X.]en ist; (b) wenn [X.]er Angeklagte kurzfristig in Polizei- un[X.]/o[X.]er Untersu-chungshaft genommen wor[X.]en ist un[X.] [X.]ieser Freiheitsentzug nach [X.]em Recht [X.]es [X.] auf eine spätere Vollstre-ckung [X.]er Haftstrafe anzurechnen wäre? 4. Der [X.] hat auf [X.]as Vorabentschei[X.]ungsersuchen hin mit Urteil vom 18. Juli 2007 in [X.]er Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.], 302 (im Folgen[X.]en: Vorabentschei[X.]ung) wie folgt entschie[X.]en: 8 (1) Art. 54 [X.] ist [X.]ahin auszulegen, [X.]ass - [X.]as maßgeben[X.]e Kriterium für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]ieses Artikels [X.]as [X.]er I[X.]entität [X.]er materiellen Tat, verstan[X.]en als [X.]as Vorhan[X.]en-sein eines Komplexes unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]ener Tatsa-chen ist, unabhängig von [X.]er rechtlichen Qualifizierung [X.]er Tatsa-chen o[X.]er von [X.]em geschützten rechtlichen Interesse; - Han[X.]lungen, [X.]ie in [X.]er Übernahme geschmuggelten auslän[X.]i-schen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in [X.]er Einfuhr in einen Vertragsstaat un[X.] [X.]em [X.]ortigen Besitz bestehen un[X.] sich [X.]a[X.]urch auszeichnen, [X.]ass [X.]er in zwei Vertragsstaaten verfolgte [X.] - 6 - te von Anfang an vorhatte, [X.]en Tabak nach [X.]er ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem en[X.]gültigen Bestim-mungsort zu transportieren, Vorgänge sin[X.], [X.]ie unter [X.]em Begriff —[X.]ieselbe Tatfi im Sinne [X.]ieses Art. 54 [X.] fallen können. Die en[X.]-gültige Beurteilung ist insoweit Sache [X.]er zustän[X.]igen nationalen Instanzen. (2) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 [X.] —bereits [X.] wor[X.]en o[X.]er wir[X.] —gera[X.]e [X.], wenn [X.]er Angeklagte nach [X.]em Recht [X.]ieses Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wur[X.]e, [X.]eren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wor[X.]en ist. (3) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 [X.] we[X.]er —bereits [X.] wor[X.]en noch wir[X.] sie —gera[X.]e [X.], wenn [X.]er Angeklagte kurzfristig in Polizei- un[X.]/o[X.]er Untersuchungshaft genommen wor[X.]en ist un[X.] [X.]ieser Freiheitsentzug nach [X.]em Recht [X.]es [X.] auf eine spätere Vollstreckung [X.]er Haftstrafe anzurechnen wäre. [X.] Das Verfahren ist in [X.]em nach Abtrennung noch verbliebenen Umfang insgesamt einzustellen, im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshin[X.]ernisses un[X.] im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf [X.]ie bereits rechtskräftige Verurteilung [X.]es Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren un[X.] sechs Monaten. 9 1. Im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e ist wegen eines zwischenstaatli-chen Verfolgungsverbots (—ne bis in i[X.]emfi) Strafklageverbrauch eingetreten. Der Angeklagte ist wegen [X.]erselben Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] bereits mit Urteil vom 22. Februar 2001 [X.]urch [X.]ie Corte [X.]i appello [X.]i Venezia rechts-10 - 7 - kräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] zehn Monaten verurteilt wor[X.]en. a) Die Übernahme [X.]er Zigaretten in Griechenlan[X.] (strafbar in Deutsch-lan[X.] wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, § 374 Abs. 2, § 370 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 [X.]) un[X.] [X.]ie Weiterfahrt nach [X.] (strafbar in [X.] wegen [X.]er Einfuhr un[X.] [X.]es Besitzes auslän[X.]ischen Tabaks nach [X.]em [X.] Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50 un[X.] wegen [X.]er Unterlassung [X.]er [X.] [X.]er Grenzabgabe für [X.]enselben Tabak nach [X.]er Veror[X.]nung [X.]es Präsi-[X.]enten [X.]er Republik vom 23. Januar 1973, [X.]) sin[X.] bei [X.]en hier vorlie-gen[X.]en Umstän[X.]en [X.]es Einzelfalls als Tatumstän[X.]e [X.]erselben materiellen Tat im Sinne von Art. 54 [X.] (—i[X.]emfi) zu werten. 11 12 aa) Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s hatte [X.]er Angeklagte auf Weisung [X.]er Organisatoren Zigarettenla[X.]ungen jeweils in Griechenlan[X.] übernommen, um [X.]iese über [X.], [X.] un[X.] Deutschlan[X.] nach Groß-britannien zu einem [X.]ortigen Abnehmer zu verbringen. Dabei hatte er von Anfang an [X.]ie Absicht, [X.]ie Zigaretten in keinem [X.]er Vertragsstaaten [X.]es [X.], [X.]urch [X.]en seine Transportroute führte, anzumel[X.]en o[X.]er für [X.]ie [X.] abzuführen. Er wollte [X.]ie Fahrt ohne längere Unterbrechun-gen [X.]urchführen. [X.]) Ausgehen[X.] von [X.]en Maßstäben [X.]er Vorabentschei[X.]ung [X.]es [X.] ([X.], 302) bil[X.]et [X.]ie hier [X.]urchgeführte, von Anfang so geplante —Schmuggelfahrtfi von Griechenlan[X.] nach [X.] eine einheitliche Tat im Sin-ne [X.]es Art. 54 [X.]. Beson[X.]ere Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls, [X.]ie nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]ieser Wertung entgegenstehen könnten, sin[X.] nicht gegeben. 13 (1) Nach [X.]er für [X.]ie nationalen Gerichte verbin[X.]lichen Auslegung [X.]es Art. 54 [X.] [X.]urch [X.]en [X.] (vgl. auch Urteil vom 9. März 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/04, [X.], Slg. 2006, [X.], R[X.]n. 36, 42) ist 14 - 8 - [X.]as maßgeben[X.]e Kriterium für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]ieses Artikels —[X.]as [X.]er I[X.]en-tität [X.]er materiellen Tat, verstan[X.]en als [X.]as Vorhan[X.]ensein eines Komplexes unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]ener Tatsachenfi. Dabei können [X.]ie Vorgänge [X.]er Übernahme geschmuggelten auslän[X.]ischen Tabaks in einem [X.] sowie [X.]ie Einfuhr in einen an[X.]eren Vertragsstaat un[X.] [X.]er [X.]ortige Besitz unter [X.]en Begriff —[X.]ieselbe Tatfi im Sinne [X.]ieses Art. 54 [X.] fallen, wenn [X.]er Fahrer von Anfang an vorhatte, [X.]en Tabak nach [X.]er ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem en[X.]gültigen Bestimmungsort zu transpor-tieren (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 37). So verhält es sich hier. Der Angeklagte verfolgte beginnen[X.] mit [X.]er Übernahme [X.]er Zigaretten in Griechenlan[X.] [X.]en Plan, [X.]iese ohne wesentliche Unterbrechungen im Rahmen einer einheitli-chen —Schmuggelfahrtfi nach Englan[X.] zu transportieren, un[X.] beabsichtigte [X.]abei, in keinem Mitglie[X.]staat [X.]er [X.]en seinen steuerlichen Erklärungs- un[X.] Abführungspflichten nachzukommen. 15 (2) Die rechtliche Einor[X.]nung [X.]er Tatsachen nach [X.]en Strafrechtsor[X.]-nungen [X.]er Vertragsstaaten ist für [X.]ie Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne von Art. 54 [X.] unbeachtlich. Der [X.] hat klargestellt, [X.]ass [X.]ie Subsumtion [X.]es Tatgeschehens unter [X.]en Begriff [X.]er Tat nach Art. 54 [X.] von [X.]er rechtlichen Qualifizierung [X.]er Tatsachen unabhängig ist (Vorabent-schei[X.]ung R[X.]n. 31). Damit richtet sich [X.]ie Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat gemäß Art. 54 [X.] nicht nach strafrechtlichen Kriterien [X.]er Vertragsstaaten. Vielmehr han[X.]elt es sich bei [X.]em Tatbegriff [X.]es Art. 54 [X.] um einen ei-genstän[X.]igen, autonom europarechtlich auszulegen[X.]en Begriff [X.]es [X.] (so auch [X.]ie Stellungnahme [X.]er [X.] vom 22. Novem-ber 2005 im Vorabentschei[X.]ungsverfahren, R[X.]n. 29; vgl. zu[X.]em [X.] 2003, 744, 757 f.; [X.]/[X.] in Festschrift für [X.], 2008, [X.], 91). Die Auslegung [X.]ieses Begriffs hat sich am Zweck [X.]es Art. 54 [X.] aus-zurichten, [X.]ie ungehin[X.]erte Ausübung [X.]es Rechts auf Freizügigkeit [X.]er [X.] zu sichern (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 2003 in [X.]en ver-bun[X.]enen Rechtssachen [X.]/01 un[X.] [X.]/01 ,[X.] un[X.] [X.]. 2003, [X.], R[X.]n. 36 ff., vom 9. März 2006 in [X.]er Rechtssache - 9 - [X.]/04, [X.], aaO R[X.]n. 34 un[X.] vom 28. September 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/05, ,[X.][X.]. 2006, [X.] R[X.]n. 57 f.; [X.]/[X.] aaO). Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschie[X.]licher rechtlicher Maßstäbe in [X.]en einzelnen [X.] [X.]arauf verlassen können, [X.]ass er nicht [X.] auch nicht unter einem an[X.]eren rechtlichen Aspekt [X.] [X.] we-gen [X.]erselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wir[X.] (vgl. [X.] 2007, 202, 205 un[X.] [X.] 2003, 744, 751). Aus [X.]iesem Grun[X.] ist es hier für [X.]ie Aus-legung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] auch ohne Be[X.]eutung, ob [X.]as Verhalten [X.]es Angeklagten nach [X.]em Rechtsverstän[X.]nis [X.]es [X.]eut-schen Strafrechts als mehrere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) zu werten ist. Umgekehrt lässt [X.]ie vom [X.] für [X.]ie nationalen Gerichte ver-bin[X.]lich vorgegebene Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] [X.]ie hergebrachten Grun[X.]sätze über [X.]as Konkurrenzverhältnis von Straftaten im [X.]eutschen Strafrecht unberührt. 16 (3) Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] ist [X.]ie Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] auch unabhän-gig von [X.]em geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/04, [X.], aaO R[X.]n. 35 f. un[X.] vom 28. September 2006 in [X.]er Rechtssache [X.]/05, [X.], aaO R[X.]n. 47). Denn [X.]ieses kann wegen [X.]er fehlen-[X.]en Harmonisierung [X.]er nationalen Strafvorschriften von einem [X.] zum an[X.]eren unterschie[X.]lich sein. Damit könnten Erwägungen, [X.]ie auf [X.]em geschützten rechtlichen Interesse beruhen, Hin[X.]ernisse für [X.]ie Freizü-gigkeit im Schengen-Raum errichten (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 33). (a) Für [X.]ie Frage, ob jeweils [X.]ieselben Taten im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] Verfahrensgegenstan[X.] [X.]er in [X.] un[X.] Deutschlan[X.] gegen [X.]en Ange-klagten geführten Strafverfahren waren, ist es [X.]aher unbeachtlich, ob sich [X.]ie Verfahren auf [X.]ie Verkürzung [X.]erselben o[X.]er unterschie[X.]licher Abgaben bezogen haben. Das maßgeben[X.]e Kriterium für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]es Art. 54 17 - 10 - [X.] ist allein, ob ein Komplex unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]ener Tatsachen vorhan[X.]en war un[X.] ob [X.]ie Verfahren jeweils Tatsachen aus [X.]em einheitli-chen Komplex zum Gegenstan[X.] hatten. Dies ist hier [X.]er Fall. Die Übernahme [X.]er Zigaretten in Griechenlan[X.] un[X.] [X.]er anschließen[X.]e Transport [X.]urch [X.] waren unlösbar miteinan[X.]er verbun[X.]en. Das verbin[X.]en[X.]e Element ist [X.]ie von einem einheitlichen Willen [X.]es Angeklagten getragene einheitliche —[X.] [X.]urch mehrere Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.], um [X.]ie übernommenen unversteuerten un[X.] unverzollten Zigaretten unter Miss-achtung jeglicher steuerlicher Verpflichtungen zum Zielort zu transportieren. Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] ist [X.]amit [X.]ie —Schmuggelfahrtfi einschließlich aller zu ihrer Durchführung begangenen Verstöße gegen steuerliche un[X.] zoll-rechtliche Erklärungs- un[X.] Abführungspflichten. Ob [X.]ie [X.] Gerichte beim Angeklagten auch [X.]ie bei [X.]er Einfuhr in [X.]as Zollgebiet [X.]er [X.] verkürzten Einfuhrabgaben (Zoll, [X.] Einfuhr-umsatzsteuer un[X.] [X.] Tabaksteuer) schul[X.]erhöhen[X.] berücksichtigt haben [X.] was nicht aufgeklärt wer[X.]en konnte [X.] o[X.]er ob sie sich auf [X.]ie in [X.] entstan[X.]enen Verbrauchsteuern wegen [X.]es Verbringens [X.]er Zigaretten nach [X.], ihres Besitzes un[X.] Unterlassung [X.]er Zahlung [X.]er Grenzabgabe beschränkt haben, ist [X.]aher für [X.]ie Frage, ob sich [X.]ie Verfahren auf [X.]ieselbe Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] bezogen haben, ohne Be[X.]eutung. (b) Ob [X.]er Grun[X.]satz, [X.]ass [X.]ie Auslegung [X.]es Begriffs [X.]er Tat im Sinne von Art. 54 [X.] unabhängig von [X.]en geschützten rechtlichen Interes-sen zu erfolgen hat, auch [X.]ann uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann, wenn [X.]ie Grenzen [X.]er Juris[X.]iktionsbefugnis im Erstverurteilungsstaat eine Berücksichtigung bestimmter Geschehensabläufe in an[X.]eren Mitglie[X.]-staaten nicht zulassen (vgl. hierzu [X.] 2007, 202, 207), braucht hier nicht abschließen[X.] entschie[X.]en zu wer[X.]en. Zwar sin[X.] Fallkonstellationen [X.]enkbar, bei [X.]enen in einem Strafverfahren nicht sämtliche im Rahmen einer Schmuggelfahrt in an[X.]eren Mitglie[X.]staaten verkürzten Abgaben tatbestan[X.]-lich berücksichtigt wer[X.]en können, z. B. Verbrauchsteuern un[X.] Umsatzsteu-ern an[X.]erer Mitglie[X.]staaten, bei [X.]enen es sich nicht um Einfuhrabgaben 18 - 11 - han[X.]elt (vgl. hierzu § 370 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Es ist hier je[X.]och nicht ersicht-lich, [X.]ass [X.]ie [X.] Strafgerichte in [X.]en Verfahren gegen [X.]en Ange-klagten rechtlich gehin[X.]ert gewesen sein könnten, [X.]en Umfang [X.]er bei [X.]er Einfuhr [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen Zigaretten nach Griechenlan[X.] ver-kürzten Einfuhrabgaben nicht wenigstens im Rahmen [X.]er Strafzumessung zu berücksichtigen. Hinsichtlich [X.]er verkürzten Zölle [X.]ürfte sich eine Pflicht zur Berücksichtigung bereits aus [X.]er allgemeinen Loyalitätspflicht [X.]es Art. 10 [X.] ergeben, wonach [X.]ie Mitglie[X.]staaten verpflichtet sin[X.], Verstöße gegen [X.]as Gemeinschaftsrecht mit effektiven, verhältnismäßigen un[X.] abschrecken[X.]en Sanktionen zu ahn[X.]en. (4) Die Frage, ob eine Schmuggelfahrt einen unlösbar zusammenhän-gen[X.]en Komplex von Tatsachen bil[X.]et, hängt letztlich auch von [X.]en Umstän-[X.]en [X.]es Einzelfalls ab (Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 36). So kann etwa eine we-sentliche Unterbrechung im Rahmen [X.]er Fahrt eine Zäsur bil[X.]en, [X.]ie [X.]azu führt, [X.]ass [X.]ie Fahrt aus zwei voneinan[X.]er trennbaren Tatsachenkomplexen besteht. Auch kann ein längeres Zwischenlagern [X.]azu führen, [X.]ass [X.]ie Ware —zur Ruhe gekommenfi ist un[X.] [X.]eshalb eine einheitliche Schmuggelfahrt nicht mehr angenommen wer[X.]en kann (vgl. zur Abgrenzung von Steuerhinterzie-hung [X.] bzw. Schmuggel im Sinne [X.]es § 373 [X.] [X.] zu einer an [X.]iese an-schließen[X.]e Steuerhehlerei [X.] wistra 2007, 224). Ähnliches [X.]ürfte gelten, wenn [X.]er genaue Ablauf [X.]es Transports bei Beginn [X.]er Fahrt noch nicht feststeht un[X.] noch Entschei[X.]ungen über [X.]as weitere Vorgehen o[X.]er [X.]ie zu wählen[X.]e Transportroute nötig sin[X.], etwa weil zu bestimmten Zeitpunkten vor Fortführung [X.]es Transports Weisungen von [X.] eingeholt wer-[X.]en müssen. Solches ist hier in[X.]es nicht festgestellt. Vielmehr han[X.]elt es sich bei [X.]en [X.]urch mehrere Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.] geführten Schmuggelfahrten [X.]es Angeklagten jeweils um einen einheitlichen Tatsachenkomplex un[X.] [X.]amit um eine Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.]. 19 b) Nach [X.]er Vorabentschei[X.]ung (R[X.]n. 44) wir[X.] eine Freiheitsstrafe auch [X.]ann (gera[X.]e) vollstreckt, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung aus-20 - 12 - gesetzt wor[X.]en ist. Damit steht im Fall [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e einer Verur-teilung [X.]as Verfahrenshin[X.]ernis [X.]es zwischenstaatlichen Verbots [X.]er Straf-verfolgung wegen [X.]erselben Tat gemäß Art. 54 [X.] entgegen. Das [X.] ist insoweit gemäß § 206a StPO [X.]urch Beschluss einzustellen. 2. Im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e hin[X.]ert [X.]emgegenüber [X.]ie [X.] [X.]es Angeklagten [X.]urch ein [X.] Strafgericht zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung seine weitere Verurteilung in Deutschlan[X.] wegen [X.]erselben Tat im Sinne [X.]es Art. 54 [X.] nicht. Denn [X.]ie Vollstreckungsbe[X.]ingung [X.]es Art. 54 [X.] ist nicht eingetre-ten. Da [X.]ie in [X.] gegen [X.]en Angeklagten verhängte Strafe, obwohl sie vollstreckt wer[X.]en kann, bislang noch nicht vollstreckt wor[X.]en ist un[X.] [X.]erzeit auch nicht vollstreckt wir[X.], ist insoweit kein Strafklageverbrauch nach Art. 54 [X.] eingetreten. Die bloß kurzfristige Inhaftierung [X.]es Angeklagten im [X.] genügt zur Erfüllung [X.]er Vollstreckungsbe[X.]ingung nicht (vgl. Vorabentschei[X.]ung R[X.]n. 52). Die insoweit erlittene Freiheitsentziehung in [X.] wäre in Deutschlan[X.] gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf [X.]ie Strafe anzurechnen. 21 Gleichwohl stellt [X.]er Senat [X.]as Verfahren hinsichtlich [X.]es allein noch verfahrensgegenstän[X.]lichen Falls [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e auf Antrag [X.]es [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte wur[X.]e am 3. November 2004 vom [X.] Augsburg wegen Straftaten, [X.]ie ausnahmslos mit [X.]er Verurteilung im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e gesamt-strafenfähig wären, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] un[X.] sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf [X.]iese Verurteilung fällt [X.]ie im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängte [X.] von einem Jahr nicht beträchtlich ins Gewicht, zumal bei einer neuen Gesamtstrafenbil-[X.]ung unter Einbeziehung [X.]ieser Verurteilung berücksichtigt wer[X.]en müsste, [X.]ass [X.]ie [X.]er Verurteilung zugrun[X.]eliegen[X.]e Straftat inzwischen bereits mehr als acht Jahre zurückliegt un[X.] auch [X.]as Revisionsverfahren [X.] insbeson[X.]ere 22 - 13 - wegen [X.]es beim [X.] [X.]urchgeführten Vorabentschei[X.]ungsverfahrens [X.] schon mehr als vier Jahre an[X.]auert. Da [X.]as verurteilen[X.]e Erkenntnis im Fall [X.] 1. [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e kei-nen Rechtsfehler aufwies, sieht [X.]er Senat trotz [X.]er Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gemäß § 467 Abs. 4 StPO ungeachtet [X.]er gesam-ten Verfahrens[X.]auer [X.]avon ab, [X.]ie insoweit entstan[X.]enen notwen[X.]igen [X.] [X.]es Angeklagten [X.]er Staatskasse aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.]. § 467 R[X.]n. 19). 23 Bas[X.]orf Brause Schaal Jäger [X.]
Meta
09.06.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. 5 StR 342/04 (REWIS RS 2008, 3553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3553
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