Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 48/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 6367

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BU[X.]DESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 48/11

vom

16. Mai 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der [X.], [X.], hat durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und [X.]

am 16. Mai 2012 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des [X.]s in der [X.] vom 27. Juni 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 19. [X.]ovember 2009 widerrief die Beklagte die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 [X.]r. 7 [X.]). [X.]ach Zurückweisung seines dagegen gerichteten Wider-spruchs hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem [X.] erhoben. 1
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Das Urteil des [X.]s ist dem Kläger am 28. Juli 2011 zugestellt worden. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung ist am 29. August 2011, einem Montag, beim [X.] eingegangen. Die ebenfalls an den [X.] adressierte Begründung dieses Antrags ist am 27. September 2011 dort eingereicht worden und nach Weiterleitung des Schriftsatzes am 11. Oktober 2011 beim [X.] eingegangen.
Hierauf hingewiesen, hat der Kläger mit am 6. Dezember 2011 beim [X.] eingereichtem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die [X.]. Sein Prozessbevollmächtigter habe am 27. Sep-tember 2011 den Begründungsschriftsatz, der zu diesem Zeitpunkt noch kein Rubrum enthalten habe, blanko unterzeichnet und ihn seinem Sekretariat mit der Bitte um Ausfertigung und Versendung an den [X.] überge-geben. Diese Vorgehensweise sei notwendig gewesen, weil der Prozessbe-vollmächtigte des [X.] am 27. September 2011 das Büro habe dringend [X.] müssen und zuvor habe sicherstellen wollen, dass der Schriftsatz noch an diesem Tage versendet werde. Dass die zuständige Kanzleikraft den Schriftsatz irrtümlich und weisungswidrig an den [X.] übermitteln würde, habe dieser nicht vorhersehen können; ein solcher Fehler sei noch nie vorgekommen. Den geschilderten Verfahrensablauf hat der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] anwaltlich versichert. Auf [X.]achfrage des Senats hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 5. März 2012 und
27. März 2012 sein Vorbringen zum Verfahrensablauf ergänzt und dabei insbesondere vorgetragen, dass er seiner damaligen Rechtsanwaltsfachangestellten, deren Identität er nicht offen gelegt hat, die Anweisung zur Ausfertigung und Versendung des blanko unter-schriebenen Schriftsatzes mündlich erteilt und nach dem Verlassen des Büros 2
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telefonisch nachgefragt habe, ob die Anweisung "wie besprochen"
ausgeführt worden sei.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Der Kläger hat den Zulassungsantrag nicht fristgerecht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
60 Abs.
1 VwGO) liegen nicht vor.
a) Der
Kläger hat die Frist zur Begründung des [X.]. Er hat die Begründung des frist-
und formgerecht eingelegten [X.] entgegen § 112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht beim [X.], sondern beim [X.] eingereicht. Der dort einen Tag vor Fristablauf eingegangene Schriftsatz ist nach Weiterlei-tung erst am 11. Oktober 2011 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO) zum [X.] gelangt.
b) Dem Kläger ist hinsichtlich der Fristversäumung keine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, §
60 VwGO) zu gewähren, denn die Fristversäumung beruht auf einem ihm nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten.
aa) Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen ge-hört zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal über-lassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Das umfasst die Pflicht, sich bei Unterzeichnung eines solchen 3
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Schriftsatzes davon zu überzeugen, dass er an das zuständige Gericht adres-siert ist ([X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2011 -
IV
ZB 2/11, [X.]. 2011, 865 Rn. 8, 11; vom 5. März 2009 -
V
ZB 153/08, [X.], 1750 Rn. 8 f.; vom 30.
Oktober 2008 -
III
ZB 54/08, [X.], 296 Rn. 9; vom 28. Oktober 2008 -
VI
ZB 43/08, juris Rn. 13; [X.], [X.]VwZ-RR 2006, 851,
852;
[X.], [X.]JW 2006, 3450; jeweils m.w.[X.]).
bb) Dieser Prüfungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht ausreichend nachgekommen.
(1) Der Klägervertreter hat bei Unterzeichnung des [X.] bemerkt, dass dieser noch keine Angabe darüber enthielt, an welches Gericht er zu richten war. Er hat daraufhin seiner sich bislang als zuverlässig erwiesenen Kanzeleikraft aufgetragen, den Schriftsatz an den [X.] zu adressieren und an diesen (per Telefax) zu versenden. Dieses Vorgehen ist an sich nicht zu beanstanden. Denn hierdurch hat der Klägervertreter die Ermittlung des zuständigen Gerichts nicht -
was unzulässig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2009 -
V
ZB 153/08, aaO Rn. 9)
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an sein Büropersonal delegiert, sondern hat in eigener Verantwortung bestimmt, an welches Gericht der Schriftsatz zu adressieren ist und einer zuverlässigen Kanzleikraft die [X.] erteilt, den Schriftsatz diesen Vorgaben entsprechend zu vervoll-ständigen. Ihm ist auch nicht deswegen eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht anzulasten, weil er den Schriftsatz vor seiner Vervollständigung unterzeichnet hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 -
III
ZB 54/08, aaO; vom 28. Oktober 2008 -
VI
ZB 43/08, aaO Rn. 14).
(2) Jedoch war der Klägervertreter, der die Anweisung auf Vervollständi-gung und Versendung des blanko unterzeichneten [X.] 7
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nur mündlich erteilt hat, gehalten, geeignete Vorkehrungen dagegen zu ergrei-fen, dass die mündliche Anweisung oder deren Inhalt in Vergessenheit gerät.
(a) Zwar darf ein Rechtsanwalt, der einer Büroangestellten, die sich
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wie hier
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bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine
konkrete Einzelanweisung er-teilt, grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese die erteilte Weisung befolgt ([X.], Beschlüsse vom 13. April 2010 -
VI
ZB 65/08, [X.], 2287 Rn. 6; vom 30.
Oktober 2008 -
III
ZB 54/08, aaO Rn. 10; vom 28. Oktober 2008 -
VI
ZB 43/08, aaO Rn. 11; vom 23. September 2009 -
VIII
ZB 16/08, juris Rn. 8; jeweils m.w.[X.]). Ihn trifft dabei auch regelmäßig nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Anweisung zu vergewissern ([X.], Beschlüsse vom 13. April 2010 -
VI
ZB 65/08, aaO Rn. 7; vom 30. Oktober 2008 -
III
ZB 54/08, aaO; vom 28. Oktober 2008 -
VI
ZB 43/08, aaO Rn. 12; [X.] m.w.[X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. September 2011 -
VI
ZB 5/11, [X.]JW-RR 2012, 252 Rn. 7).
(b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die [X.] einen wichtigen Vorgang wie etwa die Einreichung fristgebundener Schriftsätze und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausrei-chende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die rechtzeitige Einreichung beim zu-ständigen Gericht durch eine fehlerhafte Adressierung unterbleibt ([X.], [X.] vom 28. Oktober 2008 -
VI
ZB 43/08, aaO m.w.[X.]; vgl. ferner [X.], [X.] vom 4. [X.]ovember 2003 -
VI
ZB 50/03, [X.]JW 2004, 688, 689 unter II 2
a bb; vom 12. Juni 2007 -
VI
ZB 76/06, juris Rn.
8).
Dass solche Vorkehrungen getroffen worden sind, hat der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Senats nicht dargelegt. Sein Prozessbevollmäch-tigter hat der Kanzleikraft nicht die Anweisung erteilt, ihm den vervollständigten 10
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Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorzulegen (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008 -
VI
ZB 43/08, aaO). Hierzu hätte aber schon deswegen Anlass bestanden, weil bei mündlichen Anweisungen eine größere Gefahr als bei schriftlichen Anweisungen besteht, dass sie selbst oder ihr Inhalt infolge von Unterbrechungen (etwa durch Telefonate oder durch vorrangig zu erledigende Aufgaben) ganz oder teilweise in Vergessenheit geraten. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Denn der Antrag auf Zulassung war -
zutreffend
-
an den [X.] übersandt worden. An den [X.] war dagegen bis dahin noch kein Schriftsatz gegangen. In Anbetracht dessen, dass beide Gerichtsbezeichnungen auf den [X.]amensbestandteil "Ge-richtshof"
enden, war die Gefahr nicht auszuschließen, dass eine mündliche Anweisung, den Schriftsatz an den bislang mit der Angelegenheit nicht befass-ten [X.] zu versenden, im [X.]achhinein dahin interpretiert wird, dass der Schriftsatz an den [X.] übermittelt werden sollte.
Der Klägervertreter hätte sich daher den vervollständigten Schriftsatz entweder vor Verlassen des Büros oder am folgenden Tag (erst zu diesem Zeitpunkt lief die Begründungsfrist ab) zur Durchsicht vorlegen lassen müssen. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, diese Aufgabe einem anderen [X.] zu übertragen. Wäre dies nicht in Betracht gekommen, hätte er sich ent-weder von dem zutreffenden Verständnis der Anweisung durch detaillierte [X.]achfrage bei der Kanzleikraft versichern müssen oder wäre gehalten gewe-sen, zusätzlich zu der mündlichen Weisung den handschriftlichen Vermerk "[X.]"
auf dem blanko unterzeichneten Schriftsatz anzubringen. Der Klägervertreter hat keine dieser Maßnahmen ergriffen, sondern sich damit begnügt, sich telefonisch zu erkundigen, ob die Anweisung "wie besprochen"
ausgeführt worden sei. Diese -
zudem nicht glaubhaft gemachte
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Rückfrage genügte angesichts der beschriebenen Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Gerichtshöfen nicht, um einer fehlerhaften Ausführung der mündlichen 13
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Anweisung entgegenzuwirken. Insbesondere war diese vage gehaltene Anfrage nicht geeignet, mögliche Fehlvorstellungen über das zuständige Gericht aufzu-decken.
2. Da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, ist der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung schon wegen [X.] der Begründungsfrist abzulehnen. Auch in der Sache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht [X.]. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 [X.]r. 1 VwGO) noch sind dem [X.] Verfah-rensfehler unterlaufen (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 [X.]r. 5 VwGO).
a) Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe nicht berücksich-tigt, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nur noch zwei gegen den Kläger ergangene Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen seien, ist dieses Vorbringen aus rechtlicher Sicht unerheblich. Davon abgese-hen, dass bereits die Eintragung eines Haftbefehls die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 [X.]r. 7 [X.] auslöst, ist für die Beur-teilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nach der mit Wirkung ab 1. September 2011 erfolgten Änderung des Ver-fahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wi-derrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]JW 2011, 3234 Rn. 9 ff.). Daher spielt es auch keine Rolle, dass nach dem Vorbringen des [X.] inzwischen [X.] gelöscht und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten erheblich verringert worden sind. Die gesetzliche Vermutung des §
14 Abs.
2 [X.]r.
7 [X.] hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat nicht dargetan und nachge-14
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wiesen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördli-chen Widerrufsverfahrens sämtliche offenen
Forderungen getilgt oder in [X.] Weise bereinigt hatte.
b) Bei seiner Rüge, der [X.] habe zur Erhärtung der [X.] auf bestimmte Gesichtspunkte abgestellt, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, übersieht der Kläger, dass die vom [X.] berücksichtigten Umstände nicht entscheidungserheblich geworden sind. Dieser hat die zusätzlichen Erwägun-gen nur angestellt, um zu belegen, dass nicht nur die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls bestand, sondern ein solcher aufgrund bestimmter Beweisanzeichen auch tatsächlich vorlag ("Vermögensverfall wird erhärtet").
c) [X.] ist ferner der Rechtsstandpunkt des [X.], bei der Be-urteilung der Zulassung der Berufung dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach §§ 113 ff. [X.] direkt im Wege der [X.] angegriffen werden könnten, während bei der einschneidenden Maß-nahme eines Zulassungswiderrufs die Berufung nur aufgrund einer Zulassung durch den [X.] oder den [X.] eröffnet sei. Diese unterschiedliche Behandlung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und greift nicht in unvertretbarer Weise in die Rechte der Be-troffenen ein (vgl. hierzu die Ausführungen in der Begründung des [X.] der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/11385, [X.]).

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§ 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
König
Fetzer

[X.]
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
II ZU 2/10 -

18

Meta

AnwZ (Brfg) 48/11

16.05.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 48/11 (REWIS RS 2012, 6367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6367

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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