Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 528/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6691

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
8. Mai 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,
Richter [X.],
Richterin [X.],
Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt K.

als Verteidiger
für den Angeklagten [X.] ,

Rechtsanwalt Bi.

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

[X.]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2011 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1.
hinsichtlich des Angeklagten [X.],

a)
soweit er im Fall 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

2.
hinsichtlich des Angeklagten [X.],

a)
soweit er im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)
im Strafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

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G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (1 und 4), davon in einem Fall (1) in Tatein-heit
mit versuchter Nötigung, sowie wegen Erpressung in Tateinheit mit Nöti-gung (Fall 3) zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. [X.] den Angeklagten [X.]
hat es unter Freispruch im Übrigen (Fall 3) we-gen Erpressung in Tateinheit mit Amtsanmaßung (Fall 2) sowie wegen vor-sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es gegen diesen Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. [X.] das Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten B.

auf die [X.]uldsprüche in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe, hinsichtlich des Angeklagten [X.]
auf den [X.]uldspruch im Fall 2 der Ur-teilsgründe und auf den Freispruch beschränkte Revisionen eingelegt, die vom [X.] teilweise vertreten werden.

I.

Das [X.] hat zu den von den Revisionen betroffenen Fällen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Fall 2 der Urteilsgründe (Angeklagter [X.]):

a) Der Angeklagte [X.]
und die wegen der Tat bereits rechtskräftig Verurteilten [X.]
und [X.].
kannten sich über ihre Verbindung zu einem Unterstützerclub der Rockergruppierung [X.]. S.

wusste, dass der Zeuge [X.]
wegen Drogenhandels in Untersuchungshaft gewesen war und noch unter Bewährung stand. Er vermutete, dass bei [X.]

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Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gaben sich die drei Ge-nannten am 17. Juni 2010 gegenüber [X.]
als Polizeibeamte aus und durch-suchten unter Vorzeigen eines Ausweispapiers dessen vor der Wohnung abgestelltes Kraftfahrzeug. [X.]
duldete dies, weil er glaubte, mit [X.] der [X.] konfrontiert zu sein.

Auf entsprechende Aufforderung ging [X.]
mit den drei Tätern in seine Wohnung. Dort sagte [X.]

[X.]
ver-u-chung bei ihm veranlassen, bei der gewiss Drogen gefunden würden, mit der Folge seiner erneuten Inhaftierung. [X.]. , der über die imposanteste körperliche Statur verfügte, stand währenddessen im Türrahmen und ver-sperrte den Weg zum Flur. Aus Angst vor einer Inhaftierung zeigte sich [X.]

bereit, das Geld aus der Wohnung seiner Mutter zu holen. Im Pkw des [X.]

fuhren die vier zur Wohnung der Mutter, wobei [X.]

das Fahrzeug steuerte und [X.]
auf dem Rücksitz neben [X.].
platziert wurde. Vor dem Wohnhaus der Mutter angekommen bekräftigten die Täter, dass sie für die Verhaftung des [X.]
sorgen würden, wenn dieser sich nicht an die Ab-machung halte oder
Hilfe hole. [X.]
musste sein Mobiltelefon im Pkw
zurück-lassen und wurde aufgefordert, spätestens in fünf Minuten mit dem Geld wieder beim Pkw
zu sein.

[X.]

l-weise aus Betäubungsmittelgeschäften herrührten, und ging zurück zum Fahrzeug. Die Polizei zu rufen, hielt er für sinnlos. Am Fahrzeug wurde er von [X.].
auf Waffen abgetastet. Dann fuhren alle zurück zur Woh-nung des [X.] . Unterwegs übergab [X.]
das in einer Tüte verpackte Geld an [X.]. . Der Angeklagte [X.]
und [X.].
erhielten aus der .

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b) Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Erpressung in Tateinheit mit Amtsanmaßung verurteilt. Dass die Tat unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für [X.]ib oder [X.]ben des Zeugen [X.]
be-gangen worden ist, hat es als nicht erwiesen erachtet.

2. Fall 3 der Urteilsgründe (Angeklagte [X.]
und [X.] ):

a) [X.]
erzählte dem mit ihm im Rahmen derselben [X.] gut befreundeten Angeklagten
[X.] , dass er einem Dro-mehr zu erlangen sei. [X.]
erklärte sich zu einer Mitwirkung an einer weiteren Tat bereit. Bereits einen Tag später, am 18. Juni 2010, fuhren B.

und [X.]

am späten Nachmittag zur Wohnung der Mutter des Zeugen [X.] , der knapp 68-jährigen M.
[X.] . Ein Unbekannter be-gleitete sie, unterwegs trafen sie auf einen weiteren Unbekannten; ob die beiden Unbekannten an der Tat beteiligt waren, hat das [X.] nicht feststellen können. Mit [X.]
oder einem der beiden unbekannten [X.] verschaffte sich [X.]
unter dem Vorwand, ein Paket liefern zu wollen, Zutritt zum Wohnhaus. Als M.
[X.]
an der Wohnungstür sah, dass die eintreffenden Männer gar kein Paket trugen, und sie die [X.] wollte, ergriff sie einer der Mittäter, drängte sie in die Wohnung und hielt ihr, um sie am [X.]reien zu hindern, mit dem Unterarm den Mund zu.

In der Wohnung gaben sich [X.]
sowie sein Mittäter gegenüber Frau [X.] , die sich zur Beruhigung hinsetzen durfte und der sie ein Glas Wasser reichten, als Polizeibeamte aus und forderten von ihr Geld, [X.] sie dafür sorgen würden, dass ihr [X.] noch am Abend in Untersu-chungshaft komme.
Allein um dies zu verhindern, übergab Frau [X.]
mehre-re tausend Euro an die Täter.

b) Vom Vorwurf, die Tat mit dem Angeklagten [X.]
begangen zu haben, hat das [X.] den Angeklagten [X.]
aus tatsächlichen Grün-8
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den freigesprochen. Trotz
dessen Beteiligung an der Vortat sowie der dadurch vermittelten Kenntnisse und obwohl dessen Mobiltelefon im [X.] eingeloggt und er unmittelbar vor und nach der Tat mit dem Angeklagten [X.]
sowie [X.]
mehrfach telefoniert habe, sei seine Beteiligung nicht nachweisbar. § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB sei mangels Verwirklichung des Verbrechenstatbestands der räuberischen Erpressung (§§ 255, 249 StGB) nicht erfüllt.

3. Fall 4 der Urteilsgründe (Angeklagter [X.] ):

a) Der Zeuge [X.]
erkannte, dass er getäuscht worden war, und wollte das Geld von [X.]
wiedererlangen. Er verabredete mit diesem für den 15. Juli 2010 ein Treffen. [X.]
informierte den Angeklagten [X.] , der versprach, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Der Angeklagte B.

versicherte sich der Mitwirkung einer Reihe von Personen aus dem Umfeld der [X.].

Am Abend des 15. Juli 2010 erschien [X.]
mit drei Freunden, unter anderem dem Geschädigten [X.]. , am
Treffpunkt. Er erblickte [X.].

e.

zu. [X.].
hielt sich einige Meter hinter ihm. Nun zeigten sich die Kontrahenten in einer rockertypischen Kleidung und näherten sich [X.]

und seinen Begleitern. Beeindruckt von der sich ihnen darbietenden [X.] traten diese die Flucht an.

Unterdessen war der Angeklagte [X.]
von hinten auf den flüch-tenden [X.].
zugelaufen. Er versetzte ihm mit einem Messer mit einer Klingenbreite von 2,5 cm zwei wuchtige Stiche in den Oberkörper. Sie trafen ihn in die linke [X.] unmittelbar unter dem Herzen. Der Angeklagte [X.]
erkannte die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung und nahm dies hin.
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[X.].
hielt die Stiche zunächst nur für heftige [X.]läge. Er konnte mit der linken Hand einen dritten Messerstich des Angeklagten B.

abwehren, indem er in das Messer griff und zugleich mit der rechten Faust zwei bis drei [X.]läge gegen den Kopf seines Kontrahenten setzte, von de-nen jedenfalls einer traf. Als er erneut zuschlagen wollte, verlor er das Gleichgewicht und fiel rückwärts zu Boden, wo er einen Moment sitzen blieb. Unter Verzicht auf einen weiteren Messerangriff drehte sich der Angeklagte [X.]
um und lief, eine Hand vor sein Gesicht haltend, zu seinem Kraft-fahrzeug. Als er sich im Laufen umdrehte, sah er, dass [X.].
wieder [X.] war und ebenfalls weglief.

[X.].
erlitt lebensgefährliche Verletzungen, die ohne
ärztliche Ver-sorgung zum Tod geführt hätten.

b) Die [X.] hat angenommen, der Angeklagte B.

sei vom unbeendeten Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten. Er habe gesehen, dass [X.].
trotz der Messerstiche zu heftiger Gegen-wehr in der Lage gewesen sei und nach dem Sturz ohne fremde Hilfe wieder habe aufstehen und fliehen können. Aus autonomen Gründen habe er nicht weiter auf [X.].
eingestochen. Wegen der Einnahme anaboler Steroide, verstärkt durch erhebliche gruppendynamische Einflüsse habe er sich bei der Tat in einem derart distanzgeminderten, impulshaften und aggressiven Zu-stand befunden, dass eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähig-keit nicht auszuschließen sei.

II.

Die beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben hinsicht-lich der Verurteilungen in den [X.] und 4 Erfolg. Insoweit kamen [X.]uld-spruchänderungen zum Nachteil der Angeklagten von vornherein schon [X.] nicht in Betracht, weil die Angeklagten naheliegend durch die sie rechts-fehlerhaft begünstigende Beurteilung des [X.]s von eigenen Revisio-18
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nen abgehalten worden sind. Zum Fall 3 bleiben die Revisionen

dem An-trag des [X.]s gemäß

ohne Erfolg.

1. Fall 2 der Urteilsgründe (Erpressung des Zeugen [X.]

Angeklag-ter [X.]):

Soweit die [X.] den Angeklagten [X.]
im Fall 2 der Ur-teilsgründe nur wegen Erpressung nach § 253 StGB verurteilt, eine räuberi-sche Erpressung nach § 255 i.V.m. § 249 StGB mithin verneint hat, ist das Urteil, was deanbelangt, lückenhaft. Die [X.] stellt fest, dass während des ge-samten Geschehens in der Wohnung des Zeugen [X.]

e. , der über die imposanteste körperliche Statur verfügte, im Türrahmen stand und .
auf dem Weg zur Wohnung .

Die sich aufdrängende Wertung, dass die Täter hierdurch zur Begleitung ih-rer Drohung mit Veranlassung erneuter Festnahme des Geschädigten [X.]

diesem bewusst deutlich zum Ausdruck bringen wollten, einer etwaigen Flucht werde gewaltsam entgegengetreten, hat die [X.] nicht er-kennbar erwogen, obgleich sie selbst das Geschehen treffend dahin bewer-s-lage in § 239a StGB nahe kommt, in der Gewalt des Angeklagten [X.]
und

[X.] deshalb neuer Verhandlung und
Entschei-dung. Dabei wird das neue Tatgericht auch über die Richtigkeit der Aussage des Zeugen [X.] , der Angeklagte [X.]
habe ihm vor dem Hinaufgehen in [X.], mit dem Geld zu fliehen, neu zu befinden haben. Die im angefochtenen Urteil insoweit angenommenen Zweifel stehen in einem Spannungsverhältnis zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit sonstiger Angaben dieses Zeugen, ins-besondere im Zusammenhang mit Fall 4. Die Aufhebung der [X.]uldsprüche 21
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erfasst bei der angenommenen Tateinheit auch den an sich [X.] [X.]uldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter Amtsanmaßung.

2. Fall 3 der Urteilsgründe (Verurteilung des Angeklagten B.

und Freispruch des Angeklagten [X.]):

Sowohl der [X.]uldspruch gegen den Angeklagten [X.]
als auch der Freispruch des Angeklagten [X.]
halten sachlichrechtlicher Prüfung letztlich stand.

Obgleich der Beginn der Tatausführung unter Einsatz von Gewalt er-folgte, stand diese nicht in dem erforderlichen spezifischen Zusammenhang zur anschließenden Erzwingung der Vermögensverfügung, der im Wege ge-waltfreier Drohung durchgesetzten Geldforderung (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 1996

1 StR 343/96, [X.]R StGB § 255 Kausalität 1). Dabei nimmt der Senat die auf die Bekundung der Zeugin M.
[X.]
gestützte Feststel-lung des [X.]s hin, sie habe die Forderung der Täter nur aufgrund der Drohung mit der Inhaftierung ihres [X.]es erfüllt ([X.] f.) und nicht etwa auch wegen der schlüssigen Androhung weiterer Gewalt, wie sie schon zu Beginn des Geschehens angewendet worden war, wenngleich eine abwei-chende Beurteilung nahe gelegen hätte.

Mit dem [X.] nimmt der Senat schließlich auch die Beweiswürdigung zur nicht erwiesenen Tatbeteiligung des Angeklagten hin, wenngleich diese angesichts erheblicher Belastungsindizien

[X.]s Mittä-terschaft am Vortag an gleicher Stelle, seine Anwesenheit in [X.] und seine, vom [X.] nur entlastend bewerteten, mehrfachen Telefonate mit [X.]
und [X.]
zur Tatzeit

nicht eben lebensnah erscheint.

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3. Fall 4 (Angeklagter [X.] ):

Soweit das [X.] den Angeklagten [X.]
im Fall 4 der Ur-teilsgründe wegen Rücktritts vom (unbeendeten) Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) eines Tötungsdelikts nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Mit Recht weist der [X.] darauf hin, dass die Ein-schätzung des [X.]s, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines [X.] den Eintritt des [X.] nicht für möglich gehalten oder sich insoweit zumindest keine Gedanken gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Ju-li
1989

2 StR 270/89, [X.]St 36, 224, 225 f.; [X.], Beschluss vom
19. Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227 f.; [X.], Urteil vom 23. Okto-ber 1991

3 StR 321/91, [X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeen-deter 25), in den Feststellungen keine Stütze findet. Der Angeklagte hatte dem Geschädigten zwei wuchtige Stiche in die linke [X.] versetzt, die unmittelbar unterhalb des Herzens trafen und lebensgefährliche Verlet-zungen hervorriefen. Infolgedessen hat sich die [X.] rechtsfehler-frei vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes überzeugt. Als der Angeklagte nach Gegenwehr des Geschädigten weglief, war dieser zu Boden gefallen. Unter solchen Vorzeichen liegt der [X.]luss nicht nahe, der Angeklagte sei davon ausgegangen, sein Opfer werde nicht an den Fol-gen der Stiche
versterben. Die verlesene schriftliche Erklärung des Ange-klagten, in der er sich vorrangig auf eine Notwehrsituation berief und zu der er ausweislich der Urteilsgründe keine Nachfragen beantwortete, bietet [X.] schon deswegen keine hinreichende Grundlage, weil sie von der Jugend-kammer

insoweit ohne Rechtsfehler

als weitgehend unglaubhaft gewertet wurde.

b) Sofern

entsprechend den insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil

der äußere Geschehensablauf und der Tötungsvor-satz des Angeklagten [X.]
abermals in gleicher Weise festgestellt 28
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t-stellungen zu treffen sein. Für den Fall, dass das Tatgericht auch mit Blick auf den Sturz des Opfers annehmen sollte, dem Angeklagten sei bei Beginn seines Weglaufens der Eintritt des [X.] wenigstens gleichgültig ge-wesen (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1994

2 StR 449/94, [X.]St 40, 304), wird zu prüfen sein, ob für den späteren Zeitpunkt des

nach den [X.] durch den Angeklagten wahrgenommenen

Aufstehens und in Betracht kommt; der Versuch eines Tötungsdelikts ist bei einer solchen Konstellation nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber in engstem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang nach Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen [X.] nimmt (vgl. dazu zuletzt [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2011

3 StR 337/11, [X.], 106 mwN). Gegebenenfalls wird indessen weiter zu bedenken sein, dass sich der Angeklagte und der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits voneinander entfernt hatten, weswegen es [X.] am erforderlichen

räumlichen Zusammenhang fehlen könnte und aus der Sicht des Angeklagten zur Vollendung eines Tötungsde-likts ein erneuter Geschehensablauf in Gang zu setzen gewesen wäre. [X.] hinaus werden unter Umständen
ergänzende äußere Feststellungen zu der Frage zu treffen sein, ob dem Angeklagten überhaupt noch [X.] zur Vollendung des Totschlags zur Verfügung gestanden ha-ben, andernfalls auch ein fehlgeschlagener Versuch zu erörtern wäre.

4. Die Aufhebung je eines [X.]uldspruchs zieht bei dem Angeklagten [X.]
die Aufhebung des [X.]

nicht der auf die nicht angefochtenen weiteren [X.]uldsprüche gestützten Maßregel

nach sich, bei dem Angeklagten [X.]
die Aufhebung
des gesamten Strafausspruchs.
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Zu [X.]tzterem weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:

Die neu verhandelnde [X.] wird die in der Revision der Staatsanwaltschaft und in der Stellungnahme des [X.]s geäußerten
Bedenken gegen die Zubilligung der Voraussetzungen des § 21 StGB zugunsten des Angeklagten [X.]
im Fall 4 zu beachten haben. Davon abgesehen wäre selbst bei Annahme relevanter [X.]uldminderung deren Bedeutung für die Strafbemessung von allenfalls untergeordnetem Gewicht. Denn die Erhöhung der Aggressivität durch [X.] anaboler Ste-roide ist ein von dem

hierin seit 2006 erfahrenen

Angeklagten selbst ge-schaffener Dauerzustand, der in besonderem Maße geeignet ist, in überaus aggressionsträchtigen Situationen wie der hier gegebenen das Risiko einer Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu steigern (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2005

5 [X.], [X.], 98, 100).

Basdorf Raum [X.]

[X.]neider

König

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Meta

5 StR 528/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 528/11 (REWIS RS 2012, 6691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6691

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 528/11

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