Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. II ZR 224/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3993

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 18. April 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; BGB §§ 312, 355 Abs. 2 n.F.
Eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem [X.] er-füllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 [X.], wenn auf-grund der Anordnung der [X.]n auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unter-zeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den [X.] oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.

[X.], Urteil vom 18. April 2005 - [X.]/04 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. April 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die [X.] bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2003 auf die Berufung des [X.] teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 420,58 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger über den von dem Berufungsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus 1.242,76 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. - 3 - Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 97,3 %, die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2
2,1 %. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Klä-ger 93,8 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Klä-ger 94,5 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im ersten [X.] tragen die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im ersten Rechtszug trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %. - 4 - Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im zwei-ten Rechtszug trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im dritten [X.] tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 im [X.] trägt der Kläger. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit drei Erklärungen vom 9. Oktober 1997 als stiller Gesellschafter an der [X.], einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 ([X.] und 5). Als Einlagen hatte er 10.500,00 DM und monatliche Raten i.H.v. je 157,50 DM über 24 Jahre und je 52,50 DM über 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeiten sollten die [X.] aus den - 5 - beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren in monatli-chen Raten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht des [X.] schloß die [X.] in seinem Namen mit der Beklagten zu 2 unter dem 1. Januar 1998 zwei weitere stille Gesellschaftsverträge, wonach der Klä-ger die monatlichen Raten für noch 286 bzw. 142 Monate an die Beklagte zu 2 - bezogen auf deren [X.] - zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in den [X.] (Ver- tragsnummern 24 und 25). Mit Erklärung vom 2. März 1999 schloß der Kläger einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2 in deren [X.] (Vertragsnummer 04). Die Einlage sollte in einem Einmalbetrag i.H.v. 42.000,00 DM und monatlichen Raten i.H.v. je 840,00 DM über 10 Jahre erbracht werden. Das [X.] sollte in einer Summe ausgezahlt werden. Der Einmalbetrag wurde später auf 31.500,00 DM herabgesetzt. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2 die Rückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Zur Begründung berief er sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen Auszahlung der [X.] durch das [X.] und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen eines modifizierten Schneeballsystems. Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen nach dem [X.] widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen - abzüglich der Entnahmen - in Höhe von 4.164,47 • bezüglich der Beklagten zu 1 und 26.532,47 • bezüglich der Beklagten zu 2 zu verurteilen, - 6 - hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die [X.] mit Stand vom 31. Dezember 2000 und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Daneben hat er von den zu 3. und 4. mitverklag-ten [X.] verlangt. Das [X.] hat die Klagen abgewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1 und 2 die [X.] zum 31. Dezember 2000 mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger nur noch seine Zahlungsanträge gestellt und dabei erklärt, er mache damit hilfsweise auch Ansprüche auf Rückzahlung der [X.] geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 zur [X.] von 243,37 • verurteilt, das ist das [X.] aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998. Im übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 verfolgt der Klä-ger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der [X.] zu 4 eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] des [X.] zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten zu 1 und [X.]I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: [X.]) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen blei-ben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei [X.] zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen - 7 - des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des [X.]s noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen des Widerrufs nach dem [X.] eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der [X.] dar. Die Widerrufserklärung nach dem [X.] sei im übri-gen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines - über die Verurteilung der Beklagten zu 2 hinaus bestehenden - Anspruchs auf Auszahlung der [X.]. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung des [X.] über die Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3 und 4. Der diesbezügliche Vortrag des [X.] sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten bei ihrer [X.] Gegenteiliges bekundet. II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von [X.]. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, daß die Gesellschaftsverträge vom 9. Oktober 1997, 1. Januar 1998 und 2. März 1999 jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen. a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem [X.]. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktienge-sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugset-- 8 - zung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter [X.] leistet (ständige Rechtsprechung des [X.]ats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - [X.] und [X.], z.[X.].). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechts-vorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht. b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grund-sätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn [X.] die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsäch-lich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraus-setzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung des [X.]s und der Widerruf nach § 1 Abs. 1 [X.] nicht aus, wie der [X.]at bereits in den Urteilen vom 29. No-vember 2004 ([X.], [X.], 254, 255) und 21. März 2005 (aaO) ent-schieden hat. 2. Erfolg hat die auf Rückzahlung der Einlagen gerichtete Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs. Der Ausgangspunkt der Revision ist allerdings zutreffend. Wie der [X.]at in seinen Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März 2005 ([X.], [X.], 1706, [X.], [X.], 254, 256 und - 9 - [X.] sowie [X.], z.[X.].) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnah-me die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des [X.] gegen die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluß der Verträge nur unzu-reichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden, nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der [X.]at ge-bunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht eingangs seiner recht-lichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß besteht, offen gelassen hat. Denn in der Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dann doch abgelehnt. 3. Erfolg hat die Revision dagegen in bezug auf das Hilfsbegehren des [X.]. Die Beklagten sind - über den von dem Berufungsgericht angenom-menen Umfang hinaus - verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsgut-haben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen. a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 sich verpflichtet hat-te, die [X.] als monatliche Renten auszuzahlen - das betrifft die beiden Verträge mit [X.] vom 9. Oktober 1997 - hat der Kläger wegen des Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außeror-- 10 - dentliches Kündigungsrecht, wie der [X.]at in der Entscheidung vom 21. März 2005 in der [X.] (z.[X.].) ausgesprochen hat. b) Im übrigen sind alle Vertragserklärungen von dem Kläger nach § 1 Abs. 1 [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirk-sam widerrufen worden. Die Vorschriften des [X.]es sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertrags-schlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht dar-in, Mitglied einer Gesellschaft zu werden ([X.].Urt. v. 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2319, 2320; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255). Die Verträge vom 9. Oktober 1997 und 2. März 1999 sind in einer Haus-türsituation i.S. des § 1 Abs. 1 [X.] geschlossen worden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] war noch nicht abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2 Abs. 1 [X.] beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zu-treffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufs-rechts zu belehren ([X.] 121, 52, 54 f.; [X.].Urt. v. 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2319, 2321). Daran fehlt es hier (vgl. [X.].Urt. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255). In den Belehrungen über das Widerrufsrecht heißt es: "Meine Beitrittserklärung – kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die - 11 - Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung". Vor diesem Text befindet sich auf den [X.] nicht nur die Unter-schriftszeile für den Anleger, sondern - unmittelbar vor dem Text - auch die [X.] für die Annahmeerklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechts-vorgängerin. Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den [X.] der Vertragspartnerin oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehen-den - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Das Widerrufsrecht des [X.] ist auch nicht deshalb erloschen, weil ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 in ihren Vertragsbestätigungen vom 27. Oktober 1997 und 9. August 1999 zusätzliche Widerrufsrechte eingeräumt haben. Insoweit fehlt es schon an einer drucktech-nisch deutlichen Gestaltung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Im übrigen erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen ent-halten und ist von dem Kunden zu unterschreiben. Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (s. [X.] 156, 46, 51 ff.; [X.].Urt. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255) die Rechtsfolgen einer Kündigung. Die Beklagten haben dem Kläger damit die ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehenden [X.] auszuzahlen. Das sind nach dem unstreitig gebliebenen Vor-trag der Beklagten bezüglich der Beklagten zu 1 für die drei Verträge vom - 12 - 9. Oktober 1997 insgesamt 420,58 • und für die Beklagte zu 2 bezüglich des [X.] 1.242,76 •. Die Guthaben aus den beiden Folge-verträgen vom 1. Januar 1998 hat das Berufungsgericht bereits zugesprochen. [X.] [X.]
Gehrlein Strohn

Meta

II ZR 224/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. II ZR 224/04 (REWIS RS 2005, 3993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3993

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