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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 464/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]in [X.] vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.843,64 •. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 U 70/01 -
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27.05.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 464/07 (REWIS RS 2008, 3819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3819
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