Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 256/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 452

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BUNDESGERICHTSHOF
ECLI:DE:[X.]:2015:171215BIZR256.14.0
BESCHLUSS
I
ZR
256/14
vom

17. Dezember
2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember
2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
gegen den Beschluss des Senats
vom 8.
Oktober
2015
wird auf Kosten des
[X.] zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des
[X.] ge-nügen nicht den Anforderungen an
die Darlegung eines Gehörsverstoßes durch den Senat.
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungs-rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung
über die Nichtzulassung der Revision
([X.], Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn
durch
die Entschei-dung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den [X.] verletzt worden ist ([X.] 107, 395, 410; [X.], NJW 2008, 2126,
2127;
NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.], juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hier-1
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für ist
eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung
nicht ausreichend, sondern vielmehr
erforderlich, dass
die Umstände vorgetragen werden, aus [X.] sich ergibt, dass der [X.] bei seiner Entscheidung das [X.] des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. [X.], [X.], 1609 Rn. 6 ff. [X.]; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.], juris Rn. 2).
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des [X.] nicht ge-recht.
a) Soweit der Kläger
mit der
Anhörungsrüge seinen
Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird.
Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge
geltend
gemacht hat, es müsse deshalb von einer eigenständigen
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil
die mit der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Umstände nicht geeig-net seien, die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe zu entkräften.
Die [X.] hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I [X.], [X.], 314 Rn. 12 -
Medicus.log).
b) Eine neue und eigenständige
Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der [X.] von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleich-terung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat
(vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 1609 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 15. August
2013 -
I [X.], juris Rn. 6 ff.).
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II.
Im Übrigen wäre
die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag des
[X.] vollständig berücksichtigt.
Das Vorbringen
rechtfertigt die Zulassung der Revision
-
auch unabhängig von den in der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Umständen -
nicht.
Büscher

Koch

Löffler

[X.]

Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
416 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 16.10.2014 -
5 [X.] -

6

Meta

I ZR 256/14

17.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 256/14 (REWIS RS 2015, 452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 452

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