Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2016, Az. 1 BvR 32/14

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 282

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Kein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf fehlender Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre, wenn auch bei gebotener Abwägung die Meinungsfreiheit zurücktreten würde - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]).

2

Das [X.] ist zwar in verfassungsrechtlich nicht hinreichend begründeter Weise davon ausgegangen, dass es sich bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin ausnahmslos um Formalbeleidigungen und Schmähkritik handelt. Insbesondere fehlt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und der persönlichen Ehre der von den Äußerungen Betroffenen sowie der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] vorliegt. Es ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>), da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zurücktreten würde.

3

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 32/14

21.12.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 21. November 2013, Az: 2 AZN 688/13, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2016, Az. 1 BvR 32/14 (REWIS RS 2016, 282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 282

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