Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 3742

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BELEIDIGUNG MEINUNGSFREIHEIT RICHTER

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Gegenstand

(Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung unter Qualifizierung einer überzogenen Meinungsäußerung als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende „Schmähkritik“)


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 22. August 2012 - 38 [X.] - und der Beschluss des [X.] vom 7. Januar 2013 - [X.] - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

3. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. [X.] wird auf 25.000 € (in Worten: [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.

2

1. Der Beschwerdeführer führte vor dem Amtsgericht einen Schadensersatzprozess gegen seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten, da dieser eine Berufung in einem weiteren Verfahren beim falschen Gericht eingelegt haben soll. Das Amtsgericht wies diese Schadensersatzklage ab. Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige [X.]in des Amtsgerichts. Das diesbezügliche Schreiben an den Präsidenten des [X.], das der Beschwerdeführer auch an die betroffene [X.]in, den Justizminister und die Gegenseite übersandte, enthielt folgende Äußerungen:

Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der [X.]in … ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in [X.] der [X.] beliebig urteilen kann (…)

Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.

[X.] der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines [X.]s unwürdige Verhalten der [X.]in … und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese [X.]in nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (…)

[X.] hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte.

Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (…)

Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die [X.]in … behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (…) einzulegen.

Die [X.]in … hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (…). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, [X.] den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (…)

3

2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 [X.] zu je 20 €. Den auf die Berufung des Beschwerdeführers erfolgten Freispruch hob das [X.] auf.

4

3. Mit angegriffenem Urteil verwarf das [X.] daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich wegen Beleidigung strafbar gemacht. Sein Handeln sei auch dann nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt, wenn man davon ausgehe, dass seine Äußerungen als Werturteil beziehungsweise als Meinungskundgabe anzusehen seien und die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vorgehe. Bei den Äußerungen des Beschwerdeführers handele es sich um Schmähkritik. Dies habe zur Folge, dass seine Meinungsfreiheit zurücktreten müsse. Dem Beschwerdeführer sei es im [X.] nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Art und Weise gegangen, wie der Zivilprozess geführt worden sei, sondern um eine Diffamierung der Person der [X.]in. Selbst wenn keine Schmähkritik vorliege, müsse bei einer Abwägung seine Meinungsfreiheit gegenüber der Ehre der [X.]in zurücktreten. Der Zivilprozess sei zum Zeitpunkt des Schreibens endgültig abgeschlossen gewesen. Zudem könne seine sinngemäße Äußerung, die [X.]in drohe auf eine schiefe Bahn zu geraten, nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten durch die [X.]in bestehe. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen und ein durch nichts gerechtfertigter Wertungsexzess. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer durch die Übersendung des Schreibens an die Gegenseite den Kreis der Adressaten und Empfänger unnötig ausgedehnt.

5

4. Das [X.] verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 7. Januar 2013 als unbegründet.

6

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 11. Februar 2013 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.

7

6. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem [X.] vor.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

9

1. Das [X.] hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. [X.] 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. [X.] 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Das Urteil des [X.], dem sich das [X.] anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handele. Hierbei verkennt das [X.] die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das [X.] den in der [X.] entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. [X.] 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>). Dem genügt die Entscheidung des [X.] nicht. Auch bezüglich der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die [X.]in auf eine schiefe Bahn gerate, steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das [X.] seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.

b) Soweit das [X.] hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, die Äußerung des Beschwerdeführers, "es müsse verhindert werden, dass die [X.]in auf eine schiefe Bahn gerate", dahingehend auszulegen, dass hiermit der betroffenen [X.]in die künftige Begehung von Straftaten unterstellt werde. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. [X.] 93, 266 <295>). Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. [X.] 82, 43 <52>; 93, 266 <295 f.>). Die Beachtung dieser Anforderungen unterliegt der Nachprüfung durch das [X.] (vgl. [X.] 93, 266 <296>). Warum die Äußerung des Beschwerdeführers hier vernünftigerweise nur so gemeint sein könne, dass die [X.]in sonst Straftaten begehen würde, ist aus der Entscheidung des [X.] nicht erkennbar. Mit weiteren möglichen Deutungen hat es sich nicht auseinandergesetzt.

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu [X.] 7, 198 <212>; 93, 266 <293>; stRspr). Das [X.] stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu würdigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt hat, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar hielt und sich neben dem Dienstvorgesetzten der Amtsrichterin auf den beklagten Anwalt und den Justizminister beschränkte. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im "Kampf ums Recht" befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. [X.] 76, 171 <192>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, [X.], der [X.] des [X.] vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, [X.], [X.] <200> und der [X.] des [X.] vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 482/13

28.07.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Januar 2013, Az: III 2 RVs 186/12, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13 (REWIS RS 2014, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3742

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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