Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 AZR 376/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 7313

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Gegenstand

Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA - Übertragung medizinischer Verantwortung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2009 - 12 Sa 1163/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in der [X.] (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]), der auf Arbeitnehmerseite vom [X.] abgeschlossen wurde.

2

Die Klägerin, Mitglied der [X.], ist Fachärztin für Psychiatrie und zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie berechtigt. Sie ist 60 Jahre alt und zu 60 Prozent schwerbehindert. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und beschäftigt die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach den vom Beklagten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.

3

Der Beklagte betreibt ua. 14 Kliniken für Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie und die Behandlung von Suchtkrankheiten, drei Pflege- und Förderzentren sowie 35 Tageskliniken. Hierzu gehört auch die L-Klinik D. Diese ist in fünf selbständigen Abteilungen organisiert: [X.], [X.]I, Gerontopsychiatrie, Suchtmedizin sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Klägerin ist in der Allgemeinen Psychiatrie I beschäftigt. Diese wird vom Chefarzt Prof. Dr. S geleitet. Sie besteht aus sechs Stationen, einer Ambulanz, einer Tagesklinik und einer Aufnahmeeinheit. Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2004 in einer der sechs Stationen, nämlich der Station 41/3 eingesetzt, der ferner eine Assistenzärztin zumindest vorübergehend zugeteilt war. Dabei handelt es sich um eine offene Aufnahmestation, die 24 Behandlungsplätze bietet. Der [X.] liegt bei der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen. Die anderen fünf Stationen werden von Ärzten geleitet, die von dem Beklagten als Oberärzte im [X.] angesehen und nach [X.] § 16 Buchst. c [X.]/[X.] vergütet werden. Ferner ist für die Station 41/3 sowie zwei weitere Stationen ein leitender Oberarzt tätig. Vorher war die Klägerin Leiterin der offenen Aufnahmestation 17/3 (seit 1. November 2002), der [X.] (seit Mai 1999) und der Tagesklinik (seit 1997).

4

Am 1. August 2006 trat der [X.]/[X.] in [X.]. Im Zusammenhang damit hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er die Ärztinnen und Ärzte vom [X.]/BT-K auf den [X.]/[X.] „überleiten“ wolle. Lediglich wenn [X.]- und dbb-Mitglieder auf der weiteren Anwendung des [X.] beständen, solle dieser weiter angewandt werden. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 13. April 2007 ua.:

        

„Zu Ihrem Schreiben vom [X.] teile ich jetzt mit, dass ich die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag mit dem [X.] zunächst akzeptiere. Ab [X.] beantrage ich als langjähriges Gewerkschaftsmitglied die Bezahlung nach dem Tarifvertrag von [X.].“

5

Bei der Überleitung der Ärzte im Krankenhaus des Beklagten wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe II Stufe 4 [X.]/[X.] eingeordnet. Von den insgesamt 32 Ärzten, die vor dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] als Oberärzte in der Klinik des Beklagten geführt wurden, stufte der Beklagte 28 als Oberärzte mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe III [X.]/[X.] ein. Die vier sonstigen früheren „[X.]“ waren sämtlich schwerbehinderte und über 50 Jahre alte Ärztinnen.

6

Mit Schreiben vom 30. Januar 2007, vom 27. März 2007 und vom 31. Mai 2007 machte die Klägerin erfolglos Vergütung als Oberärztin nach § 16 Buchst. c [X.]/[X.] geltend.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit dem 1. August 2006 Vergütung nach der [X.] [X.]/[X.] zu. Der Begriff der medizinischen Verantwortung im [X.] enthalte gegenüber der sonstigen ärztlichen Verantwortung keine höhere Anforderung, sondern sei lediglich auf den Unterschied im Aufgabenbereich des Arztes zurückzuführen. Bei der Station 41/3 handele es sich um eine selbständige Organisationseinheit, die - wie alle anderen Stationen auch - von einem Oberarzt geleitet würde; dies sei die Klägerin. Auch die früher von ihr geleitete Station 17/3 sei eine solch selbständige Einheit. Das ergebe sich bereits daraus, dass der diese Station nunmehr leitende Arzt als Tarifoberarzt vergütet werde.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. August 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/[X.] zu zahlen.

9

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe II [X.]/[X.] zutreffend eingruppiert sei. Bei der Station 41/3 handele es sich nicht um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik. Die Klägerin trage auch nicht die medizinische Verantwortung einer Oberärztin, was sich bereits daraus ergebe, dass ihr lediglich vorübergehend eine Assistenzärztin zugeteilt war.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das [X.] hat die Klage für unbegründet erachtet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zwar der [X.]/[X.] anzuwenden. Die Klägerin erfülle die dort in § 16 Buchst. c [X.]/[X.] genannten Anforderungen des [X.] einer Oberärztin jedoch nicht. Sie habe nicht darlegen können, dass ihr die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich einer Klinik übertragen worden sei. Das Tarifmerkmal der medizinischen Verantwortung gehe über die normale Verantwortung eines Arztes hinaus, die dieser ohnehin für sein eigenes Verhalten trage. Die von der Klägerin dargelegten Entscheidungsbefugnisse erstreckten sich nicht auf die medizinische Verantwortung für das Handeln anderer. Die Klägerin habe auch nichts zur tariflich geforderten Selbständigkeit der Station 41/3 vorgetragen, was bereits vom Arbeitsgericht moniert worden sei. Auch die ausdrückliche Übertragung einer medizinischen Verantwortung sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das dafür zuständige Organ des Beklagten ihr eine entsprechende Befugnis ausdrücklich übertragen habe. Auf die Verletzung des [X.] stütze die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich nicht, sondern habe sich insoweit lediglich Schadensersatzansprüche vorbehalten. Im Übrigen sei eine entsprechende Benachteiligung ohnehin nicht hinreichend dargelegt worden.

II. Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zutreffend die begehrte Feststellung abgelehnt.

1. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der [X.]/[X.] Anwendung findet, auf dessen Vergütungsordnung sich die Klägerin mit ihrer Klage beruft. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.

2. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tarifbestimmungen des [X.]/[X.] maßgeblich:

        

„§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen

        

(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/[X.] erhält Entgelt nach der [X.], in der sie/er eingruppiert ist.

        

(2) Die Ärztin/[X.] ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2

        

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

...     

        

§ 16 Eingruppierung

        

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

        

…       

        
        

c)    

[X.] III:

                 

Oberärztin/Oberarzt

                 

Protokollerklärung zu Buchst. c:

                 

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

        

...“   

        

3. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin nach § 16 Buchst. c [X.]/[X.] nicht erfüllt. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Tätigkeit, auf deren Ausübung sie sich beruft, ihr iSv. § 16 Buchst. c [X.]/[X.] übertragen worden ist. Damit ist eine Ausübung medizinischer Verantwortung iSd. Eingruppierungsregelung jedoch nicht verbunden. Insoweit mangelt es an der vom Tarifvertrag geforderten Unterstellung mindestens einer Fachärztin (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form gewählt). Es ist unstreitig, dass sie allenfalls weisungsbefugt gegenüber einer Assistenzärztin war. Dies reicht nicht aus.

a) Aus der Struktur der Regelung in § 16 [X.]/[X.] folgt, dass die den [X.] im [X.] obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung einer Assistenzärztin und einer Fachärztin deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche [X.] angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von [X.], die in § 16 [X.]/[X.] innerhalb der Struktur der [X.]n nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im [X.] kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärztinnen der [X.] II [X.]/[X.] erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; 7. Juli 2010 - 4 [X.] 862/08 - Rn. 26 ff.; ebenso 22. September 2010 - 4 [X.] 166/09 - Rn. 41, [X.] 2011, 314; 26. Januar 2011 - 4 [X.] 167/09 - Rn. 37).

b) Diese Anforderung wird von der Klägerin nicht erfüllt.

aa) Die tariflich zu bewertende Tätigkeit der Klägerin ist die Leitung der Station 41/3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]s war der Klägerin im Rahmen dieser Leitungstätigkeit ab dem 1. Juli 2004 lediglich eine Assistenzärztin zugeteilt. Ob dies auch zu einem späteren Zeitpunkt noch der Fall war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht.

bb) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass diese Weisungsbefugnis gegenüber einer Assistenzärztin nach wie vor besteht, genügt dies nicht, um die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin nach [X.] III [X.]/[X.] zu erfüllen. Denn der Klägerin ist nicht mindestens eine Fachärztin unterstellt. Die Ansicht der Revision, dies sei auch nicht erforderlich, weil die Übertragung der medizinischen Verantwortung im [X.] nichts mit der hierarchischen Stellung einer Ärztin in der Klinikorganisation zu tun habe, wird vom Senat nicht geteilt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

c) Hiernach steht fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine tarifliche Vergütung nach [X.] III nicht erfüllt. Es kommt damit nicht mehr auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im [X.] sowie darauf an, ob sich aus einer Verletzung von [X.] im Rahmen der Überleitung in den [X.]/[X.] insoweit prozessuale Konsequenzen ergeben, wie die Klägerin meint.

4. Der Klägerin steht die begehrte Feststellung auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu.

a) Ein möglicher Anspruch der Klägerin wegen einer erlittenen Benachteiligung nach § 15 [X.] ist nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden.

aa) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Klage ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des [X.] stützt. Soweit dies angeführt werde, gehe die Klägerin in erster Linie davon aus, dass die nach ihrer Auffassung vorliegende Benachteiligung zu einer Umkehr der Beweislast im Rahmen des Eingruppierungsrechtsstreits führen müsse. Dem hält die Revision entgegen, das [X.] habe die Prüfung unterlassen, ob die Voraussetzungen des [X.] vorliegen. Die Klägerin habe nach dem Wortlaut des Gesetzes insoweit lediglich Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung hinsichtlich der unzutreffenden Eingruppierung vermuten ließen. Es sei nun an dem Beklagten, diese Indizien zu entkräften. Wenn die vergleichbaren Tarifoberärzte zu Unrecht als Tarifoberärzte eingestuft würden, sei der Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung aufgrund des Gleichbehandlungsgebots gegeben.

bb) Diese Ausführungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(1) Die Feststellung einer bestimmten tariflichen Vergütungspflicht kann sich aus der Erfüllung der Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmales ergeben. Sie kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Es handelt sich dann um einen anderen Streitgegenstand ([X.] 15. März 2006 - 4 [X.] 73/05 - Rn. 18, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2, für das Verhältnis von tarifvertraglichem Anspruch und Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz).

(2) Die Klägerin hat eine Benachteiligung nach dem [X.] nicht zum Gegenstand des vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreits gemacht. Sie hat sich in der Klagebegründung vielmehr die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin keine neue Anspruchsbegründung eingeführt, insbesondere keinen ihr entstandenen Schaden benannt, sondern die Regelungen des [X.] lediglich zu Ausführungen über die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweislastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit herangezogen. Dementsprechend hat das [X.] im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin stütze ihre Klage ausdrücklich nicht auf die Verletzung des [X.]. Zuletzt hat die Klägerin auch in der Revisionsbegründung eine mögliche von ihr angestrebte Rechtsfolge aus einer eventuellen Benachteiligung nach dem [X.] nicht benannt. Damit ist in dem Rechtsstreit an keiner Stelle über einen möglichen Anspruch der Klägerin aus dem [X.] entschieden worden.

b) Der Klägerin steht die begehrte Eingruppierung auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Dieser wird von der Klägerin erstmals in der Revision angesprochen, ohne dass davon ausgegangen werden könnte, die Klägerin wolle einen neuen eigenständigen Streitgegenstand zur Begründung ihres Eingruppierungsfeststellungsanspruchs in das Verfahren einführen. Hierfür reichen die entsprechenden Ausführungen in der Revisionsbegründung bei Weitem nicht aus; im Übrigen wäre eine solche Vorgehensweise auch unzulässig.

III. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 AZR 376/09

20.04.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 5. Juni 2008, Az: 4 Ca 6584/07, Urteil

§ 15 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 AZR 376/09 (REWIS RS 2011, 7313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7313


Verfahrensgang

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Az. 4 AZR 376/09

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 376/09, 20.04.2011.


Az. 12 Sa 1163/08

Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1163/08, 20.01.2009.


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