Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. III ZB 80/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4889

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 Fc Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer [X.] des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz durch Telefax an das Gericht zu übermitteln.
[X.], Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2007 - 1 S 35/07 Bm - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 4.926,50 • Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Ausbildungs-vergütung in Höhe von 4.926,50 • nebst Zinsen in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des [X.] ist dem Prozessbevollmächtig-ten des Beklagten am 13. Juli 2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er beim [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wegen Ar-beitsüberlastung beantragt, die am selben Tage ablaufende Frist zur [X.] der Berufung um zwei Wochen zu verlängern. Der durch [X.] ist an das [X.] adressiert, wurde jedoch wegen einer un-richtigen Telefaxnummer am 13. September 2007 kurz nach 15.00 Uhr dem 1 - 3 - [X.] übermittelt. Von dort wurde er an das [X.] wei-tergeleitet, wo er am 17. September 2007 eingegangen ist. Auf einen Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte noch am 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Be-rufungsbegründung ist am 28. September 2007 erfolgt. Zur Begründung des [X.] hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstatt-liche Versicherung der Angestellten E.

seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht: Nach Vorbereitung des [X.] habe der Prozessbevollmächtigte die Akte der ausgebildeten und besonders zuver-lässigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Anweisung übergeben, das Gesuch umgehend per Telefax an das zuständige [X.] zu übermitteln und nachfolgend telefonisch die Geschäftsstelle des Gerichts zwecks Kontrolle zu kontaktieren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Antrag indes an den [X.] des [X.] übermittelt worden. Nachdem [X.] die Geschäftsstelle des Gerichts bis zum Arbeitsschluss der Kanzlei telefonisch nicht mehr habe erreichen können, sei das Versehen zunächst unentdeckt geblieben. 2 Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der [X.] verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. 3 - 4 - I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Es fehlt hier jedoch an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Der Beschluss des [X.] steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er verletzt auch nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz. 4 2. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine [X.] sorgen. Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfeh-ler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten [X.], zu über-prüfen ([X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 - [X.]/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist auch die allgemeine Anwei-sung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen ([X.], Beschluss vom 24. Januar 1996 - [X.] - [X.], 1125; Be-schluss vom 2. Juli 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 60). 5 - 5 - Das Vorbringen des Beklagten lässt nicht erkennen, dass diesen Anfor-derungen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), genügt worden wäre. Eine allgemeine oder spezielle Anweisung zur Überprüfung des [X.] ist nicht dargetan. Bei der statt dessen hier erteilten Weisung, sich den Eingang des Telefaxes durch die Geschäftsstelle des [X.]s bestätigen zu lassen, hätte der Prozessbevollmächtigte aber nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s außerdem für den Fall Vorsorge treffen müssen, dass bei [X.] niemand mehr erreicht werden kann und deshalb die vorgesehene [X.] fehlschlägt. Dann hätte sich beispielsweise eine alternative Überprüfung des [X.] angeboten. 6 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen hinrei-chender organisatorischer Maßnehmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze im Streitfall nicht deswegen unerheb-lich, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine konkrete Einzelanwei-sung erteilt hat. Allerdings ist richtig, dass es nach der Rechtsprechung des [X.] auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht ent-scheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 935 = BB 2003, 707, 708; Se-natsbeschluss vom 29. Juli 2004 - [X.]/04 - [X.]-Report 2005, 44, 45 f.; [X.], Beschluss vom 15. November 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der [X.] und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. [X.] ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er statt dessen für den konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich. Anders ist es hingegen, wenn die [X.] - [X.] nicht die bestehende Organisation außer [X.] setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung be-halten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken ([X.], [X.] vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 367, 369; vom 30. Januar 2007 - [X.] - FamRZ 2007, 720 Rn. 6; siehe auch Senatsbe-schluss vom 4. April 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 - [X.]/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6 f). Im vorliegenden Fall fehlte es in der [X.] des Anwalts an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig gemacht hätten. Die Anweisung an die Kanzleiangestellte bestand lediglich darin, den Schriftsatz umgehend per Telefax an das [X.] zu übermitteln und sich den Eingang von der Geschäftsstelle bestätigen zu lassen. Damit waren sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer [X.] gesetzt noch obsolet geworden. Denn diese blieben gerade für die hier eingetretene Entwicklung sinnvoll und notwendig, in der die [X.] des Rechtsanwalts sich als unvollständig erwies, weil die darin bestimmten Kontrollmaßnahmen versagten. Stellt sich dabei die allgemeine [X.] als unzureichend heraus, entlastet es den Rechtsanwalt nicht, wenn er im Einzelfall eine Übermittlung per 8 - 7 - Telefax an das Berufungsgericht mit gleichfalls ungenügender Überprüfung [X.]. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 C 713/07 - [X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 S 35/07 -

Meta

III ZB 80/07

19.03.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. III ZB 80/07 (REWIS RS 2008, 4889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4889

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 32/07 (Bundesgerichtshof)


I ZB 75/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes aufgrund Einzelanweisung)


V ZB 124/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 73/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 46/12 (Bundesgerichtshof)

Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung des Rechtsmittelklägers: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.