Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.11.2018, Az. 29 W (pat) 548/16

29. Senat | REWIS RS 2018, 1432

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Yes!-Changemanagement" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 229 449.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 21. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 22. Dezember 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Dienstleistungen der

4

Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Unternehmensberatung

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angemeldet worden.

6

Mit Beschluss vom 26. August 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.]es die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei eine aus gebräuchlichen Wörtern der [X.] bzw. [X.] bestehende, rein werbeanpreisende, in ihrem Aussagegehalt leicht verständliche [X.]. Die angemeldeten Dienstleistungen würden dahingehend anpreisend beschrieben, dass sie sich mit Changemanagement beschäftigten bzw. damit in engem Sachzusammenhang stünden. Eine gewisse Unbestimmtheit oder Unschärfe begründe keine Unterscheidungskraft. Da die werbeanpreisende Sachaussage dominiere, fehle es dem angemeldeten Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 26. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, hinter der angemeldeten Bezeichnung verberge sich ein besonderes Konzept der Formulierung und Umsetzung von Veränderungen in Unternehmensstrukturen und -prozessen, welches seit 2009 angewandt werde und sich seitdem am Markt als so erfolgreich erwiesen habe, dass eine Gefahr der Nachahmung durch die Konkurrenz bestehe. „[X.]“ sei bei namhaften großen Unternehmen bzw. Vereinen angewandt worden und habe sich zu einem mittlerweile bekannten Ansatz entwickelt, der große Beachtung gefunden und einen großen Bekanntheitswert erlangt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – SAT 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86       – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr    – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 - hey!; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – TOOOR!).

Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 97 – Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77    – [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 – Postkantoor; a. a. [X.] Rn. 39 – [X.]; [X.] a. a. [X.] – [X.]).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Denn die hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen im konkreten Dienstleistungszusammenhang nur als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

a) Die beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensberatung“ richten sich vorwiegend an das unternehmerisch tätige Fachpublikum, wie z. B Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Führungsebene. Ob es sich bei der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis doppelt, nämlich einmal im Zusammenhang mit „Geschäftsführung“ und einmal gesondert, genannten „Unternehmensberatung“ um unterschiedliche Dienstleistungen handelt, und worin ggf. der Unterschied besteht, erschließt sich dem Senat nicht, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da sowohl in Bezug auf „Geschäftsführung“ als auch in Bezug auf „Unternehmensberatung“ ein Schutzhindernis besteht.

b) Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um ein zusammengesetztes Wortzeichen, bestehend aus dem großgeschriebenen englischen Wort “[X.]” mit nachgestelltem Ausrufezeichen und dem mit einem Bindestrich angeschlossenen, ebenfalls aus dem [X.] stammenden Wort “Changemanagement”.

Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses anhand der Gesamtheit dieser Bestandteile vorzunehmen ist, ist es zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten ([X.], [X.], 229 – BioID).

“Changemanagement” bedeutet “Initiieren, Leiten und Durchführen von grundlegenden Veränderungsprozessen in Firmen” (vgl. [X.]/rechtschreibung/Changemanagement). Wie die dem Beschwerdeführer mit Hinweis vom 10. August 2018 übermittelten Rechercheergebnisse bestätigen, handelt es sich bei „Changemanagement“ (auch „Change Management“) um einen feststehenden Ausdruck aus der Wirtschaftssprache, der im Bereich der Unternehmensberatung für die Umsetzung von Veränderungsprozessen in Unternehmen steht und von den angesprochenen Fachkreisen dementsprechend erfasst wird. Der Begriff beschreibt, wie auch vom Anmelder selbst vorgetragen, die angemeldeten Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Unternehmensberatung“ dahingehend, dass diese sich mit Veränderungsprozessen in Firmen befassen.

„[X.]“ ist auch in [X.] jedermann in der Bedeutung „ja“ oder „jawohl“ sofort verständlich und wird, wie die dem Beschwerdeführer ebenfalls übermittelten Unterlagen zeigen, auch in der Werbesprache regelmäßig als motivierendes Schlagwort verwendet (z. B. „say yes to …“, „we say yes!“, “[X.]! Food.“, „[X.]“; „[X.]. [X.].“). Das nachgestellte Ausrufezeichen wirkt dabei lediglich als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist. Es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 – W¡R; Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 – [X.] Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 – [X.] [X.]!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 – ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 – [X.]). Es handelt sich hierbei um ein in der Werbung häufig verwendetes Stilmittel, an das der Verkehr gewöhnt ist (vgl. [X.] [X.], 640-641 – hey!). Auch als bloßes Gestaltungsmittel, z. B. als sog. „Eyecatcher“, ist das Ausrufezeichen werbeüblich (vgl. [X.], Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 – W¡R; Beschluss vom [X.], 27 W (pat) 46/09 – LIVE![X.]; Beschluss vom 13.09.2006, 29 W (pat) 68/04 – [X.] pur EINFACH! KOCHEN)

Der zwischen den beiden Begriffen gesetzte Bindestrich verleiht dem Zeichen keine die Unterscheidungskraft begründende Eigentümlichkeit. Diese Schreibweise stellt vielmehr ein werbeübliches Gestaltungsmittel dar, das die Möglichkeit bietet, die einzelnen Bestandteile als solche zu kennzeichnen, sie gegeneinander abzusetzen und sie dadurch für die Lesenden hervorzuheben. Damit soll die Aufmerksamkeit des Publikums gewonnen werden, vor allem dann, wenn der Strich dort Verwendung findet, wo es grammatikalisch nicht veranlasst ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20.05.2014, 29 W (pat) 121/11 – der-Alltagshelfer; Beschluss vom 16.04.2012, 27 W (pat) 533/11 – [X.]; Beschluss vom 20.06.2012 28 W (pat) 578/11 – [X.]; Beschluss vom 8.11.2006, 28 W (pat) 87/05 – [X.]; Beschluss vom 10.11.1998 28 W (pat) 138/98 – Vita-min).

c) Das angesprochene Publikum wird die Wortkombination mit „Ja/Jawohl Veränderungsprozess“ übersetzen, sofern „Changemanagement“ als feststehender Begriff in der Wirtschaftssprache überhaupt ins [X.] übersetzt wird. Selbst wenn das Wort “[X.]!” in Alleinstellung die angemeldeten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, erhält jedenfalls die Kombination mit dem Wort „Changemanagement“ eine werbeübliche, als motivierende Wortfolge verwendete, für jedermann verständliche Sachaussage im Sinne von “[X.]”. Das angesprochene unternehmerische Fachpublikum wird die damit gekennzeichneten angebotenen Geschäftsführungs- und Beratungsdienstleistungen ohne weiteres als das Hervorrufen einer positiven Einstellung zu (irgendeinem) Veränderungsprozess verstehen; nämlich dahingehend, dass die Beratungsleistungen die Unternehmen und deren Mitarbeiter bei der Einleitung und Umsetzung von Veränderungen anspornen und dazu beitragen können, dass die Veränderungsprozesse positiv aufgenommen werden. Die Veränderung von gewohnten Strukturen, der viele Mitarbeiter skeptisch gegenüberstehen, erfordert Flexibilität, positive Kommunikation und eine offene Grundhaltung, die durch das „Ja zum Changemanagement“ erfolgreich umgesetzt werden soll.

Der angesprochene Verkehr wird dem Anmeldezeichen nach alledem eine im Vordergrund stehende anpreisende Sachaussage entnehmen, es aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter auffassen.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das angemeldete Zeichen habe als Marke einen großen Bekanntheitswert erreicht, eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 [X.] geltend machen möchte, genügen diese Ausführungen den Voraussetzungen an eine Anfangsglaubhaftmachung in keiner Weise. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung ersichtlich.

Meta

29 W (pat) 548/16

21.11.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.11.2018, Az. 29 W (pat) 548/16 (REWIS RS 2018, 1432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1432

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