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PDF anzeigen[X.]/00vom28. November 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:Die Eingabe der Beklagten vom 14. April 2001 ist, soweit sie den Bun-desgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der [X.] vom 22. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, wel-cher der [X.] nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Rechnungliegt der vom Senat unangegriffen festgesetzte Streitwert von 5.000 DM zu-grunde. Danach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Im übrigen wä-ren bei einem [X.] von DM 4.428,85 keine geringeren Gebührenangefallen.[X.][X.]Dr. Leimert[X.]Dr. [X.]
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. VIII ZB 44/00 (REWIS RS 2001, 436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 436
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