Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VIII ZB 39/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4776

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260917BVIIIZB39.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 39/17
vom

26. September 2017

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2017 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom 29. August 2017 -
Kostenrechnung mit
Kassenzeichen 780017141467-
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die (persönlich eingelegte) Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2017, mit dem das [X.] die (persönlich eingelegte) Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig [X.] hat, durch Beschluss vom 22. August 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 2. September 2017 hat der Beklagte Gegen-vorstellung erhoben und mit seiner weiteren schriftlichen Eingabe vom 8. Sep-tember 2017 Erinnerung gegen den [X.] vom 29. August 2017 einge-legt. Der Senat hat die Gegenvorstellung durch Beschluss vom 19. September 2017 zurückgewiesen.

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
gegen den [X.], über die
beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den [X.] selbst 1
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richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Richtigkeit der Sachbehandlung und Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt.
b) [X.] im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind zu-treffend gemäß [X.] Nr. 1820 mit 330

darauf, dass der Beklagte gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlan-desgerichts Hamm eine unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Be-lehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch Schreiben des [X.] vom 13. Juli 2017 daran festgehalten hat.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz
1 GKG).

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2017 -
3 O 322/16 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.2017 -
I-2 [X.]/17 -

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Meta

VIII ZB 39/17

26.09.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VIII ZB 39/17 (REWIS RS 2017, 4776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4776

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