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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:170516BVIIIZR140.15.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZR 140/15
vom
17. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
hier:
Erinnerung gegen den [X.]
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2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2016 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom 28. Juli 2015 -
Kostenrechnung mit [X.] -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch [X.] verworfen. Mit Schreiben vom 7. und 18. März 2016 macht die Beklagte gel-tend, dass sie am 31. Juli 2015 Erinnerung gegen den [X.] vom 28.
Juli 2015 eingelegt habe.
Der [X.] hat der Erinnerung nicht abge-holfen.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], [X.] vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn.
7; vom 8. Juni 2015 -
IX [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] [X.] nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten jedoch zutreffend mit 292
(Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V. mit Anlage 2). Das Vorbringen, der zugrunde liegende Senatsbeschluss vom 21. Juli 2015 sei "ge-1
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fälscht"
worden, ist bereits durch Bescheid der Präsidentin des [X.] vom 9. Mai 2016 beschieden worden.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
3 [X.] 837/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.05.2015 -
42 [X.]/15 -
4
Meta
17.05.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2016, Az. VIII ZR 140/15 (REWIS RS 2016, 11271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11271
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