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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:250516BVIIIZA5.16.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZA 5/16
vom
25. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
hier:
Erinnerung gegen den [X.]
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Mai 2016 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom 18. April 2016 -
Kostenrechnung mit [X.] -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss
vom 5. April 2016 in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen den [X.] vom 18. April 2016 hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2016 "Kostenein-wendungen" erhoben. Der als Erinnerung gegen den [X.] anzusehen-den Eingabe hat der [X.] nicht abgeholfen.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], [X.] vom 23.
April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 -
IX ZB 52/14,
NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] [X.] nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Dieser berechnet die Gerichtskosten gemäß [X.] Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG im Verfahren über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach §
321a ZPO zutreffend mit einer steht keine Gebühr (Musielak/
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Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., §
321a Rn. 13). Entgegen der Ansicht des [X.] wurde die Anhörungsrüge ausweislich des Senatsbeschlusses vom 5.
April 2016 jedoch in vollem Umfang zurückgewiesen.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz
1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2015 -
120 [X.] 1975/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 29.01.2016 -
2 S 337/15 -
4
Meta
25.05.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. VIII ZA 5/16 (REWIS RS 2016, 10932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10932
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZA 22/16 (Bundesgerichtshof)
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Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
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